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Tipp der Verbraucherzentrale – Rechte bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le infor­miert über Rech­te bei Indi­vi­du­el­len Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL). (Foto: VZ NRW/adpic)

Was tun, wenn man in einer Arzt­pra­xis eine Zusatz­leis­tung ange­bo­ten bekommt, die pri­vat zu bezah­len ist? Soll man zustim­men oder darf man ableh­nen? Tat­säch­lich haben Patient:innen bei soge­nann­ten Indi­vi­du­el­len Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL) kla­re Rech­te. „Nie­mand muss sich sofort ent­schei­den“, sagt Petra Gol­ly Lei­te­rin der Bera­tungs­stel­le Arns­berg. Die Fra­ge nach Nut­zen und Scha­den ist wich­tig, eben­so die wirt­schaft­li­che Aufklärung:

  • An ers­ter Stel­le steht die Auf­klä­rung: Patient:innen haben das Recht auf eine umfas­sen­de Auf­klä­rung über Nut­zen, Risi­ken und Alter­na­ti­ven zu der ange­bo­te­nen Leis­tung. Das ist im Gesetz ver­an­kert (§ 630e BGB). Eben­so haben sie das Recht auf eine ange­mes­se­ne Bedenk­zeit. Nur der Arzt oder die Ärz­tin darf die Auf­klä­rung über­neh­men, nicht das Pra­xis­per­so­nal. Auch drän­gen dür­fen Ärzt:innen nicht. Ohne­hin sind Indi­vi­du­el­le Gesund­heits­leis­tun­gen nicht drin­gend, denn was medi­zi­nisch not­wen­dig, wirt­schaft­lich und aus­rei­chend ist, bezah­len die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Nie­mand darf zeit­lich oder mora­lisch unter Druck gesetzt wer­den. Wer einer IGeL zustimmt, muss einen schrift­li­chen Behand­lungs­ver­trag erhalten.
  • Bezah­lung nur nach Kos­ten­in­for­ma­ti­on und ord­nungs­ge­mä­ßer Rechnung:
    Auch wenn es nur 20 Euro sind: Laut § 630c Absatz 3 BGB sind Ärzt:innen ver­pflich­tet, Patient:innen vor der Behand­lung dar­über zu infor­mie­ren, wenn die Kran­ken­kas­se die Kos­ten einer Unter­su­chung oder Behand­lung nicht oder nur zum Teil über­nimmt. Dazu ist ein schrift­li­cher Kos­ten­vor­anschlag nötig, der mög­lichst genau über die zu erwar­ten­den Kos­ten infor­miert. Pau­schal­prei­se oder Zah­lung auf Vor­kas­se sind nicht erlaubt. Eben­so ist eine Rech­nung Pflicht. Die­se darf kein will­kür­lich fest­ge­leg­tes Hono­rar vor­se­hen, son­dern muss sich an den Vor­ga­ben der Gebüh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ) ori­en­tie­ren. Dar­in sind Ober­gren­zen für Gebüh­ren­fak­to­ren und beson­de­re Begrün­dungs­pflich­ten bei einer Über­schrei­tung des 2,3‑fachen Gebüh­ren­sat­zes festgelegt.
  • Vor­ab die Kran­ken­kas­se fra­gen: Wer Inter­es­se an einer IGeL hat, soll­te vor­ab die eige­ne Kran­ken­kas­se fra­gen, ob sie die Kos­ten über­nimmt. Denn man­che IGeL sind frei­wil­li­ge Kas­sen­leis­tun­gen oder wer­den bei begrün­de­tem Krank­heits­ver­dacht oder für bestimm­te Risi­ko­grup­pen bezahlt. Das geht jedoch nicht nach­träg­lich. Ärzt:innen argu­men­tie­ren zwar immer wie­der, die Kas­sen­leis­tun­gen sei­en ver­al­tet, in Wahr­heit aber gibt es vie­le Bei­spie­le dafür, dass IGeL-Leis­tun­gen mit nach­ge­wie­se­nem Nut­zen in den Leis­tungs­ka­ta­log der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen auf­ge­nom­men wur­den. Für bestimm­te Alters­grup­pen sind das ver­schie­de­ne Maß­nah­men zur Krebs­früh­erken­nung wie die Darm­spie­ge­lung, die Mam­mo­gra­phie und das Haut­krebs-Scree­ning, eben­so das Neu­ge­bo­re­nen-Hör­scree­ning, immu­no­lo­gi­sche Stuhl­tests zur Darm­krebs­früh­erken­nung oder die Stoß­wel­len­the­ra­pie (ESWT) bei Fer­sen­schmerz. Vie­le Selbst­zah­ler­leis­tun­gen dage­gen sind wis­sen­schaft­lich nicht aus­rei­chend geprüft.
  • Ver­zichts­for­mu­la­re nicht unter­schrei­ben: Wenn Patient:innen eine IGeL ableh­nen, kommt es immer wie­der vor, dass Pra­xen ein Ver­zichts­for­mu­lar vor­le­gen, auf dem das Nein zu einer Selbst­zah­ler­leis­tung doku­men­tiert wer­den soll. Das müs­sen Patient:innen nicht unter­schrei­ben. Ärzt:innen haben zwar eine Doku­men­ta­ti­ons­pflicht, aber die­se bedeu­tet nur, dass die zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken not­wen­di­gen Anga­ben in der Behand­lungs­ak­te zu ver­mer­ken sind. Eine Ableh­nung einer IGeL-Leis­tung kön­nen Ärzt:innen daher selbst notie­ren, eine Unter­schrift ist nicht nötig.

Weiterführende Infos und Links

Mehr über die Prei­se bei Indi­vi­du­el­len Gesund­heits­leis­tun­gen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11693
Zehn Tipps für Patient:innen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW)

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