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„Click & Collect“ in der Corona-Pandemie beliebt: Verbraucherzentrale klärt auf

Arns­berg. Ein Buch im Inter­net bestel­len und ört­lich bei der Buch­hand­lung abho­len, oder einen Akku­schrau­ber im Bau­markt reser­vie­ren und beim Abho­len bezah­len – vor allem durch die Coro­na-Pan­de­mie ist der „Click & Collect“-Kauf beliebt gewor­den. Doch wel­che Art von Ver­trag schlie­ße ich dabei ab? Wie steht es um das bei Online-Käu­fen bekann­te Wider­rufs­recht? Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le von der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hat die wich­tigs­ten Eck­da­ten der neu­en Ver­kaufs­form zusam­men­ge­stellt. Dar­über infor­miert die Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in einer Mitteilung.

  • Wider­rufs- und Rück­ga­be­recht: Wird das Pro­dukt auf einer ent­spre­chen­den Inter­net­sei­te (z.B. Online-Shop, Auk­ti­ons­platt­form) erwor­ben, gilt das für Online­käu­fe übli­che 14tägige Wider­rufs­recht. Die wei­te­ren Umstän­de des Ver­trags­schlus­ses, wie bei­spiels­wei­se die Abho­lung im Laden oder auch die Bezahl­art, spie­len kei­ne Rol­le. Fällt die end­gül­ti­ge Kauf­ent­schei­dung aller­dings erst bei der Abho­lung, besteht kein Wider­rufs­recht. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn die Ware über die Inter­net­sei­te nur reser­viert wird und die end­gül­ti­ge Kauf­ent­schei­dung vor Ort getrof­fen wird. Der Wider­ruf muss gegen­über dem Ver­trags­part­ner am bes­ten per E‑Mail, Fax oder Brief erklärt wer­den. Die bestell­te Ware ein­fach nicht abzu­ho­len oder zurück­zu­sen­den, gilt nicht als Widerruf!
Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg Foto: VZ Arnsberg
  • Rück­ga­be oder ‑sen­dung: Soll­te der Kun­de nach einem „Click & Collect“-Kauf von sei­nem Wider­rufs­recht recht­mä­ßig Gebrauch machen, braucht er die Ware nicht zurück­zu­sen­den, son­dern kann sie nach unse­rer Ansicht am „Collect“-Ort, also im Laden auch wie­der abge­ben. Alter­na­tiv ist es aber auch mög­lich, das Pro­dukt per Paket­dienst wie­der zurück­zu­sen­den. Die Kos­ten der Rück­sen­dung trägt dann grund­sätz­lich jedoch der Kun­de – es sei denn, der Händ­ler bie­tet an, die Rück­sen­de­kos­ten zu über­neh­men. Die­ser bleibt auch dann auf den Kos­ten sit­zen, wenn er vor Ver­trags­schluss nicht dar­über infor­miert hat, dass Kun­den die Kos­ten einer Rück­sen­dung selbst zah­len müssen.

Infor­ma­tio­nen und recht­li­che Hil­fe­stel­lun­gen zu aku­ten Ver­brau­cher­fra­gen gibt die ört­li­chen Bera­tungs­stel­len der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in Arns­berg zur Zeit aus­schließ­lich tele­fo­nisch unter Tel. 02932 / 5109701 oder per E‑Mail. Kon­takt­da­ten dazu online unter www.verbraucherzentrale.nrw/arnsberg

Hilf­rei­che Hin­wei­se rund um wei­te­re Coro­na-Fra­gen im Ver­brau­cher­all­tag gibt’s eben­falls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

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