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Mund-Nase-Abdeckung ab Montag Pflicht – auch auf Wochenmärkten

Arnsberg/Düsseldorf. Ab kom­men­den Mon­tag, 27. April, gilt in Nord­rhein-West­fa­len die Ver­pflich­tung für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Ein­kauf im Ein­zel­han­del und in Arzt­pra­xen zu bede­cken. Ziel ist, die Anste­ckungs­ge­fahr in zen­tra­len Berei­chen des öffent­li­chen Lebens, in denen das Abstands­ge­bot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetz­bar ist, wei­ter zu reduzieren.

Ansteckungsgefahr im öffentlichen Leben reduzieren

Die ent­spre­chend aktua­li­sier­te Coro­naschutz­ver­ord­nung unter­streicht die schon bis­her gel­ten­de Emp­feh­lung nun in einem geson­der­ten Para­gra­phen und regelt dort zugleich für die Berei­che Per­so­nen­be­för­de­rung, Ein­zel­han­del und Arzt­pra­xen eine ent­spre­chen­de recht­li­che Ver­pflich­tung. In die­sen Berei­chen wird das Tra­gen einer tex­ti­len Mund-Nase-Bede­ckung, etwa so genann­ter „All­tags­mas­ken“, auch „Com­mu­ni­ty-Mas­ken“, oder von einem Schal bezie­hungs­wei­se einem Tuch verpflichtend.

Textile Muts-Nase-Bedeckung kann auch Schal oder Tuch sein

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann „Mit der heu­ti­gen Rechts­ver­ord­nung regeln wir die bis­lang noch offe­nen Details der soge­nann­ten Mund­schutz­pflicht. Das Wich­tigs­te bleibt: Abstand hal­ten, Hygie­ne­re­geln kon­se­quent ein­hal­ten. Auch das Tra­gen von All­tags­mas­ken kann in bestimm­ten Situa­tio­nen dazu bei­tra­gen, das Infek­ti­ons­ri­si­ko zu redu­zie­ren. Ich appel­lie­re an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger: Bit­te hal­ten Sie sich dar­an! Unse­re bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zei­gen ers­te Erfol­ge. Unser Gesund­heits­sys­tem ist gut auf­ge­stellt und muss­te bis­lang nicht an sei­ne Gren­zen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Bei­trag zu leisten.“

Eine Mund-Nase-Abde­ckung ist ab Mon­tag für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in NRW Pflicht. Foto: Frank Albrecht

Jeder soll seinen Beitrag leisten

Grund­sätz­lich gilt: Im öffent­li­chen Raum ist zu allen ande­ren Per­so­nen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­zu­hal­ten. Hier gel­ten wei­ter­hin die bekann­ten Aus­nah­men für zum Bei­spiel Ver­wand­te in gera­de Linie, Geschwis­ter oder in häus­li­cher Gemein­schaft leben­de Per­so­nen. Ist die Ein­hal­tung aus bestimm­ten Grün­den nicht mög­lich, wird das Tra­gen einer Mund-Nase-Bede­ckung empfohlen.

Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte und Kunden

Für Beschäf­tig­te und Kun­den in bestimm­ten Berei­chen ist eine Mund-Nase-Bede­ckung ver­pflich­tend. Dies gilt

  • in sämt­li­chen zuläs­si­gen Ver­kaufs­stel­len und Han­dels­ge­schäf­ten (z.B. Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del, Apo­the­ken, Tank­stel­le, Ban­ken oder Poststellen)
  • auf Wochen­märk­ten
  • bei der Abho­lung von Spei­sen und Geträn­ken inner­halb der gas­tro­no­mi­schen Einrichtungen
  • auf sämt­li­chen All­ge­mein­flä­chen von Ein­kaufs­zen­tren, „Shop­ping Malls“ oder „Fac­to­ry Outlets“
  • in sämt­li­chen Ver­kaufs- und Aus­stel­lungs­räu­men von Hand­wer­kern und Dienstleistern
  • bei der Erbrin­gung und Inan­spruch­nah­me von Hand­werks- und Dienst­leis­tun­gen, die ohne Ein­hal­tung eines Sicher­heits­ab­stands von 1,5 Metern zum Kun­den erbracht werden.

Aus­ge­nom­men sind Per­so­nen, die im Rah­men der Dienst­leis­tung ein Fahr­zeug len­ken, in Arzt­pra­xen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen des Gesundheitswesens.

  • bei der Nut­zung von Beför­de­rungs­leis­tun­gen des Per­so­nen­ver­kehrs sowie sei­ner Ein­rich­tun­gen; dar­un­ter fal­len auch Schul­bus­se, Hal­te­stel­len oder U‑Bahnhöfe

Die Ver­pflich­tung zur Abde­ckung von Mund und Nase gilt für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in Nord­rhein-West­fa­len. Aus­nah­men gel­ten für Kin­der bis zum Schul­ein­tritt und Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den kei­ne Mund-Nase-Bede­ckung tra­gen kön­nen. Für Beschäf­tig­te kann die Ver­pflich­tung durch gleich wirk­sa­me Schutz­maß­nah­men wie eine Abtren­nung durch Glas, Ple­xi­glas oder ähn­li­ches ersetzt wer­den.

Min­dest­ab­stän­de und Per­so­nen­be­gren­zun­gen sind sicherzustellen

Die Beach­tung der Rege­lun­gen sind von den Geschäfts­in­ha­bern inner­halb ihrer Geschäfts­räu­me genau­so wie die bis­he­ri­gen Vor­ga­ben zu Min­dest­ab­stän­den, Per­so­nen­be­gren­zun­gen etc. sicherzustellen.

Die geän­der­te Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt für den Zeit­raum vom 27. April bis zunächst zum 3. Mai 2020. Die Ver­ord­nung kann hier abge­ru­fen werden:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/stk_verordnung_24.04.2020.pdf

(Quel­le: Home­page der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg)

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