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Gute Tipps: Gesundheitskosten nicht ausufern lassen

Petra Golly (rechts) berät in der Verbraucherzentrale in neheim auch über Zuzahlungsbefreiung im Gesundheitswesen. (Foto: oe)
Petra Gol­ly (rechts) berät in der Ver­brau­cher­zen­tra­le in Neheim auch über Zuzah­lungs­be­frei­ung im Gesund­heits­we­sen. (Foto: oe)

Neheim. „Um die Kos­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zu brem­sen, müs­sen sich Ver­si­cher­te an den Aus­ga­ben für ihre Gesund­heit in Form von Zuzah­lun­gen betei­li­gen. Die Extra­pos­ten für Medi­ka­men­te, Hilfs­mit­tel, Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te oder Reha-Maß­nah­men kön­nen sich vor allem für vor­über­ge­hend schwer oder dau­er­haft Erkrank­te schnell zu einem erkleck­li­chen Betrag sum­mie­ren,“ so Petra Gol­ly von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg. Damit Pati­en­ten für den Erhalt ihrer Gesund­heit nicht über Gebühr zu Kas­se gebe­ten wer­den, ver­mit­telt die­se im Rah­men einer Akti­ons­wo­che vom 9. bis 13. Mai in der Nehei­mer Bera­tungs­stel­le das nöti­ge Rüst­zeug zur Kostenreduktion.

Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen prüfen

Die Verbraucherzentrale an der Neheimer Burgstraße. (Foto: oe)
Die Ver­brau­cher­zen­tra­le an der Nehei­mer Burg­stra­ße. (Foto: oe)

Für Medi­ka­men­te, Hilfs­mit­tel, Behand­lun­gen in der Phy­sio­the­ra­pie, im Kran­ken­haus, in der Reha-Kli­nik oder bei häus­li­cher Kran­ken­pfle­ge wer­den gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­cher­te neben ihren monat­li­chen Bei­trä­gen mit wei­te­ren Zuzah­lun­gen zur Kas­se gebe­ten. Damit die­se Gesund­heits­kos­ten oben­drauf nicht aus­ufern, gel­ten nach Ein­kom­men gestaf­fel­te Belas­tungs­gren­zen, die von den Kran­ken­kas­sen jedoch nicht auto­ma­tisch berück­sich­tigt wer­den. „Ver­si­cher­te müs­sen selbst aktiv wer­den, Bele­ge sam­meln und einen Befrei­ungs­an­trag bei ihrer Kran­ken­kas­se stel­len, sobald die Zusatz­aus­ga­ben für Behand­lun­gen und Medi­ka­men­ten ihre per­sön­li­che Belas­tungs­gren­ze über­stei­gen“, erklärt Petra Gol­ly: „Nicht alle Extra­kos­ten, die Ärz­te, The­ra­peu­ten, Apo­the­ken oder Sani­täts­häu­ser von den Pati­en­ten für ihre Leis­tun­gen und Pro­duk­te ver­lan­gen, gehö­ren aller­dings zu den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Zuzah­lun­gen.“ Ver­si­cher­te soll­ten im Zwei­fel lie­ber nach­fra­gen und sich nach güns­ti­ge­ren Alter­na­ti­ven erkun­di­gen. Nach­fol­gen­de Hin­wei­se lie­fern das nöti­ge Rüst­zeug, um Zuzah­lungs­be­las­tun­gen zu redu­zie­ren oder sich davon zu befreien:

