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WISU will 4- und 5‑Geschosser im Ferienpark unmöglich machen

Das Feri­en­park­ge­län­de ober­halb des Sor­pe­sees bei Ame­cke ist trotz eines acht Jah­re alten Bebau­ungs­plans noch unge­nutzt. Die WISU fürch­tet eine Bebau­ung mit tal­sei­tig vier oder gar fünf Geschos­sen und for­dert eine Plan­än­de­rung. (Foto: oe)

Ame­cke. Die Frak­ti­on der WISU will, dass der Bebau­ungs­plan A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ geän­dert und die mög­li­che bau­li­che Nut­zung deut­lich beschränkt wird. Denn die bis­her mög­li­che Nut­zung erlau­be Gebäu­de­grö­ßen, die nichts mehr mit einer Feri­en­haus­an­la­ge zu tun hät­ten. Das wer­de, so WISU-Frak­ti­ons­chef Hans Klein, selbst ein Ame­cker, von der Bevöl­ke­rung abgelehnt.

Antrag für nächste SUI-Sitzung

Die WISU hat des­halb für die SUI-Sit­zung am 30. Novem­ber 2017 beantragt:

  1. Der Aus­schuss Stadt­ent­wick­lung (SUI) möge beschlie­ßen: Die Vor­ga­ben im Bebau­ungs­plan A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ zum Maß der bau­li­chen Nut­zung wer­den nach Para­graph 8/3 des Bau­ge­setz­bu­ches geän­dert und den Vor­ga­ben des Bebau­ungs­pla­nes A1 „Ame­cke, Am Roden“ angepasst.
  2. Der Aus­schuss möge die Ver­wal­tung beauf­tra­gen, unver­züg­lich eine Vor­la­ge zu erstellen.
  3. Über alle wei­te­ren wesent­li­chen geplan­ten Wege, Ent­schei­dun­gen und Absich­ten wird die Bür­ger­schaft in Sun­dern infor­miert und betei­ligt (ggf. durch eine Bür­ger­ver­samm­lung). Das gilt auch für die bis­her getrof­fe­nen Maß­nah­men zu den Haus­an­schluss­ge­büh­ren für Was­ser und Schmutz­was­ser für die­ses Gebiet.

Wandhöhe von 7,50 auf 3,80 Meter reduziert

WISU-Frak­ti­ons­chef Hans Klein. (Foto: WISU)

Die Ände­rung der fest­ge­leg­ten bau­li­chen Nut­zung bedeu­te im Wesent­li­chen, dass die Zahl der bau­recht­li­chen Voll­ge­schos­se von zwei auf ein Geschoss redu­ziert wer­de und die maxi­ma­le Wand­hö­he im Teil­be­reich SO 1 von 7,50 m auf 3,80 Meter redu­ziert wer­de, so Klein, der fol­gen­de Begrün­dung gibt: „Im Ver­lauf der Erör­te­run­gen zur Geneh­mi­gung der Senio­ren-Wohn­an­la­ge in Allen­dorf hat sich gezeigt, dass es durch­aus sinn­voll ist, die seit vie­len Jah­ren bestehen­den Bebau­ungs­plä­ne zu über­prü­fen. Das soll­te im Vor­feld von Bau­an­trä­gen gesche­hen und nicht erst dann, nach­dem ein Bau­trä­ger den Bebau­ungs­plan in all sei­nen Mög­lich­kei­ten ausschöpft.“

