Arnsberg. Die Stadtwerke Arnsberg und Sundern weisen die Bürgerinnen und Bürger auf folgenden wichtigen Sachverhalt hin: Der § 60 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW hat seit März 2013 den ursprünglichen § 61a LWG „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen“ ersetzt. In der Neuformulierung heißt es nun, dass der Nachweis über den Zustand und die ordnungsgemäße Funktion des privaten Kanalnetzes nur für Immobilien in Wasserschutzzonen bis zu einer festgelegten Frist geführt werden muss.
Frist für ältere Gebäude in Wasserschutzzonen läuft bald ab
Es wird dabei noch danach unterschieden, ob ein Gebäude mit ausschließlich häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 gebaut wurde bzw. eine Gewerbe- oder Industrieimmobilie mit nicht häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1990 seinen Betrieb aufgenommen hat. Für alle Grundstücke in Wasserschutzzonen, die vor den genannten Stichtagen gebaut wurden, ist eine Frist zur Durchführung der Zustands- und Funktionskontrolle für den 31.12.2015 festgelegt worden.
Nun ist es bis zu diesem Stichtag nur noch ein knappes Vierteljahr. Die Städte Arnsberg und Sundern haben die betroffenen Grundstückseigentümer in den Wasserschutzzonen in den vergangenen Monaten und Jahren über die rechtlichen Konsequenzen schriftlich informiert.
Stadtwerke schreiben Eigentümer an
Die erste überschlägliche Prüfung der Baujahre von Immobilien in Wasserschutzzonen hat gezeigt, dass die Zahl der Gebäude mit Herstellungsdatum vor den Stichtagen eher gering ist. Für die Eigentümer dieser Gebäude wird es nun, sollte die Prüfung nicht schon längst durchgeführt worden sein, Zeit, sich darum zu kümmern. Die Entwässerungsbetriebe in Arnsberg und Sundern beraten ihre Bürger gern bei Fragen über das Wie, Wer und Wann. Auch bei der Beurteilung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse als Videoprotokoll und Schadensbewertung sind die Fachleute bei den Stadtwerken gern behilflich. In vielen Fällen sind keine oder nur geringfügige Sanierungsmaßnahmen notwendig, die auch nicht unbedingt unverzüglich in Angriff genommen werden müssen.
2. Frist: 31.12.2020
Die auf den 31.12.2015 folgende nächste Frist läuft am 31.12.2020 ab. Zu diesem Termin muss dann auch für alle jüngeren Immobilien in den Wasserschutzgebieten eine Zustands- und Funktionskontrolle der Abwasserleitungen auf dem jeweiligen Grundstück durchgeführt worden sein. Zudem gilt diese Frist für alle Gewerbe – und Industrieimmobilien – auch außerhalb von Wasserschutzzonen. Auch in diesen Fällen beraten die Fachleute in den beiden Entwässerungsbetrieben auf Anfrage gern.
Schließlich wird von den Experten empfohlen, eine Inspektion der Abwasserleitungen immer dann vornehmen zu lassen, wenn es schon betriebliche Probleme mit den Abwasserleitungen auf dem Grundstück gibt, umfangreiche Umbauarbeiten im und am Gebäude durchgeführt werden sollen und wenn im Straßenkörper kommunale Tiefbauarbeiten an Straße und/oder Kanal durchgeführt werden. Hier sind Synergien zu ziehen, die erhebliche Kosteneinsparungen für die Zukunft bringen können und das beruhigende Gefühl, ein sicheres, funktionsfähiges Kanalnetz zu haben. Bei Fragen bieten die Stadtwerke in Arnsberg und Sundern persönliche Beratung an.
Stadtwerke beraten
Für Terminabstimmungen stehen bei den Stadtwerken Arnsberg unter der Tel.-Nr. 02932/2013434 und bei den Stadtwerken Sundern unter der Nummer 02933/970630 kompetente Fachleute bereit.
Eine Antwort
Der Kanal-TÜV ist überflüssig. Wissenschaftlich erwiesen!
Ist durch geschickte Manipulation der Politik und teilweise auch der Öffentlichkeit zum Gesetz geworden.
Die Lobby der Kanalsanierer hat ganze Arbeit geleistet um den Bürgern Summen bis 15.000 Euro und mehr aus den Taschen zu ziehen.
Es gibt aber die berechtigte Hoffnung, dass dieses Lobbyprojekt juristisch gestoppt wird.
Lesen Sie dazu bitte unseren Blog:
http://nrwsagtnein.blogspot.de