- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Verbraucherzentrale: Vorsicht vor ungewollten Energieverträgen

Die Bera­tungs­stel­le Arns­berg der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW warnt vor unter­ge­scho­be­nen Ver­trä­gen an der Haus­tür oder am Tele­fon. (Foto: VZ NRW/adpic)

Arns­berg. Man­che Strom- und Gas­an­bie­ter schie­ben Verbraucher:innen an Haus­tür oder wäh­rend eines Tele­fo­nats unbe­merkt Ener­gie­ver­trä­ge unter, die die­se gar nicht abschlie­ßen wol­len. Ande­re prei­sen güns­ti­ge Tari­fe an, die sich in Wahr­heit als teu­re Kos­ten­fal­le ent­pup­pen. In der Bera­tungs­stel­le Arns­berg mel­den sich ver­mehrt Betrof­fe­ne, die berich­ten, dass sie auf die­se Wei­se zu einem unge­woll­ten Ver­trags­ab­schluss ver­lei­tet wor­den sind. Dabei geht es nicht nur um den Abschluss von Neu­ver­trä­gen. Auch Bestandskund:innen wer­den mit frag­wür­di­gen Metho­den in teu­re­re Tari­fe gelockt. „Wer kei­nen Lie­fer­ver­trag abschlie­ßen will, soll­te nie­mals sei­ne Zäh­ler­num­mer und den aktu­el­len Ener­gie­lie­fe­ran­ten preis­ge­ben“, rät Vol­ker Mah­lich, Bera­ter in der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. „Zusam­men mit Namen und Adres­se rei­chen die­se Infor­ma­tio­nen, um einen Anbie­ter­wech­sel ein­zu­lei­ten.“ Der Ver­brau­cher­schüt­zer erklärt, was noch zu beach­ten ist.

Mit welchen Methoden werden Verträge untergeschoben?

Sie klin­geln an der Haus­tür oder rufen an: Man­che Ener­gie­an­bie­ter ver­su­chen Haus­hal­te im Direkt­ver­trieb zu Ver­trags­ab­schlüs­sen zu bewe­gen. Und set­zen dabei nicht immer seriö­se Metho­den ein. Die­se rei­chen von der Ver­schleie­rung der Ver­trags­in­hal­te über fal­sche Ver­spre­chun­gen bis hin zur Vor­spie­ge­lung von Ver­trags­schlüs­sen. Es kommt auch vor, dass wäh­rend eines Wer­be­an­rufs dar­auf gedrängt wird, ein Ver­trags­an­ge­bot, das par­al­lel per SMS oder E‑Mail geschickt wird, sofort zu beant­wor­ten und dadurch anzu­neh­men – auch unter dem fal­schen Vor­wand, dass damit nur die Kon­takt­auf­nah­me doku­men­tiert wer­de. Das Mel­den sol­cher Fäl­le bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le oder bei der Bun­des­netz­agen­tur, hilft dabei, gegen ent­spre­chen­de Anbie­ter vorzugehen.

Wie kann ich mich gegen ungewollte Verträge schützen?

Wer an der Haus­tür nichts unter­schreibt oder nicht auf eine SMS oder E‑Mail des Anbie­ters wäh­rend eines Wer­be­te­le­fo­nats ant­wor­tet, kann ver­hin­dern, unge­wollt einen Ver­trag zu schlie­ßen. Außer­dem ist es rat­sam, vor­sich­tig mit den eige­nen Daten und beson­ders mit der eige­nen Zäh­ler­num­mer umzu­ge­hen. Für die Erstel­lung eines Ange­bots benö­tigt der Anbie­ter die­se Num­mer nicht. Mit der Zäh­ler­num­mer kann aber auch ohne Ver­trags­schluss unge­wollt ein Lie­fe­ran­ten­wech­sel ein­ge­lei­tet wer­den. Dies ist mög­lich, da für den tat­säch­li­chen Pro­zess des Lie­fe­ran­ten­wech­sels ledig­lich Name, Adres­se und Zäh­ler­num­mer benö­tigt wer­den. Eine Kun­den­voll­macht muss nur im Aus­nah­me­fall vor­ge­legt werden.

