Arnsberg. Darf ein Energieversorger die monatlichen Abschläge für Strom und Gas unverändert lassen, auch wenn der tatsächliche Verbrauch niedriger ist? Nein! – auf diese verbraucherfreundliche Entscheidung weist die Verbraucherzentrale in Arnsberg hin.
Energieversorger müssen Abschläge nach tatsächlichem Verbrauch bemessen
Die Richter des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16. Juli 2014, AZ: 12 O 474/12, nicht rechtskräftig) haben in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die ExtraEnergie GmbH geurteilt, dass künftige Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden während der letzten Abrechnungsperiode berechnet werden müssen. Es verstoße gegen das Energiewirtschaftsgesetz, wenn die bei Vertragsschluss angenommenen und viel zu hohen Verbrauchswerte weiterhin zur Grundlage genommen werden. „Das Urteil ist auch Richtschnur für alle anderen Anbieter, die sich bisher nicht korrekt verhalten haben“, erklärt Angelika Walter, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale an der Burgstraße 5 in Arnsberg-Neheim. ExtraEnergie-Kunden wie auch Kunden anderer Unternehmen mit rechtswidrigen Geschäftspraktiken rät sie, selbst aktiv zu werden: „Sie können verlangen, dass künftige Abschläge entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch aus der Jahresendabrechnung festgelegt werden. Maßgeblich ist dabei der zu Beginn des neuen Lieferjahres geltende Preis.“ Bei wirksamen Preiserhöhungen könnten die Abschläge dann gegebenenfalls höher sein als bisher.
Guthaben sind unverzüglich zu erstatten
„Das jüngste Urteil der Düsseldorfer Richter ist schon die zweite rote Karte für den Energieversorger mit Sitz in Neuss,“ so die Verbraucherzentrale. Bereits im April habe das Landgericht (Urteil vom 9.4.2014, Az. 12 O 180/13, rechtskräftig) der ExtraEnergie GmbH auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin untersagt, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden sowie im Internetauftritt Hinweise zu geben, nach denen Guthaben aus Abrechnungen erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden. Die Richter bestätigten die Auffassung der Verbraucherschützer, dass Guthaben – wie gesetzlich vorgeschrieben – umgehend und vollständig auszuzahlen, spätestens aber mit dem nächsten Abschlag komplett zu verrechnen sind. „Wenn Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnet wurden, können Verbraucher auf eine umgehende Auszahlung pochen“, weist die Verbraucherzentrale in Arnsberg den Weg zum Recht.
Wissenswertes zu Billigstromanbietern gibt es im Internet unter
www.vz-nrw.de/billigstromanbieter
Rechtliche Beratung bei Problemen mit dem Energieversorger gibt es in der Verbraucherzentrale in Arnsberg-Neheim.
Kontakt/Terminvereinbarung: 02932 51097–01 oder arnsberg@vz-nrw.de