  • Zuzah­lungs­kos­ten ken­nen: Bei Arz­nei­mit­teln auf Rezept müs­sen Kran­ken­ver­si­cher­te in der Regel zehn Pro­zent des Abga­be­prei­ses zuzah­len. In der Apo­the­ke dür­fen min­des­tens fünf und höchs­tens zehn Euro zusätz­lich für Medi­ka­men­te ver­langt wer­den. Sta­tio­nä­re Auf­ent­hal­te schla­gen mit zehn Euro pro Tag zu Buche. Die Zuzah­lungs­pflicht ist hier in der Regel auf 28 Tage pro Jahr begrenzt. Bei Behand­lun­gen wie Phy­sio­the­ra­pie oder Logo­pä­die und bei häus­li­cher Kran­ken­pfle­ge müs­sen zehn Pro­zent der Kos­ten plus zehn Euro für jede Ver­ord­nung extra ent­rich­tet werden.
  • Bele­ge sam­meln: Um eine zu hohe Kos­ten­be­las­tung nach­zu­wei­sen, müs­sen sich Ver­si­cher­te sämt­li­che gesetz­li­chen Zuzah­lun­gen quit­tie­ren las­sen und die Bele­ge sam­meln. Dar­in müs­sen Datum, Vor- und Zuna­me des Ver­si­cher­ten, die kon­kre­te Leis­tung, der Zuzah­lungs­be­trag und die Kon­takt­da­ten des Leis­tungs­er­brin­gers ent­hal­ten sein.
  • Belas­tungs­gren­ze ermit­teln: Hier­für wird das Ein­kom­men der Fami­li­en­mit­glie­der im gemein­sa­men Haus­halt zusam­men­ge­rech­net. Berech­tig­te Mit­glie­der sind ver­hei­ra­te­te Paa­re, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten und Stief‑, Enkel- oder Pfle­ge­kin­der. Kin­der ab 19 Jah­ren zäh­len nur dazu, solan­ge sie fami­li­en­ver­si­chert sind. Für Ehe­part­ner kön­nen Frei­be­trä­ge von 5229 Euro und für jedes Kind 7248 Euro vom Brut­to­ein­kom­men der Fami­lie abge­zo­gen wer­den. Zwei Pro­zent der Rest­sum­me gilt dann als Belas­tungs­gren­ze. Eltern mit zwei Kin­dern, die über ein Jah­res­ein­kom­men von 36.000 Euro ver­fü­gen, müs­sen somit pro Jahr höchs­tens 325,50 Euro zusätz­lich für ihre Gesund­heits­ver­sor­gung zah­len. Für Fami­li­en, die Sozi­al­hil­fe bezie­hen, wird als Ein­nah­me zum Lebens­un­ter­halt ein­mal der Regel­satz von 4848 Euro für die Regel­be­darfs­stu­fe 1 ange­setzt. Zwei Pro­zent macht hier jähr­lich eine Zuzah­lung von maxi­mal 96,96 Euro aus.
  • Aus­nah­me für chro­nisch Kran­ke: Für sie gilt eine Belas­tungs­gren­ze von einem Pro­zent der Brut­to­ein­nah­men. Die redu­zier­te Zuzah­lung gilt für die gesam­te Fami­lie. Vor­aus­set­zung ist, dass der behan­deln­de Arzt einem Pati­en­ten die chro­ni­sche Erkran­kung beschei­nigt. Die nied­ri­ge Belas­tungs­gren­ze gilt auch bei Pfle­ge­stu­fe 2 oder 3, im Fal­le eine Behin­de­rung oder einer Erwerbs­min­de­rung von min­des­tens 60 Pro­zent, falls die­se auf einer chro­ni­schen Erkran­kung basieren.
  • Zuzah­lungs­be­frei­ung jedes Jahr bean­tra­gen: Ist die Gren­ze der Belas­tung erreicht, kön­nen Ver­si­cher­te einen Antrag zur Zuzah­lungs­be­frei­ung mit den Ori­gi­nal­be­le­gen bei ihrer Kran­ken­kas­se ein­rei­chen. Ver­si­cher­te erhal­ten nach posi­ti­ver Prü­fung einen Befrei­ungs­aus­weis. Betrof­fe­ne kön­nen auch bis zum Jah­res­en­de war­ten und alle Bele­ge nach­träg­lich ein­rei­chen. Falls zu viel gezahlt wur­de, erstat­tet die Kran­ken­kas­se die über­schüs­si­gen Beträ­ge. Auch eine Vor­aus­zah­lung ist mög­lich. Fal­len die tat­säch­lich geleis­te­ten Zuzah­lun­gen nied­ri­ger aus, gibt’s kei­ne Rück­erstat­tung. Die Befrei­ung gilt immer für das Kalen­der­jahr und muss jähr­lich neu bean­tragt werden.

Mehr zu den Zuzah­lungs­re­ge­lun­gen im Gesund­heits­we­sen gibt’s wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten bei der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in einer Akti­ons­wo­che vom 9. bis 13. Mai oder im Inter­net unter www.verbraucherzentrale.nrw/zuzahlung-befreiung. Eine per­sön­li­che Bera­tung zu recht­li­chen Fra­gen bei der Prü­fung einer Befrei­ung und zu ande­ren Gesund­heits­the­men bie­tet die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in der Bera­tungs­stel­le in Arns­berg eben­falls an. Eine Ter­min­ver­ein­ba­rung ist unter der Ruf­num­mer 02932–51 09 70 1 oder unter www.verbraucherzentrale.nrw/arnsberg möglich.

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