Sundern. Die Partei „Wir in Sundern“ hat zum Streit um das mögliche Vorkaufsrecht für die öffentlichen Parkplätze am Vorbecken in Amecke (Seestraße) ein Rechtsgutachten eingeholt. Die WISU legt ein Gutachten von Professor Dr. Bischopink aus der Anwaltskanzlei Baumeister aus Münster vor. Nachfolgend gibt WISU eine Zusammenfassung aus dem Gutachten.
Zusammenfassung aus dem Rechtsgutachten
„Die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB lagen – entgegen den Ausführungen des Bürgermeisters vom 11.02.2020 – vor. Anders als es die Stadtverwaltung nunmehr in der Pressemitteilung vom 18.05.2020 darlegt, war die Ausübung dieses Vorkaufsrechts nicht ausgeschlossen.
a) Der Bebauungsplan A 26 „Ferienhausanlage Amecke“ setzt die streitgegenständliche Fläche als Verkehrsfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ fest.
Für derartige Flächen sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht vor.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.
Als Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung kommen insbesondere öffentliche Flächen für den allgemeinen Verkehr sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Flächen für das Parken von Fahrzeugen und Flächen für das Abstellen von Fahrrädern (§ 9 Abs. 1 Nr. 11) in Betracht.
Damit bestand für die als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ festgesetzte Fläche ein Vorkaufsrecht.
b) Die Ausübung des genannten Vorkaufsrechts war auch nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen.
Dies scheidet schon vor dem Hintergrund aus, dass für eine solche öffentliche Nutzung keine gesicherte Rechtsposition bestand und besteht. Denn die als Parkplatz genutzte Fläche stand und steht im Privateigentum. Es hat keine Widmung für den öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden. Der private Eigentümer kann die Nutzung als Parkplatz jederzeit unterbinden.“
Soweit die Auszüge aus dem Rechtsgutachten.
Verwaltung hätte auf Vorkaufsrecht nicht verzichten dürfen
Die Verwaltung, hier in diesem Fall der Bürgermeister, hätte niemals auf das Vorkaufsrecht der Stadt verzichten dürfen. Durch den unnötigen Verzicht ist der Stadt ein gravierender Schaden entstanden – und uns fehlen jetzt die Parkplätze, findet Hans Klein von WiSU. Die Einnahmen aus der Parkplatzbewirtschaftung beliefen sich auf 60.000,- Euro pro Jahr. „Diese Einnahmen entfallen jetzt, weil die Verantwortlichen im vorauseilenden Gehorsam zur Helma AG ohne Zwang vorschnell die Verzichtserklärung ‑NOCH VOR ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGES- ausgestellt haben“, schreit Hans Klein weiter.
Das sei eine fatale und falsche Entscheidung, gewesen. Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht war in diesem Fall bei dieser Wichtigkeit kein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ mehr, so WISU. Richtig wäre im Sinne von WISU gewesen: Der Bürgermeister hätte direkt nach Anfrage der Helma AG den Rat als entscheidendes Organ informieren müssen. Dazu sei der Bürgermeister nach der Gemeindeordnung NRW verpflichtet.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Es gibt also unterschiedliche Rechtsauffassungen. Wie hat ein Bürgermeister zu handeln, wenn seine Rechtsposition nicht zweifelsfrei feststeht. Er schützt zunächst einmal die Interessen der Stadt, die Interessen der Bürger, lässt es vielleicht auch auf eine juristische Auseinandersetzung ankommen, befindet Hans Klein von WISO. „Genau das Gegenteil hat der Bürgermeister hier gemacht. Er hat die Interessen der Helma AG in den Vordergrund gestellt“, sagt Hans Klein weiter.
Interessen von HELMA in Vordergrund gestellt?
Warum hat er so gehandelt ? Warum ist der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Information des Rates nicht nachgekommen? Diese Fragen habe der Bürgermeister nun dem Rat und den Bürgern zu beantworten, sagt WISU.
(Textgrundlage: Hans Klein, WISU / Foto: Frank Albrecht)