Sundern. Nach den weiteren Diskussionen im Ausschuss über die Zukunft von Windenergieanlagen in Sundern beantragt die Fraktion „Wir sind Sundern“ einen neuen Nutzungsplan für Sundern einzuleiten. In einer Information von WISU schreibt Hans Klein wörtlich:
„Werter Herr Bürgermeister Brodel,
die Fraktion der WISU beantragt das Verfahren zur Aufstellung eines neuen „Sachlichen Teilflächen-Nutzungsplans Windenergie“ für Sundern einzuleiten.
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 21.04.2020 zur Windkraft in Sundern, PNE AG – Hochsauerlandkreis dem derzeit noch rechtskräftigen Teilflächen- Nutzungsplan Windenergie die planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeit abgesprochen.
Das bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass derzeit im gesamten Gebiet der Stadt, an den zulässigen Stellen, Bauanträge für Windkraftanlagen beim Kreis gestellt werden können.
Es droht dadurch eine „Verspargelung“ der Flächen in Sundern, da die Stadt keine planungs- rechtlichen Steuerungsmöglichkeiten mehr hat, weil sie nicht mehr auf festgesetzte Vorrangzonen verweisen kann.
Dieser Situation kann durch den Beschluss der Neuaufstellung entgegengewirkt werden. Bauanträge zur Erstellung von Windkraftanlagen können von der Genehmigungsbehörde dann mit dem Hinweis auf die geplante Neuaufstellung für ein Jahr zurückgestellt werden. Ein weiteres Jahr Verlängerung ist zudem möglich.
Die Stadt Sundern hatte die Kanzlei „Lenz & Johlen aus Köln beauftragt, eine rechtliche Stellungnahme zum Urteil vom 21. 4. des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Windkraft in Sundern zu erstellen.
Dazu hatte Dr. Pauli aus der Kanzlei mitgeteilt:
Auszüge:
.……Wir stimmen Ihnen darin zu, dass dann, wenn das Urteil des OVG Münster vom 21.04.2020 rechtskräftig wird, eine Steuerung der Windenergienutzung über die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Aufstellung eines neuen sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ erfordert.
Während des Aufstellungsverfahrens kann gemäß § 15 Abs. 3 BauGB eine Zurückstellung beantragt werden, wenn zum einen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschlossen ist.“