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WISU will Windenergie-Nutzung in Sundern geregelt wissen – keine Verspargelung

Sun­dern. Nach den wei­te­ren Dis­kus­sio­nen im Aus­schuss über die Zukunft von Wind­ener­gie­an­la­gen in Sun­dern bean­tragt die Frak­ti­on „Wir sind Sun­dern“ einen neu­en Nut­zungs­plan für Sun­dern ein­zu­lei­ten. In einer Infor­ma­ti­on von WISU schreibt Hans Klein wört­lich:

„Wer­ter Herr Bür­ger­meis­ter Brodel,

die Frak­ti­on der WISU bean­tragt das Ver­fah­ren zur Auf­stel­lung eines neu­en „Sach­li­chen Teil­flä­chen-Nut­zungs­plans Wind­ener­gie“ für Sun­dern einzuleiten.

Begrün­dung:

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter hat in sei­nem Urteil vom 21.04.2020 zur Wind­kraft in Sun­dern, PNE AG – Hoch­sauer­land­kreis dem der­zeit noch rechts­kräf­ti­gen Teil­flä­chen- Nut­zungs­plan Wind­ener­gie die pla­nungs­recht­li­che Steue­rungs­mög­lich­keit abgesprochen.

Das bedeu­tet ver­ein­facht aus­ge­drückt, dass der­zeit im gesam­ten Gebiet der Stadt, an den zuläs­si­gen Stel­len, Bau­an­trä­ge für Wind­kraft­an­la­gen beim Kreis gestellt wer­den können.
Es droht dadurch eine „Ver­spar­gel­ung“ der Flä­chen in Sun­dern, da die Stadt kei­ne pla­nungs- recht­li­chen Steue­rungs­mög­lich­kei­ten mehr hat, weil sie nicht mehr auf fest­ge­setz­te Vor­rang­zo­nen ver­wei­sen kann.

Die­ser Situa­ti­on kann durch den Beschluss der Neu­auf­stel­lung ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Bau­an­trä­ge zur Erstel­lung von Wind­kraft­an­la­gen kön­nen von der Geneh­mi­gungs­be­hör­de dann mit dem Hin­weis auf die geplan­te Neu­auf­stel­lung für ein Jahr zurück­ge­stellt wer­den. Ein wei­te­res Jahr Ver­län­ge­rung ist zudem möglich.

Die Stadt Sun­dern hat­te die Kanz­lei „Lenz & Joh­len aus Köln beauf­tragt, eine recht­li­che Stel­lung­nah­me zum Urteil vom 21. 4. des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Müns­ter zur Wind­kraft in Sun­dern zu erstellen.

Dazu hat­te Dr. Pau­li aus der Kanz­lei mitgeteilt:

Aus­zü­ge:

.……Wir stim­men Ihnen dar­in zu, dass dann, wenn das Urteil des OVG Müns­ter vom 21.04.2020 rechts­kräf­tig wird, eine Steue­rung der Wind­ener­gie­nut­zung über die Aus­schluss­wir­kung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Auf­stel­lung eines neu­en sach­li­chen Teil­flä­chen­nut­zungs­plans „Wind­ener­gie“ erfordert.

Wäh­rend des Auf­stel­lungs­ver­fah­rens kann gemäß § 15 Abs. 3 BauGB eine Zurück­stel­lung bean­tragt wer­den, wenn zum einen die Auf­stel­lung eines Flä­chen­nut­zungs­plans mit den Rechts­wir­kun­gen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschlos­sen ist.“

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