Amecke. Die Fraktion der WISU will, dass der Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ geändert und die mögliche bauliche Nutzung deutlich beschränkt wird. Denn die bisher mögliche Nutzung erlaube Gebäudegrößen, die nichts mehr mit einer Ferienhausanlage zu tun hätten. Das werde, so WISU-Fraktionschef Hans Klein, selbst ein Amecker, von der Bevölkerung abgelehnt.
Antrag für nächste SUI-Sitzung
Die WISU hat deshalb für die SUI-Sitzung am 30. November 2017 beantragt:
- Der Ausschuss Stadtentwicklung (SUI) möge beschließen: Die Vorgaben im Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ zum Maß der baulichen Nutzung werden nach Paragraph 8/3 des Baugesetzbuches geändert und den Vorgaben des Bebauungsplanes A1 „Amecke, Am Roden“ angepasst.
- Der Ausschuss möge die Verwaltung beauftragen, unverzüglich eine Vorlage zu erstellen.
- Über alle weiteren wesentlichen geplanten Wege, Entscheidungen und Absichten wird die Bürgerschaft in Sundern informiert und beteiligt (ggf. durch eine Bürgerversammlung). Das gilt auch für die bisher getroffenen Maßnahmen zu den Hausanschlussgebühren für Wasser und Schmutzwasser für dieses Gebiet.
Wandhöhe von 7,50 auf 3,80 Meter reduziert
Die Änderung der festgelegten baulichen Nutzung bedeute im Wesentlichen, dass die Zahl der baurechtlichen Vollgeschosse von zwei auf ein Geschoss reduziert werde und die maximale Wandhöhe im Teilbereich SO 1 von 7,50 m auf 3,80 Meter reduziert werde, so Klein, der folgende Begründung gibt: „Im Verlauf der Erörterungen zur Genehmigung der Senioren-Wohnanlage in Allendorf hat sich gezeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, die seit vielen Jahren bestehenden Bebauungspläne zu überprüfen. Das sollte im Vorfeld von Bauanträgen geschehen und nicht erst dann, nachdem ein Bauträger den Bebauungsplan in all seinen Möglichkeiten ausschöpft.“
Wünsche der Gäste und Bevölkerung
Klein erinnert an die Aufstellung des Bebauungsplans A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ im Jahre 2009. Damals seien im Wesentlichen die Interessen der Projektierer und der potentiellen Betreiber berücksichtigt worden, nicht aber die Belange des Landschaftsschutzes und der Erhalt des Landschaftsbildes. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien die Interessen der erholungssuchenden Gäste und die Wünsche der Bevölkerung. „Die baurechtliche Festlegung auf zwei Vollgeschosse ermöglicht, durch Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten, eine Bauweise mit einer Talansicht von vier Geschossen und bei Doppelhäusern ist sogar eine fünfgeschossige Ansicht derzeit möglich“, erläutert Klein. Dies stehe im Zusammenhang mit der Definition eines Vollgeschosses nach dem Baurecht über Hanggeschosse, Staffelgeschosse sowie weitere Regelungen).
„Widerstand der Bevölkerung zu erwarten“
„Das derzeitige Bebauungsrecht hat nichts mehr mit dem ursprünglichen Plan eines ‚Ferienparkes‘ nach den Entwürfen von Prof. Reichard gemein“, so Klein. „Diese Entwürfe hatten noch Akzeptanz bewirkt. Die jetzt mögliche massive Bebauung wird von der Bevölkerung weitgehend abgelehnt, weil sie das Gesamtbild des Sorpesees verunstaltet. Aus der Bevölkerung ist erheblicher Widerstand gegen diese mögliche massive Bebauung zu erwarten.“
Änderung nach sieben Jahren „problemlos“
Der WISO-Fraktionschef verweist zudem darauf, dass eine Änderung des Bebauungsplanes nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist, in der ein Bebauungsplan besonderes Vertrauen in seine Rechtskraft genieße, inzwischen problemlos möglich sei. „Eine Entschädigung wegen der Veränderung des Baurechtes kann nach sieben Jahren hier nicht durchgesetzt werden, da die Grundstücke bisher weder bebaut noch genutzt wurden.“
Entschädigung nur für ausgeübte Nutzung
Der WISU-Antrag zitiert dazu Paragrafen und Urteile: Dazu sage das Baugesetzbuch unter Paragraph 42/3 sinngemäß aus: „.….wird die zulässige Nutzung nach Ablauf der 7‑Jahresfrist nach In-Kraft-Tretens der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen.“ Weiter unter Paragraph 42/8: „.….der Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder in der Lage war, das beabsichtigte Bauvorhaben zu verwirklichen.“ Weiterhin habe das Bundesverfassungsgericht zum Planungs- und Schadensrecht 2014 sinngemäß entschieden: „.….Baulandflächen sind nach dem Wert der Nutzung, die auf ihnen tatsächlich ausgeübt wird, zu beurteilen.“
Klein pocht auch auf das Recht der Bürger informiert zu werden. „Nur eine umfassende Auskunft schafft Vertrauen in die Politik und Verwaltung – und Transparenz wurde ausdrücklich zugesagt.“