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Fußgängerin bei Unfall auf Gehweg schwer verletzt

(Foto: Uwe Schlick/pixelio.de)
(Foto: Uwe Schlick/pixelio.de)

Neheim. Eine Fuß­gän­ge­rin muss­te am Mitt­woch­abend nach einem Ver­kehrs­un­fall mit schwe­ren Ver­let­zun­gen in ein Kran­ken­haus ein­ge­lie­fert wer­den. Die 54 Jah­re alte Frau war laut Poli­zei­be­richt um kurz vor 19 Uhr gemein­sam mit einem wei­te­ren Fuß­gän­ger auf dem Geh­weg der Möh­ne­stra­ße in der Nähe der Ein­mün­dung der Ernst-König-Stra­ße unter­wegs. Ein 20-jäh­ri­ger Rad­fah­rer fuhr zeit­gleich auf dem lin­ken Geh­weg der Ernst-König-Stra­ße in Rich­tung Möh­ne­stra­ße. Als er nach links auf die Möh­ne­stra­ße abbog, sah er die bei­den Fuß­gän­ger zu spät und fuhr mit sei­nem Rad gegen die 54-Jäh­ri­ge. Die­se prall­te gegen eine Stra­ßen­la­ter­ne und stürz­te dann auf den Geh­weg. Dabei erlitt sie so schwe­re Ver­let­zun­gen, dass eine sta­tio­nä­re Auf­nah­me in einem Kran­ken­haus erfor­der­lich wurde.

Ermittlungen wegen Unfallflucht und Körperverletzung

Der Rad­fah­rer ent­fern­te sich zunächst uner­laubt von der Unfall­stel­le, um einen Ter­min wahr­neh­men zu kön­nen, kehr­te dann aber wie­der zurück. Trotz­dem ermit­telt die Poli­zei jetzt wegen Ver­kehrs­un­fall­flucht und fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung gegen den jun­gen Mann.

Radfahren auf dem Gehweg nur bis zehn Jahre

Poli­zei­spre­cher Lud­ger Rath erläu­tert: „Rad­fah­rer müs­sen im Stra­ßen­ver­kehr im Regel­fall die Fahr­bahn oder den Rad­weg – soweit vor­han­den – benut­zen. Kin­der bis zu einem Alter von acht Jah­ren müs­sen auf dem Geh­weg fah­ren. Bis zu einem Alter von zehn Jah­ren kann der Geh­weg befah­ren wer­den. Nur bei einer ent­spre­chen­den Beschil­de­rung dür­fen Fahr­rad­fah­rer, die älter als zehn Jah­re sind, den Geh­weg nut­zen. Dies gilt natür­lich nicht für den Fall, dass der Draht­esel gescho­ben wird.“

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