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Verbraucherfreundliches Urteil zu Strom- und Gas-Abschlägen

Auf ein für Strom- und Gaskunden wichtiges Urteil weist die verbraucherzentrale arnsberg hin. (Foto: Cisco Ripac  / pixelio.de)
Auf ein für Strom- und Gas­kun­den wich­ti­ges Urteil weist die Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg hin. (Foto: Cis­co Ripac / pixelio.de)

Arns­berg. Darf ein Ener­gie­ver­sor­ger die monat­li­chen Abschlä­ge für Strom und Gas unver­än­dert las­sen, auch wenn der tat­säch­li­che Ver­brauch nied­ri­ger ist? Nein! – auf die­se ver­brau­cher­freund­li­che Ent­schei­dung weist die Ver­brau­cher­zen­tra­le in Arns­berg hin.

Energieversorger müssen Abschläge nach tatsächlichem Verbrauch bemessen

Marlies Albus, Dr. Johannes Spruth und Angelika Walter (v.l.n.r.)stellten den Jahresbericht der Verbraucherzentrale Arnsberg vor. (Foto: oe)
Das Team der Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg hilft – Mar­lies Albus, Dr. Johan­nes Spruth und Ange­li­ka Wal­ter (v.l.n.r.) (Foto: oe)

Die Rich­ter des Land­ge­richts Düs­sel­dorf (Urteil vom 16. Juli 2014, AZ: 12 O 474/12, nicht rechts­kräf­tig) haben in einem Ver­fah­ren der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gegen die Extra­Ener­gie GmbH geur­teilt, dass künf­ti­ge Abschlags­zah­lun­gen für die Lie­fe­rung von Strom oder Gas ent­spre­chend dem tat­säch­li­chen Ver­brauch des Kun­den wäh­rend der letz­ten Abrech­nungs­pe­ri­ode berech­net wer­den müs­sen. Es ver­sto­ße gegen das Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz, wenn die bei Ver­trags­schluss ange­nom­me­nen und viel zu hohen Ver­brauchs­wer­te wei­ter­hin zur Grund­la­ge genom­men wer­den. „Das Urteil ist auch Richt­schnur für alle ande­ren Anbie­ter, die sich bis­her nicht kor­rekt ver­hal­ten haben“, erklärt Ange­li­ka Wal­ter, Ver­brau­cher­be­ra­te­rin der Ver­brau­cher­zen­tra­le an der Burg­stra­ße 5 in Arns­berg-Neheim. Extra­Ener­gie-Kun­den wie auch Kun­den ande­rer Unter­neh­men mit rechts­wid­ri­gen Geschäfts­prak­ti­ken rät sie, selbst aktiv zu wer­den: „Sie kön­nen ver­lan­gen, dass künf­ti­ge Abschlä­ge ent­spre­chend dem tat­säch­li­chen Ver­brauch aus der Jah­res­end­ab­rech­nung fest­ge­legt wer­den. Maß­geb­lich ist dabei der zu Beginn des neu­en Lie­fer­jah­res gel­ten­de Preis.“ Bei wirk­sa­men Preis­er­hö­hun­gen könn­ten die Abschlä­ge dann gege­be­nen­falls höher sein als bisher.

Guthaben sind unverzüglich zu erstatten

„Das jüngs­te Urteil der Düs­sel­dor­fer Rich­ter ist schon die zwei­te rote Kar­te für den Ener­gie­ver­sor­ger mit Sitz in Neuss,“ so die Ver­brau­cher­zen­tra­le. Bereits im April habe das Land­ge­richt (Urteil vom 9.4.2014, Az. 12 O 180/13, rechts­kräf­tig) der Extra­Ener­gie GmbH auf eine Kla­ge der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hin unter­sagt, in den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Klau­seln zu ver­wen­den sowie im Inter­net­auf­tritt Hin­wei­se zu geben, nach denen Gut­ha­ben aus Abrech­nun­gen erst mit den nächs­ten Abschlags­zah­lun­gen ver­rech­net wer­den. Die Rich­ter bestä­tig­ten die Auf­fas­sung der Ver­brau­cher­schüt­zer, dass Gut­ha­ben – wie gesetz­lich vor­ge­schrie­ben – umge­hend und voll­stän­dig aus­zu­zah­len, spä­tes­tens aber mit dem nächs­ten Abschlag kom­plett zu ver­rech­nen sind. „Wenn Gut­ha­ben mit lau­fen­den Abschlä­gen ver­rech­net wur­den, kön­nen Ver­brau­cher auf eine umge­hen­de Aus­zah­lung pochen“, weist die Ver­brau­cher­zen­tra­le in Arns­berg den Weg zum Recht.

Wis­sens­wer­tes zu Bil­lig­strom­an­bie­tern gibt es im Inter­net unter
www.vz-nrw.de/billigstromanbieter

Recht­li­che Bera­tung bei Pro­ble­men mit dem Ener­gie­ver­sor­ger gibt es in der Ver­brau­cher­zen­tra­le in Arnsberg-Neheim.
Kontakt/Terminvereinbarung: 02932  51097–01 oder arnsberg@vz-nrw.de

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