„Denkste!“ – Verbraucherschützer geben gute Tipps zum Weltverbrauchertag

Unter dem Mot­to „Denks­te“ räu­men die Ver­brau­cher­schüt­zer am 15. März an einem Info­stand in der
Nehei­mer Fuß­gän­ger­zo­ne mit den Irrun­gen und Wir­run­gen rund ums Kau­fen und Bezah­len auf. Mit einem Wür­fel-Quiz und Infos stel­len sie nach­fol­gen­den Fehl­in­for­ma­tio­nen die rich­ti­gen recht­li­chen Hin­wei­se gegenüber:

  • Ver­trä­ge nicht nur mit Unter­schrift gültig

Am Bei­spiel vom Kauf von Bröt­chen ist es jedem sofort klar, dass es sich hier­bei um einen Kauf­ver­trag han­delt, bei dem nie­mand etwas unter­schrei­ben muss. Bei einem münd­li­chen Ver­trags­ab­schluss am Tele­fon hin­ge­gen sind die ange­ru­fe­nen Kun­den nach­her häu­fig über­rascht, dass sich aus einem blo­ßen Tele­fon­ge­spräch eine bin­den­de Zah­lungs­ver­pflich­tung erge­ben kann. Der Ein­kauf von Waren oder die Zustim­mung zu  Ser­vice­leis­tun­gen voll­zieht sich also häu­fig ohne Unter­schrift und ist somit gül­tig. Zwin­gend unter­schrie­ben wer­den müs­sen jedoch alle Ver­ein­ba­run­gen, die in Schrift­form abge­schlos­sen oder auch noch durch einen Notar beglau­bigt wer­den müs­sen – wie etwa bei einem Immobilienerwerb.

  • Preis­aus­zeich­nun­gen nicht immer bindend

Auch wenn für ein Smart­phone ein Preis von 79 Euro ange­ge­ben ist, muss der Ver­käu­fer es nicht zwangs­läu­fig zu die­sem Preis ver­kau­fen. Die Preis­an­ga­ben bei Waren in Pro­spek­ten, Schau­fens­tern oder der Web­sei­te sind für die Händ­ler inso­weit nicht bin­dend. Maß­geb­lich ist immer der Preis, über den sich Käu­fer und Ver­käu­fer an der Kas­se ver­stän­di­gen. Trotz­dem darf der Ver­käu­fer natür­lich nicht bewusst mit fal­schen Prei­sen werben.

  • Umtausch und Rück­ga­be nicht selbstverständlich

Die meis­ten Geschäf­te bie­ten ihren Kun­den die Mög­lich­keit, gekauf­te Ware inner­halb einer bestimm­ten Zeit ein­fach wie­der umzu­tau­schen. Oft erstat­ten die Unter­neh­men dann den Kauf­preis oder stel­len einen Waren­gut­schein aus. Die­se weit ver­brei­te­te Pra­xis und der recht­li­che Umstand, dass bei den meis­ten Online-Käu­fen die geor­der­ten Waren tat­säch­lich zurück gege­ben wer­den kön­nen, füh­ren zu dem Irr­glau­ben, es bestehe ein Recht auf Umtausch. Doch ein Umtausch oder die Rück­nah­me von Arti­keln im Geschäft ist rei­ne Kulanz des Ver­käu­fers. Beim Kauf vor allem von teu­ren Waren im sta­tio­nä­ren Han­del soll­ten sich Kun­den vor­ab im Laden nach den Umtausch­be­din­gun­gen erkun­di­gen und sich vor­sorg­lich eine Umtausch­mög­lich­keit- etwa auf dem Kas­sen­bon – schrift­lich bestä­ti­gen lassen.

  • Garan­tie und Gewähr­leis­tung nicht dasselbe

Bei­de Begrif­fe sind streng von­ein­an­der zu unter­schei­den. Bei der Garan­tie han­delt es sich um eine frei­wil­li­ge Zusa­ge von Her­stel­lern für die Qua­li­tät oder Funk­ti­ons­tüch­tig­keit ihrer Pro­duk­te gera­de­zu­ste­hen. Die­se Selbst­ver­pflich­tung gilt für die von den Her­stel­lern indi­vi­du­ell ange­ge­be­nen Funk­tio­nen und Zeit­räu­me. Eine Garan­tie­zu­sa­ge der Her­stel­ler ist nicht zu ver­wech­seln mit der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung. Bei die­ser sind die Händ­ler in recht­li­cher Ver­ant­wor­tung: Sie müs­sen für zwei Jah­re nach dem Kauf bezie­hungs­wei­se nach Über­ga­be der Ware an den Kun­den dafür ein­ste­hen, wenn die gekauf­te Ware nicht ein­wand­frei war. Zei­gen sich nach dem Kauf Män­gel, müs­sen Kun­den den Händ­lern jedoch zunächst eine Chan­ce geben, die Ware zu repa­rie­ren oder durch eine feh­ler­freie zu erset­zen. Erst in einem  zwei­ten Schritt kön­nen Kun­den von dem Kauf­ver­trag zurück­tre­ten und auf die Erstat­tung des Kauf­prei­ses pochen.

  • Nicht jede Kar­ten­zah­lung ist rückbuchbar

Das Zah­len mit Kar­te statt mit Bar­geld ist auf dem Vor­marsch. Aller­dings gibt es einen ent­schei­den­den Unter­schied zwi­schen dem Bezah­len mit Giro-Card und Unter­schrift oder per Giro-Card und PIN. Nur wer sei­ne Kar­ten­zah­lung auch per Unter­schrift quit­tiert, kann den Kauf­be­trag inner­halb von acht Wochen ohne Anga­be von Grün­den auf sein Geld­kon­to zurück­bu­chen las­sen. Bei die­sem soge­nann­ten Last­schrift­ver­fah­ren ertei­len Kun­den per Unter­schrift ihre Zustim­mung, dass Händ­ler den Kauf­preis vom jewei­li­gen Kun­den­kon­to ein­zie­hen dür­fen. Bei einer Kar­ten­zah­lung per PIN wird der Kauf­be­trag sofort vom eige­nen Kon­to abge­bucht und an den Händ­ler gezahlt. Eine Rück­bu­chung des Betrags ohne wei­te­re Begrün­dung fällt somit flach. Ach­tung: Die Mög­lich­keit, eine Last­schrift zurück­bu­chen zu las­sen, bedeu­tet aber nicht, dass Kun­den ihrer Zah­lungs­ver­pflich­tung nicht nach­kom­men müssen.

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