Gesundheitsamt: Quarantäne in Schulen neu geregelt

Hoch­sauer­land­kreis. Das Gesund­heits­amt des Hoch­sauer­land­krei­ses ori­en­tiert sich ab Diens­tag (07.09.) am Beschluss der Gesund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz (GMK) zur Rege­lung der Qua­ran­tä­ne an Schu­len. Danach kön­nen Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die einer Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung unter­lie­gen, künf­tig frü­hes­tens ab dem sechs­ten Tag nach Qua­ran­tä­ne­be­ginn durch Vor­la­ge eines nega­ti­ven Schnell­tests oder PCR-Tes­tes (Aus­stel­lung des nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses durch Arzt, Apo­the­ke oder Bür­ger­test­stel­le) am Unter­richt wie­der teil­neh­men. Vor­aus­set­zung ist, dass die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sym­ptom­frei sind. Der nega­tiv bestä­tig­te Test­nach­weis ist vor Wie­der­auf­nah­me des Schul­be­suchs der Schu­le vorzulegen.

5‑Tage-Regelung schließt Altfälle ein

Die neue 5‑Ta­ge-Rege­lung schließt auch alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler ein, die jetzt bereits von Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nun­gen betrof­fen sind (Alt­fäl­le). Das bedeu­tet, dass ab sofort auch allen der­zeit bereits unter Qua­ran­tä­ne ste­hen­den Schü­le­rin­nen und Schü­lern ein Frei­tes­ten nach den vor­ge­nann­ten Kri­te­ri­en mög­lich ist. Eine vor­he­ri­ge Abspra­che mit dem Gesund­heits­amt ist nicht erforderlich.

Vorgehen abgestimmt

Die­ses Vor­ge­hen wur­de auf­grund der noch aus­ste­hen­den Rege­lun­gen durch das Land Nord­rhein-West­fa­len bis auf Wei­te­res in einer Tele­fon­kon­fe­renz mit der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg und den übri­gen Gesund­heits­äm­tern im Regie­rungs­be­zirk am heu­ti­gen Tag (07.09.) abgestimmt.

Grundsätzlich „Flugzeugregelung“ anstatt  „Klassenquarantäne“ – trotzdem Einzelfallentscheidung

Das Gesund­heits­amt des Hoch­sauer­land­krei­ses wird bei der Nach­ver­fol­gung einer Coro­na-Infek­ti­on im Inter­es­se eines ver­läss­li­chen Schul­un­ter­richts wie bis­her nach der soge­nann­ten „Flug­zeug­re­ge­lung“ ver­fah­ren – gibt es einen Infek­ti­ons­fall in einer Schul­klas­se, wird grund­sätz­lich nicht mehr der gesam­te Klas­sen­ver­band eine Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung erhal­ten. Je nach Dau­er und Nähe des Kon­tak­tes wer­den die unmit­tel­ba­ren Sitz­nach­barn vorn, hin­ten und jeweils seit­wärts in die Betrach­tung ein­be­zo­gen. Nach wie vor ist das Gesund­heits­amt gehal­ten, jeden Ein­zel­fall zu betrach­ten und indi­vi­du­ell zu bewer­ten und zu beur­tei­len, ob Maß­nah­men wie eine anschlie­ßen­de Qua­ran­tä­ne erfor­der­lich sind. Die­ses kann auch wei­ter­hin dazu füh­ren, dass in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len auch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men über die unmit­tel­ba­ren Sitz­nach­barn hin­aus getrof­fen wer­den müssen.

 

 

 

 

 

(Quel­le: Hochsauerlandkreis)
(Foto: S. Hof­schla­ger / pixelio.de)

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