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Klinikum Hochsauerland öffnet wieder für Besucher

Hoch­sauer­land­kreis. Das Coro­na-Virus (SARS-CoV‑2) stellt ins­be­son­de­re für kran­ke Men­schen eine beson­de­re Bedro­hung dar. Daher galt zuletzt auch im Kli­ni­kum Hoch­sauer­land ein gene­rel­les Besuchs­ver­bot, das Pati­en­ten­be­su­che nur in Aus­nah­me­fäl­len ermög­lich­te. Auf­grund der aktu­el­len Ent­wick­lung mit sin­ken­den Inzi­den­zen sind im Kli­ni­kum Hoch­sauer­land ab Don­ners­tag, 10.06.2021, wie­der Besu­che mög­lich. Dabei gilt fol­gen­de Besuchsregelung:

  • Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten kön­nen ab dem ers­ten Tag ihres Auf­ent­hal­tes in der Zeit von
    10 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 17 Uhr ein­mal täg­lich für 60 Minu­ten Besuch von einer Person
    erhalten.

Davon abwei­chen­de Rege­lun­gen sind in beson­de­ren Behand­lungs­fäl­len möglich:

  • Sta­tio­när behan­del­te Kin­der und Jugend­li­che bis 18 Jah­re haben Besuchs­recht ab dem
    ers­ten Behand­lungs­tag; die Ter­mi­nie­rung erfolgt abteilungsintern.
  • Bei Gebur­ten ist die Beglei­tung durch eine Begleit­per­son möglich.
  • Die Beglei­tung bei Gesprä­chen mit erns­ter per­sön­li­cher Tra­ge­wei­te für Pati­en­ten/-innen sowie die Beglei­tung von Patientinnen/Patienten in pal­lia­ti­ven Behand­lungs­si­tua­tio­nen sowie Ster­ben­den sind unein­ge­schränkt mög­lich und ter­min­lich mit dem behan­deln­den Arzt und der zustän­di­gen Pfle­ge abzustimmen.

Nachweis über Negativ-Test oder Impfung erforderlich

Besu­cher müs­sen sich am Emp­fang regis­trie­ren. Das Regis­trie­rungs­for­mu­lar kann auf der Inter­net-Sei­te des Kli­ni­kums her­un­ter­ge­la­den und im Vor­feld aus­ge­füllt wer­den. Außer­dem muss eine von einem aner­kann­ten Test­zen­trum aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung über einen nega­ti­ven Covid-19-Test vor­legt wer­den (nicht älter als 24 Stun­den). Aus­nah­men für die Nach­weis­pflicht eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses gel­ten für immu­ni­sier­te Per­so­nen, wenn sie ent­we­der eine voll­stän­di­ge Imp­fung oder Gene­sung vor­wei­sen kön­nen. Die voll­stän­di­ge Imp­fung kann gegen Vor­la­ge des Impf­pas­ses oder Impf­nach­wei­ses in Kom­bi­na­ti­on mit dem Per­so­nal­aus­weis nach­ge­wie­sen wer­den. Die voll­stän­di­ge Gene­sung ist durch eine ent­spre­chen­de „Gene­se­nen-Beschei­ni­gung“ der Kreis­ver­wal­tung eben­falls in Ver­bin­dung mit dem Per­so­nal­aus­weis zu doku­men­tie­ren. Hier­bei ist zu beach­ten, dass die Rege­lun­gen für voll­stän­dig geimpf­te Per­so­nen erst 14 Tage nach der Zweit­imp­fung in Anspruch genom­men wer­den kann. Wei­ter­hin gel­ten auf dem Kli­nik­ge­län­de die Mas­ken­pflicht (medi­zi­ni­scher Mund-Nasen-Schutz), das Abstands­ge­bot von mind. 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen und die Hän­de­des­in­fek­ti­ons­re­geln. Die Besuchs­re­ge­lung wird in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über­prüft und ggf. angepasst.

 

 

(Quel­le: Kli­ni­kum Hochsauerland)

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