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Wenn das Geschenk kein Volltreffer war…

Arns­berg. Das Smart­phone tritt sei­nen mul­ti­me­dia­len Dienst erst gar nicht an, das heiß begehr­te Tablet liegt dop­pelt unterm Tan­nen­baum, SOS-Päck­chen mit Schlips, Ober­hemd und Socken erfreu­en nur schein­bar: Mar­lies Albus von der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gibt rund um Rekla­ma­ti­on und Umtausch unlieb­sa­mer Gaben nach dem Weih­nachts­fest Tipps.

Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben

  • 2015.04.14.logo.VerbraucherzentraleUmtausch: Trifft das Geschenk par­tout nicht den Geschmack oder lag es gleich zwei­mal unter dem Weih­nachts­baum, haben Käu­fer kei­nes­wegs auto­ma­tisch ein Recht, das Prä­sent umzu­tau­schen. Viel­mehr sind sie auf die Kulanz des Händ­lers ange­wie­sen. Wer sich nicht schon beim Kauf schrift­lich hat zusi­chern las­sen, dass das Geschenk umge­tauscht wer­den kann, der hat schlech­te Kar­ten, wenn der Händ­ler die Ware nicht zurück­neh­men will, bloß weil sie nicht gefällt.
  • Rekla­ma­ti­on: Wenn die gekauf­te Ware nicht in Ord­nung ist, also die Spie­le­kon­so­le streikt oder der Reiß­ver­schluss an der Ski­ja­cke klemmt, haben Käu­fer kla­re Rech­te gegen­über dem Ver­käu­fer. Denn bei Neu­käu­fen besteht zwei Jah­re lang die Mög­lich­keit, Ansprü­che beim Händ­ler gel­tend zu machen.
  • Rech­te des Händ­lers: Bevor der Kun­de jedoch den Kauf­preis der feh­ler­haf­ten Ware zurück­er­hält oder min­dern kann, muss er dem Händ­ler die Mög­lich­keit geben, zu repa­rie­ren oder man­gel­frei­en Ersatz zu liefern.
  • Vor­tei­le für Kun­den: Kommt es wegen des Man­gels zum Streit, muss der Händ­ler inner­halb der ers­ten sechs Mona­te nach dem Kauf nach­wei­sen, dass die Ware ein­wand­frei war, als sie über die Laden­the­ke ging. Auch das ist Musik für Kun­den­oh­ren: Bei schlecht ver­ständ­li­chen oder feh­ler­haf­ten Mon­ta­ge- oder Bedie­nungs­an­lei­tun­gen haf­tet der Verkäufer!
  • Gut­schein: Wer mit einem Gut­schein beschenkt wur­de, muss dar­auf ach­ten, wann die Ein­lö­se­frist endet. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, gilt eine Frist von drei Jahren.

Was bei Kauf und Rekla­ma­ti­on zu beach­ten ist, zeigt der Rat­ge­ber „Mei­ne Rech­te bei Kauf und Rekla­ma­ti­on – Basis­wis­sen für König Kun­de“ der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Der Rat­ge­ber kos­tet 9,90 Euro und ist in der Nehei­mer Bera­tungs­stel­len der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in der Burg­stra­ße 5 erhält­lich. Für zusätz­lich 2,50 Euro (Por­to und Ver­sand) kommt er auch ins Haus. Bestel­lun­gen per E‑Mail unter ratgeber@vz-nrw.de.

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