Voßwinkel/Echthausen/Arnsberg. Mit Urteil vom 20. August 2015 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg eine Klage gegen die Verlängerung der Start- und Lande-Bahn des Flugplatzes Arnsberg/Menden (FAM) in Voßwinkel abgewiesen. Die Bezirksregierung Münster hatte der Flugplatzbetreiberin die Genehmigung erteilt, die Start- und Landebahn von 920 auf 1055 Meter zu verlängern und von 20 auf 25 Meter zu verbreitern. Damit soll eine Anpassung an europäische Sicherheitsstandards ermöglicht werden. Der einzelne Kläger, der in Wickede-Echthausen wohnt, ist mit dieser baulichen Veränderung nicht einverstanden. Er befürchtet zusätzliche Lärmbelastungen insbesondere zur Nachtzeit.
„Nur geringfügige Lärmbelästigung für Anwohner“
„Die 7. Kammer des Gerichts ist zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die erteilte Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird,“ so Gerichtssprecher Klaus Buter. „Dabei hat das Gericht die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Prognose über die künftige Entwicklung des Flugverkehrs und eine Immissionsprognose gewürdigt.“ Danach habe der Kläger nur mit geringfügigen Lärmbelästigungen zu rechnen. Die zu erwartenden Dauerschallpegel lägen weit unter den maßgeblichen Richtwerten. Eine gesundheitsrelevante Lärmbelastung sei nicht zu befürchten. Auch die Häufigkeit, mit der in der Nacht bestimmte Maximalpegel erreicht würden, liege unter der Geringfügigkeitsschwelle.
„Regionale Infrastruktur weiter gestärkt“
FAM-Geschäftsführer Franz-Josef Barkhaus fühlte sich durch das am Dienstag veröffentlichte Urteil in seiner Meinung bestätigt, dass die Einwände des Echthausener Bürgers völlig unbegründet seien. Denn durch die Erweiterung der Start-und-Lande-Bahn von 920 auf 1.055 Meter Länge sowie von 20 auf 25 Meter Breite erfolge ja nur eine Anpassung an die neuen europäischen Sicherheitsstandards. Eine Ausweitung des Flugbetriebes über das bislang genehmigte Maß sei definitiv nicht vorgesehen. Folglich sei es absolut nicht richtig, dass der Kläger befürchte, dass es durch diese wichtigen Sicherheitsmaßnahmen mehr Lärm für ihn geben könne. Selbst selten vorkommende Nachtflüge lägen unter der Geringfügigkeitsschwelle, sage das Gericht. „Wäre der Klage des Echthausener Bürgers stattgegeben worden, hätten einige langjährig am Verkehrslandeplatz angesiedelte Unternehmen ihre Flugzeuge an einem anderen Standort stationieren müssen. Durch die Berücksichtigung der neuen Sicherheitsfaktoren bleibt der Status quo, sprich der gegenwärtige Zustand des Verkehrslandeplatzes aber erhalten“, betonte FAM-Geschäftsführer Barkhaus sichtlich erfreut über die „weiteren Stärkung der regionalen Infrastruktur“.
Über ein Rechtsmittel gegen das Urteil hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
- Aktenzeichen: 7 K 1074/14