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Stadt Sundern stellt zur Nutzung des Sorpesees Anfrage an das Ministerium

Sun­dern. Der Stab für außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se (SAE) hat in der letz­ten Woche eine Anfra­ge an das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len (MAGS) gestellt. Geklärt wer­den soll, ob und wie die Sport­re­ge­lung auf dem Sor­pe­see zu ver­ste­hen ist. Mit­glie­der dort Sport trei­ben­der Ver­ei­ne füh­len sich durch die der­zei­ti­ge Rege­lung, die zwar Ein­zel­sport erlaubt, aber Ver­eins­sport unter­sagt, unge­recht behan­delt. Der SAE for­mu­liert sei­ne Anfra­ge an das Minis­te­ri­um wie folgt (im Wortlaut):

SAE formuliert Anfrage an das Ministerium

„Sehr geehr­te Damen und Herren,

im Gebiet der Stadt Sün­dern, eine mitt­le­re kreis­an­ge­hö­ri­ge Stadt im Hoch­sauer­land­kreis, befin­det sich die vom Ruhr­ver­band betrie­be­ne Sorpetalsperre.

Bis zum letz­ten Wochen­en­de wur­de die Tal­sper­re nach Rück­spra­che mit dem Ruhr­ver­band als öffent­li­che Sport­an­la­ge ange­se­hen, da hier diver­se Segel‑, Yacht‑, Surf und Kanu­clubs ange­sie­delt sind sowie von nicht orga­ni­sier­ten Per­so­nen Was­ser­sport auf dem See betrie­ben wird. Die­ser Sport­be­trieb ist durch Ord­nungs­be­hörd­li­che Ver­ord­nung über die Zulas­sung und Rege­lung des Ge­meingebrauchs an der Henne‑, Sor­pe, Mohne‑, Big­ge- und Lis­ter­tal­sper­re im Regie­rungs­be­zirk Arns­berg vom 14.04.2011 durch die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg auch zugelassen.

Nach Rück­spra­che mit der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg muss­te die Stadt Sün­dern ihre bis­he­ri­ge Rechtsauf­fassung auf­ge­ben und den Indi­vi­du­al­sport auf der Sor­pe­tal­sper­re zulas­sen. Der Aus­kunft der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg liegt eine Stel­lung­nah­me des MAGS zugrun­de, die offen zu­gängliche Gewäs­ser weder als Sport- noch als Frei­zeit­ein­rich­tun­gen ansehen.

Wäh­rend der Indi­vi­du­al­sport auf der Sor­pe­tal­sper­re nun­mehr zuzu­las­sen ist, darf der im Ver­ein orga­ni­sier­te Sport­ler sein Hob­by nicht aus­üben, da er zu die­sem Zweck die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Coro­naSch­VO zur­zeit geschlos­se­nen Ver­eins­an­la­gen nut­zen müss­te. In/auf die­sen Anla­gen wer­den die Sport­ge­rä­te (Boo­te, Surf­bret­ter) gela­gert, auf die er nun­mehr nicht zugrei­fen darf. Der Sport­ler hin­ge­gen, der sein Sport­ge­rät ohne Inan­spruch­nah­me der ver­eins­ei­ge­nen Anla­gen von öffent­lich zugäng­li­chen Stel­len zu Was­ser las­sen kann, darf hin­ge­gen sei­nem Hob­by nachgehen.

Die­se Dif­fe­ren­zie­rung wird durch Ver­eins­ver­tre­ter mit Unver­ständ­nis kom­men­tiert. Die Ver­eins­ver­tre­ter füh­ren aus, dass gera­de sie in der Lage sei­en, eine im Sin­ne des Infek­ti­ons­schut­zes geeig­ne­te Nut­zung der Ver­eins­an­la­ge zu gewährleisten:

