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Flüchtlingskrise: 278 Mio. Euro für finanzschwache Kommunen

Die Bezirksregierung Arnsberg (Foto: oe)
Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg (Foto: oe)

Arns­berg. Auf Basis des „Geset­zes zur För­de­rung von Inves­ti­tio­nen finanz­schwa­cher Kom­mu­nen und zur Ent­las­tung von Län­dern und Kom­mu­nen bei der Auf­nah­me und Unter­brin­gung von Asyl­be­wer­bern“ stellt der Bund ins­ge­samt 3,5 Mrd. Euro zur Ver­fü­gung. Auf NRW ent­fal­len rund 1,126 Mrd. Euro – davon 278,68 Mio. Euro auf den Regie­rungs­be­zirk Arns­berg. Am Don­ners­tag gin­gen die Beschei­de auf den Post­weg, teil­te heu­te die Pres­se­stel­le der Bezirks­re­gie­rung wie folgt mit:
„Mit dem Kom­mu­na­l­in­ves­ti­ti­ons­för­de­rungs­ge­setz in Nord­rhein-West­fa­len (KInvFöG NRW) hat das Land die wei­te­ren Rechts­grund­la­gen für eine schnel­le, unbü­ro­kra­ti­sche und wir­kungs­vol­le Umset­zung des Bun­des­rechts geschaf­fen. Die Ver­tei­lung der Mit­tel erfolgt – nach den Kri­te­ri­en des Gemein­de­fi­nan­zie­rungs­ge­set­zes – an alle Gemein­den und Krei­se, die in min­des­tens einem der Jah­re von 2011 bis 2015 Schlüs­sel­zu­wei­sun­gen erhal­ten haben.

Mittel stehen pauschal für Investitionen zur Verfügung

Über die Bezirks­re­gie­run­gen wer­den den nord­rhein-west­fä­li­schen Gemein­den und Krei­sen die För­der­mit­tel pau­schal für Inves­ti­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt. Mög­li­che För­der­be­rei­che sind im Bun­des­ge­setz fest­ge­legt. Die Inves­ti­ti­ons­maß­nah­men wer­den bis zu 90 Pro­zent geför­dert. Die Kom­mu­nen müs­sen ledig­lich den bun­des­recht­lich vor­ge­ge­be­nen Eigen­an­teil in Höhe von min­des­tens 10 Pro­zent erbringen.
Es gilt außer­dem die soge­nann­te Trä­ger­neu­tra­li­tät. Das heißt: Auch nicht-kom­mu­na­le Trä­ger kön­nen geför­dert wer­den – bei gleich hohem Eigen­an­teil. Dies betrifft zum Bei­spiel Trä­ger von Ein­rich­tun­gen für früh­kind­li­che Bil­dung sowie gemein­nüt­zi­ge Weiterbildungseinrichtungen.

Beschleunigtes Verfahren

Im Sin­ne eines zügi­gen Ver­fah­rens kön­nen Gemein­den und Krei­se im Haus­halts­jahr 2015 die jewei­li­gen Maß­nah­men im Rah­men des Kom­mu­na­l­in­ves­ti­ti­ons­för­de­rungs­ge­set­zes NRW durch den Rat beschlie­ßen. Ein Nach­trags­haus­halt muss nicht auf­ge­stellt wer­den. Der geset­zes­kon­for­me Ein­satz der Mit­tel kann kom­mu­nal­in­tern durch die ört­li­che Rech­nungs­prü­fung beschei­nigt und nach außen durch den Haupt­ver­wal­tungs­be­am­ten bestä­tigt werden“.

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