Arnsberg. Seit August 2013 gelten für das Jobcenter Arnsberg – auf Grundlage eines von der Hamburger Beratungsgesellschaft „Analyse & Konzepte“ wissenschaftlich ermittelten schlüssigen Konzepts und eines Kreistagsbeschlusses vom 21. Juni 2013 – neue Höchstgrenzen für die Mietkosten der Grundsicherungsempfänger. Zahlreiche Arnsberger Grundsicherungsempfänger haben seitedem einen Brief vom Jobcenter bekommen mit der Aufforderung, innerhalb von zwölf Monaten ihre Mietkosten zu senken, indem sie entweder mit dem Vermieter eine Absenkung der Miete aushandeln oder einen Teil der Miete selbst tragen oder in eine preiswertere Wohnung umziehen.
Laut Kreistagsbeschluss gelten jetzt folgende Obergrenzen für Miet- und Nebenkosten in der Stadt Arnsberg: Ein Haushaltsangehöriger 299,50 Euro (Einsparung 39,30 Euro); zwei Haushaltsangehörige 377,65 Euro (Einsparung 40,35 Euro); drei Haushaltsangehörige 444,80 Euro (Einsparung 51,30 Euro), vier Haushaltsangehörige 514,90 Euro (Einsparung 60,40 Euro), fünf Haushaltsangehörige 561,00 Euro (Einsparung 99,00 Euro).
Fragen an Andrea Welschoff, Leiterin des Jobcenters Arnsberg
Der Blickpunkt Arnsberg-Sundern hat dazu einige Fragen an Andrea Welschoff, die Leiterin des Jobcenters Arnsberg, gestellt.
Blickpunkt: Wieviele Arnsberger Grundsicherungsempfänger(von wievielen insgesamt) haben einen Brief mit der Aufforderung bekommen, die Mietkosten zu senken, oder müssen noch damit rechnen?
Welschoff: Es gibt leider kein valides Zahlenmaterial. Es ist davon auszugehen, dass knapp zehn Prozent aller Bedarfsgemeinschaften betroffen sind, damit rund 400. Derzeit erhalten 820 Bedarfsgemeinschaften Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie 3270 Grundsicherung für Arbeitssuchende, damit insgesamt 4090 Bedarfsgemeinschaften.
Blickpunkt: In welchen Fällen wird ein Überschreiten dieser neuen Grenzen geduldet?
Welschoff: Dies wird im Einzelfall entschieden. Eine Überschreitung ist sicherlich zu dulden, wenn der Vermieter die Kosten nicht senkt und ein Umzug unwirtschaftlich wäre aufgrund einer geringen Mietpreisüberschreitung. Dann wird es geduldet, wenn dem Kunden kein Umzug zumutbar ist, wenn er z.B. erkrankt ist. Bei älteren Kunden sicherlich auch, wenn sie seit vielen Jahren (oft Jahrzehnten) in der Wohnung wohnen. Es gibt auch Fristverlängerungen, wenn nachweislich keine angemessene Wohnung im Stadtgebiet gefunden wird. Dies gilt z.B. auch, wenn Kinder aus bestimmten Gründen kein Schulwechsel zumutbar ist und im Schulbezirk kein angemessener Wohnraum gefunden werden kann. Dies sind Beispiele. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Blickpunkt: In welcher Zeit soll ein Umzug erfolgen und gibt es dabei Hilfen finanzieller oder anderer Art?
Welschoff: Die Kunden werden aufgefordert, innerhalb von zwölf Monaten die Kosten zu senken. Sofern dann ein Umzug erforderlich wird, erhalten die Kunden die notwendigen finanziellen Mittel für den Umzug. Dies umfasst i.d.R. die Mietkosten für einen Sprinter o.ä., sowie die Kosten für eine gegebenenflls erforderliche Einzugsrenovierung und eine Helferpauschale.
Blickpunkt: In welcher Weise können Betroffene Widerspruch einlegen und sind bereits Widersprüche entschieden worden?
Welschoff: Die Schreiben, die jetzt versandt werden, sind Informationsschreiben, so dass kein Widerspruch möglich ist. Wenn dann die Kosten der Unterkunft tatsächlich abgesenkt werden, wird ein Bescheid erstellt. Gegen diesen kann dann Widerspruch erhoben werden.