Wünsche der Gäste und Bevölkerung

Klein erin­nert an die Auf­stel­lung des Bebau­ungs­plans A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ im Jah­re 2009. Damals sei­en im Wesent­li­chen die Inter­es­sen der Pro­jek­tie­rer und der poten­ti­el­len Betrei­ber berück­sich­tigt wor­den, nicht aber die Belan­ge des Land­schafts­schut­zes und der Erhalt des Land­schafts­bil­des. Eben­falls unbe­rück­sich­tigt geblie­ben sei­en die Inter­es­sen der erho­lungs­su­chen­den Gäs­te und die Wün­sche der Bevöl­ke­rung. „Die bau­recht­li­che Fest­le­gung auf zwei Voll­ge­schos­se ermög­licht, durch Aus­nut­zung der recht­li­chen Mög­lich­kei­ten, eine Bau­wei­se mit einer Tal­an­sicht von vier Geschos­sen und bei Dop­pel­häu­sern ist sogar eine fünf­ge­schos­si­ge Ansicht der­zeit mög­lich“, erläu­tert Klein. Dies ste­he im Zusam­men­hang mit der Defi­ni­ti­on eines Voll­ge­schos­ses nach dem Bau­recht über Hang­ge­schos­se, Staf­fel­ge­schos­se sowie wei­te­re Regelungen).

„Widerstand der Bevölkerung zu erwarten“

„Das der­zei­ti­ge Bebau­ungs­recht hat nichts mehr mit dem ursprüng­li­chen Plan eines ‚Feri­en­par­kes‘ nach den Ent­wür­fen von Prof. Rei­chard gemein“, so Klein. „Die­se Ent­wür­fe hat­ten noch Akzep­tanz bewirkt. Die jetzt mög­li­che mas­si­ve Bebau­ung wird von der Bevöl­ke­rung weit­ge­hend abge­lehnt, weil sie das Gesamt­bild des Sor­pe­sees ver­un­stal­tet. Aus der Bevöl­ke­rung ist erheb­li­cher Wider­stand gegen die­se mög­li­che mas­si­ve Bebau­ung zu erwarten.“

Änderung nach sieben Jahren „problemlos“

Der WISO-Frak­ti­ons­chef ver­weist zudem dar­auf, dass eine Ände­rung des Bebau­ungs­pla­nes  nach Ablauf der Sie­ben-Jah­res-Frist, in der ein Bebau­ungs­plan beson­de­res Ver­trau­en in sei­ne Rechts­kraft genie­ße, inzwi­schen pro­blem­los mög­lich sei. „Eine Ent­schä­di­gung wegen der Ver­än­de­rung des Bau­rech­tes kann nach sie­ben Jah­ren hier nicht durch­ge­setzt wer­den, da die Grund­stü­cke bis­her weder bebaut noch genutzt wurden.“

Entschädigung nur für ausgeübte Nutzung

Der WISU-Antrag zitiert dazu Para­gra­fen und Urtei­le: Dazu sage das Bau­ge­setz­buch unter Para­graph 42/3 sinn­ge­mäß aus: „.….wird die zuläs­si­ge Nut­zung nach Ablauf der 7‑Jahresfrist nach In-Kraft-Tre­tens der Rechts­wirk­sam­keit des Bebau­ungs­pla­nes geän­dert, kann der Eigen­tü­mer nur eine Ent­schä­di­gung für Ein­grif­fe in die aus­ge­üb­te Nut­zung ver­lan­gen.“ Wei­ter unter Para­graph 42/8: „.….der Anspruch auf Ent­schä­di­gung besteht eben­falls nicht, wenn der Eigen­tü­mer nicht bereit oder in der Lage war, das beab­sich­tig­te Bau­vor­ha­ben zu ver­wirk­li­chen.“ Wei­ter­hin habe das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zum Pla­nungs- und Scha­dens­recht 2014 sinn­ge­mäß ent­schie­den: „.….Bau­land­flä­chen sind nach dem Wert der Nut­zung, die auf ihnen tat­säch­lich aus­ge­übt wird, zu beurteilen.“

Klein pocht auch auf das Recht der Bür­ger infor­miert zu wer­den. „Nur eine umfas­sen­de Aus­kunft schafft Ver­trau­en in die Poli­tik und Ver­wal­tung – und Trans­pa­renz wur­de aus­drück­lich zugesagt.“

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