  • alle Mit­glie­der des Ver­eins sei­en mit Namen bekannt
  • der Zugang zur Ver­eins­an­la­ge kön­ne gesteu­ert werden
  • die Nut­zung der Anla­gen durch Ver­eins­mit­glie­der könn­ten in Namens­lis­ten dokumentiert
  • die Nut­zung z.B. von gemein­sa­men Ein­rich­tun­gen, wie dem Ver­eins­heim und Sani­tär­ala­gen könn­te unter­sagt wer­den (geduscht wer­de zu Hause)
  • der Min­dest­ab­stand zuein­an­der sei nicht nur durch die Rück­sicht­nah­me, Vor­sicht und Ver­ant­wor­ungs­be­wusst­sein der Ver­eins­mit­glie­der zuein­an­der gewähr­leis­tet, son­dern wer­de auch Ver­ein wirk­sam gesteu­ert und kontrolliert

Für den Indi­vi­du­al­sport ste­hen an der Sor­pe­tal­sper­re nur ein­ge­schränkt Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, an das offe­ne Gewäs­ser heranzufahren/heranzukommen:

  • neben den direkt am See gele­ge­nen pri­va­ten Grund­stü­cken zur Wohn­nut­zung ste­hen zwei Zugangs­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung, die von den Indi­vi­du­al­sport­lern genutzt wer­den, mit dem Fahr­zeug das Sport­ge­rät an den See zu bringen

Bei einer ent­spre­chen­den Anzahl an Indi­vi­du­al­sport­lern wird es somit zu Ver­let­zun­gen der Mindestab­standspflicht kom­men, zumal sich an die­sen Stel­len auch ande­re Besu­cher der Tal­sper­re aufhalten.

Es wird außer­dem der Ein­druck ver­mit­telt, dass die Nor­ma­li­tät im All­tag wie­der Ein­zug gehal­ten hat, da sich diver­se Indi­vi­du­al­sport­ler auf der Was­ser­flä­che befin­den. Weder der Auf­for­de­rung des Lan­des NRW, sozia­le Kon­tak­te zu mei­den, noch der Bit­te des Talsperrenbe­treibers, die­se als Bestand­teil einer kri­ti­schen Infra­struk­tur ein­ge­stuf­ten Flä­chen der­zeit zu mei­den, wird nachgekommen.

Vor Erlass der Coro­naSch­VO waren ent­lang des Ufer­be­rei­ches diver­se Ret­tungs­wa­chen durch eini­ge DLRG Orts­grup­pen besetzt, die in einem Not­fall schnel­le Hil­fe sicher­stel­len konnten.

Da auf­grund der Rege­lun­gen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Coro­naSch­VO die­se Diens­te zum jet­zi­gen Zeit­punkt nicht aus­ge­übt wer­den dür­fen, ist eine Was­ser­ret­tung aus­schließ­lich durch die ört­li­che Feu­er­wehr sicherge­stellt. Hier­durch wird es bei den nöti­gen Ret­tungs­maß­nah­men zu zeit­li­chen Ver­zö­ge­run­gen kommen.

Gesprä­che mit ande­ren, sich in einer ähn­li­chen Situa­ti­on befin­den­den Kom­mu­nen haben gezeigt, dass die dort auf­ge­tre­te­nen Pro­ble­me ähn­li­cher Natur sind.

Vor die­sem Hin­ter­grund wird das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len gebe­ten, fol­gen­de Fra­gen zu beantworten:

  • ist es aus­drück­li­cher Wil­le des Ver­ord­nungs­ge­bers, dass eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen dem zuläs­si­gen Indi­vi­du­al­sport von der frei­en Ufer­flä­che aus gegen­über dem nicht zuläs­si­gen Ver­eins­sport vor­ge­nom­men wird?
  • wird bei einer Neu­fas­sung der Coro­naSch­VO eine Ände­rung der­ge­stalt vor­ge­nom­men, dass die Nut­zung der Tal­sper­re durch Indi­vi­du­al­sport­ler, die von der frei­en Ufer­flä­che den See benut­zen unter­sagt oder
  • die Nut­zung der Sport­an­la­gen am See durch Ver­eins­mit­glie­der zur Aus­übung des Indi­vi­du­al­sports zuge­las­sen wird (Regat­ten, Trai­nings mit Per­so­nen­grup­pen oder Per­so­nen­mehr­hei­ten fin­den nicht statt)?“

Die Stadt Sun­dern war­tet der­weil auf eine Ant­wort aus dem Minis­te­ri­um (d.R.).

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