Klage gegen Startbahnverlängerung abgewiesen

FAM-Geschäfts­füh­rer Franz-Josef Bark­haus fühl­te sich durch das am Diens­tag ver­öf­fent­lich­te Urteil in sei­ner Mei­nung bestä­tigt, dass die Ein­wän­de des Echt­hau­se­ner Bür­gers völ­lig unbe­grün­det sei­en. Denn durch die Erwei­te­rung der Start-und-Lan­de-Bahn von 920 auf 1.055 Meter Län­ge sowie von 20 auf 25 Meter Brei­te erfol­ge ja nur eine Anpas­sung an die neu­en euro­päi­schen Sicher­heits­stan­dards. Eine Aus­wei­tung des Flug­be­trie­bes über das bis­lang geneh­mig­te Maß sei defi­ni­tiv nicht vor­ge­se­hen. Folg­lich sei es abso­lut nicht rich­tig, dass der Klä­ger befürch­te, dass es durch die­se wich­ti­gen Sicher­heits­maß­nah­men mehr Lärm für ihn geben kön­ne. Selbst sel­ten vor­kom­men­de Nacht­flü­ge lägen unter der Gering­fü­gig­keits­schwel­le, sage das Gericht. „Wäre der Kla­ge des Echt­hau­se­ner Bür­gers statt­ge­ge­ben wor­den, hät­ten eini­ge lang­jäh­rig am Ver­kehrs­lan­de­platz ange­sie­del­te Unter­neh­men ihre Flug­zeu­ge an einem ande­ren Stand­ort sta­tio­nie­ren müs­sen. Durch die Berück­sich­ti­gung der neu­en Sicher­heits­fak­to­ren bleibt der Sta­tus quo, sprich der gegen­wär­ti­ge Zustand des Ver­kehrs­lan­de­plat­zes aber erhal­ten“, beton­te FAM-Geschäfts­füh­rer Bark­haus sicht­lich erfreut über die „wei­te­ren Stär­kung der regio­na­len Infrastruktur“.

Über ein Rechts­mit­tel gegen das Urteil hät­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter zu entscheiden.

  • Akten­zei­chen: 7 K 1074/14

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