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Verbraucherzentrale rät: Mit geschenkten Gutscheinen ausführlich befassen

Arnsberg/Kreis. Wenn man nicht weiß, was man schen­ken soll, sind Gut­schei­ne oft­mals eine pri­ma Sache. Das gilt beson­ders in die­sem Jahr, in dem coro­nabe­dingt vie­le Schenk­freu­di­ge vor dem Fest auf einen aus­gie­bi­gen Ein­kaufs­bum­mel in Läden ver­zich­ten muss­ten. „Wer statt­des­sen auf einen Gut­schein als Geschenk setzt, muss damit rech­nen, dass die Gabe zum Ein­tau­schen bei einem vor­her aus­ge­such­ten Anbie­ter nicht ein­ge­löst wer­den kann, wenn die­ser in der nächs­ten Zeit Insol­venz anmel­den muss“, gibt Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in einer Infor­ma­ti­on für die Öffent­lich­keit zu bedenken.

Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg Foto: VZ Arnsberg

Bei Einlösung mögliche Insolvenz bedenken

All­ge­mein gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren. Lag unterm Weih­nachts­baum jedoch ein Gut­schein für ein Frei­zeit­ver­gnü­gen mit fes­tem Ter­min, muss die Kar­te zum ange­ge­be­nen Datum ein­ge­löst wer­den, damit sie nicht ver­fällt. Fol­gen­de Tipps hel­fen, Frust mit dem Ver­strei­chen von Fris­ten zu vermeiden:

  • Gül­tig­keit von Waren­gut­schei­nen: Auch, wenn auf einem Gut­schein kei­ne Befris­tung ver­merkt ist, kann die­ser nicht unbe­grenzt lan­ge ein­ge­löst wer­den. Ein unbe­fris­te­ter Gut­schein muss spä­tes­tens inner­halb von drei Jah­ren ein­ge­löst werden.
  • Fris­ten­de: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jah­res, in dem der Gut­schein erwor­ben wur­de. Bei­spiel: Wer zum Weih­nachts­fest mit einem Gut­schein beschenkt wird, der in die­sem Novem­ber erwor­ben wur­de, muss die­sen bis spä­tes­tens zum 31. Dezem­ber 2023 einlösen.
  • Abge­lau­fe­ne Dau­er: Ist die Frist auf Waren­gut­schei­nen ver­stri­chen, müs­sen Händ­ler den Gut­schein zwar nicht mehr ein­lö­sen. Aber nach Ansicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW müs­sen Anbie­ter das Geld gegen Rück­ga­be des Gut­scheins – abzüg­lich ihres ent­gan­ge­nen Gewinns – erstatten.
  • Fris­ten für Ter­min­gut­schei­ne: Bei Gut­schei­nen für Kon­zert oder Thea­ter sind die ange­ge­be­nen Ein­lö­se­da­ten zu beach­ten, sonst ver­fal­len die Tickets.
  • Teil­ein­lö­sun­gen: Die meis­ten Anbie­ter lösen Gut­schei­ne auch teil­wei­se ein, wenn kein Nach­teil für sie damit ver­bun­den ist. Der Rest­be­trag wird auf dem alten Gut­schein ver­merkt oder in Form einer neu­en Gut­schrift aus­ge­hän­digt. Ein Anspruch der Kun­den auf Aus­zah­lung der rest­li­chen Gut­schein­sum­me besteht nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Kauf­recht im Han­del – sta­tio­när und online – bie­tet die Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­len der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW tele­fo­nisch unter 0 29 32 / 51 09 701 oder per E‑Mail über die Kon­takt­adres­se www.verbraucherzentrale.nrw/arnsberg im Inter­net an. Wis­sens­wer­tes rund um Weih­nach­ten im Ver­brau­cher­all­tag gibt’s eben­falls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten.

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le Arnsberg)

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