Worauf muss ich achten, um erfolgreich einen untergeschobenen Vertrag zu widerrufen?

Stellt sich der Ver­trags­ab­schluss an der Haus­tür oder mit­tels Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel, wie SMS, E‑Mail, Inter­net, Tele­fon etc., nach­träg­lich als Kos­ten­fal­le her­aus, ist rasches Han­deln erfor­der­lich. Betrof­fe­ne soll­ten so schnell wie mög­lich nicht nur den neu­en Ener­gie­lie­fer­ver­trag, son­dern auch die Voll­macht zur Kün­di­gung des Alt­ver­trags gegen­über dem neu­en Anbie­ter wider­ru­fen. Nur so besteht die Chan­ce, dass nach erfolg­rei­chem Wider­ruf der Alt­ver­trag unge­kün­digt fort­be­steht. Denn grund­sätz­lich gilt: Wer einen Ver­trag an der Haus­tür oder mit Hil­fe von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln geschlos­sen hat, besitzt ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht. In die­sem Zeit­fens­ter hat der Neu­lie­fe­rant aber unter Umstän­den bereits den Alt­ver­trag wirk­sam gekün­digt. Und eine wirk­sa­me Kün­di­gung kann durch einen Wider­ruf nicht besei­tigt wer­den. Die Voll­macht muss also zeit­lich vor der Kün­di­gung wider­ru­fen wer­den. Kün­digt der neue Anbie­ter, nach­dem die Voll­macht wider­ru­fen wur­de, ist die Kün­di­gung dage­gen unwirk­sam und das Ver­trags­ver­hält­nis mit dem alten Anbie­ter besteht zu den ursprüng­li­chen Tarif­be­din­gun­gen wei­ter fort. Wer sicher ist, kei­nen Ver­trag abge­schlos­sen zu haben, muss theo­re­tisch nichts tun. Es kommt aller­dings vor, dass Verbraucher:innen unbe­wusst einen Ver­trag geschlos­sen haben. Daher ist ein vor­sorg­li­cher Wider­ruf immer rich­tig. Die­ser kann form­los erfol­gen. Für einen Nach­weis emp­fiehlt es sich, ihn per Fax oder Ein­wurf­ein­schrei­ben zu versenden.

Was mache ich, wenn ich gar keinen Vertrag geschlossen habe?

Es kommt vor, dass Verbraucher:innen ein soge­nann­tes Begrü­ßungs­schrei­ben erhal­ten, mit dem ein Anbie­ter die Belie­fe­rung mit Ener­gie ankün­digt, obwohl es zu kei­nem Ver­trags­schluss gekom­men ist. Hier soll­ten Betrof­fe­ne immer den Ver­trags­schluss gegen­über dem (neu­en) Anbie­ter schrift­lich bestrei­ten. Denn immer dann, wenn ein Anbie­ter einen Ver­trags­schluss behaup­tet, muss er die­sen im Zwei­fel auch bewei­sen. Vor­sorg­lich soll­te auch der Wider­ruf erklärt wer­den. Seit dem Som­mer 2021 kön­nen Strom- und Gas­lie­fer­ver­trä­ge außer­halb der Grund­ver­sor­gung nicht mehr münd­lich, also auch nicht am Tele­fon, son­dern nur in Text­form geschlos­sen wer­den. Das bedeu­tet, dass bei­de Ver­trags­par­tei­en ihre jewei­li­ge Ver­trags­er­klä­rung (Ange­bot und Annah­me) in Text­form abge­ben müs­sen, zum Bei­spiel per Brief, Fax, E‑Mail oder SMS. Übri­gens: Wenn der ursprüng­li­che Ver­trag vom neu­en Anbie­ter ohne Voll­macht gekün­digt wur­de, ist die Kün­di­gung unwirk­sam und der alte Ver­sor­ger muss zu den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen weiterliefern.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le Arnsberg)

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de