Arnsberg. Mit einer Änderung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten hat der NRW-Landtag die Anzahl der zulässigen verkaufsoffenen Sonntage innerhalb eines Stadtgebiets auf jährlich maximal elf beschränkt, wobei jede Verkaufsstelle nur an jährlich höchstens vier Sonn – oder Feiertagen geöffnet sein darf und insgesamt nur zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden dürfen. Zudem dürfen Verkaufsstellen nur noch aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein. Diese Gesetzesänderung macht die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn – und Feiertagen im Gebiet der Stadt Arnsberg erforderlich, da bisher insgesamt 14 verkaufsoffene Sonntage im gesamten Stadtgebiet zugelassen waren. Eine entsprechende Änderung, die bereits mit den Werbegemeinschaften abgesprochen ist, soll im nächsten Sitzungslauf der Ausschüsse beraten und am 25. März vom Rat beschlossen werden.
Nichtanlassbezogener offener Sonntag in Oeventrop entfällt
Die bisherigen verkaufsoffenen Sonntage außerhalb der Adventszeit im Rahmen der Veranstaltungen des Verkehrsvereins Arnsberg, des Verkehrs – und Gewerbevereins Hüsten sowie des Aktives Neheim bleiben von den notwendigen Änderungen unberührt. Im Stadtgebiet Oeventrop wird auf die verkaufsoffenen Sonntage am ersten Sonntag im September, der bisher nicht anlassbezogen war, und am 1. Adventssonntag, zukünftig verzichtet. Am 1. Adventssonntag findet allerdings der Oeventroper Weihnachtsmarkt im Bereich der Schützenhalle statt, an dem auch die Einzelhändler teilnahmeberechtigt sind.
Am zweiten Adventssonntag überall außer in Neheim „Weihnachtszeit in Arnsberg“
Gemeinsam mit den Werbegemeinschaften hat die Stadtverwaltung Einigung darüber erzielt, die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten dahingehend auszuschöpfen, im Stadtgebiet Arnsberg im Advent insgesamt zwei verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zwar am 2. Adventssonntag in allen Stadtbezirken außer Neheim im Rahmen der Veranstaltungen „Weihnachtszeit in Arnsberg“ und am 3. Adventssonntag nur im Stadtbezirk Neheim anlässlich des „Neheimer Weihnachtstreffs“, womit dann die maximale Anzahl der möglichen verkaufsoffenen Sonntage erreicht ist. Die gesetzliche Anforderung, dass innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als insgesamt 11 Sonn – und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden dürfen, ist damit erfüllt und die Gesamtanzahl der verkaufsoffenen Sonntage von 14 auf 11 Sonntage reduziert.
Jeweils vier offene Sonntage in Neheim, Hüsten und Arnsberg
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes dürfen – nach dem vorliegenden Beschlussvorschlag – jeweils an den nachfolgend genannten Sonntagen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein:
Im Stadtbezirk Arnsberg anlässlich der Veranstaltungen
- „Arnsberger Woche“
- „Arnsberg Kulinarisch“ oder “Internationaler Kunstsommer Arnsberg“
- „Arnsberger Herbsttage“
Im Stadtbezirk Hüsten im Rahmen der Veranstaltungen
- „Hüstener Käsemarkt“
- „Hüstener Kirmes“
- „Hüstener Herbst“
Im Stadtgebiet Arnsberg außer Stadtbezirk Neheim im Rahmen der Veranstaltungen „Weihnachtszeit in Arnsberg“
- am 2. Adventssonntag
Im Stadtbezirk Neheim im Rahmen der Veranstaltungen
- „Neheimer Frühlingsfest“
- „Neheim Live“
- „Fresekenfest“
- „Neheimer Weihnachtstreff“ am 3. Adventssonntag