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WISU legt Rechtsgutachten vor: Hat Stadt mögliches Vorkaufsrecht nicht genutzt?

Sun­dern. Die Par­tei „Wir in Sun­dern“ hat zum Streit um das mög­li­che Vor­kaufs­recht für die öffent­li­chen Park­plät­ze am Vor­be­cken in Ame­cke (See­stra­ße) ein Rechts­gut­ach­ten ein­ge­holt. Die WISU legt ein Gut­ach­ten von Pro­fes­sor Dr. Bischo­pink aus der Anwalts­kanz­lei Bau­meis­ter aus Müns­ter vor. Nach­fol­gend gibt WISU eine Zusam­men­fas­sung aus dem Gutachten.

Zusammenfassung aus dem Rechtsgutachten

„Die Vor­aus­set­zun­gen für ein Vor­kaufs­recht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB lagen – ent­ge­gen den Aus­füh­run­gen des Bür­ger­meis­ters vom 11.02.2020 – vor. Anders als es die Stadt­ver­wal­tung nun­mehr in der Pres­se­mit­tei­lung vom 18.05.2020 dar­legt, war die Aus­übung die­ses Vor­kaufs­rechts nicht ausgeschlossen.

a) Der Bebau­ungs­plan A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ setzt die streit­ge­gen­ständ­li­che Flä­che als Ver­kehrs­flä­che im Sin­ne von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit der Zweck­be­stim­mung „Öffent­li­che Park­flä­che“ fest.

Für der­ar­ti­ge Flä­chen sieht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein gesetz­li­ches Vor­kaufs­recht vor.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB steht der Gemein­de ein Vor­kaufs­recht beim Kauf von Grund­stü­cken im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans zu, soweit es sich um Flä­chen han­delt, für die nach dem Bebau­ungs­plan eine Nut­zung für öffent­li­che Zwe­cke fest­ge­setzt ist.

Als Flä­chen mit öffent­li­cher Zweck­be­stim­mung kom­men ins­be­son­de­re öffent­li­che Flä­chen für den all­ge­mei­nen Ver­kehr sowie Ver­kehrs­flä­chen beson­de­rer Zweck­be­stim­mung, wie Flä­chen für das Par­ken von Fahr­zeu­gen und Flä­chen für das Abstel­len von Fahr­rä­dern (§ 9 Abs. 1 Nr. 11) in Betracht.
Damit bestand für die als Ver­kehrs­flä­che mit der Zweck­be­stim­mung „Öffent­li­che Park­flä­che“ fest­ge­setz­te Flä­che ein Vorkaufsrecht.

b) Die Aus­übung des genann­ten Vor­kaufs­rechts war auch nicht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen.
Dies schei­det schon vor dem Hin­ter­grund aus, dass für eine sol­che öffent­li­che Nut­zung kei­ne gesi­cher­te Rechts­po­si­ti­on bestand und besteht. Denn die als Park­platz genutz­te Flä­che stand und steht im Pri­vat­ei­gen­tum. Es hat kei­ne Wid­mung für den öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr statt­ge­fun­den. Der pri­va­te Eigen­tü­mer kann die Nut­zung als Park­platz jeder­zeit unterbinden.“

Soweit die Aus­zü­ge aus dem Rechtsgutachten.

Verwaltung hätte auf Vorkaufsrecht nicht verzichten dürfen

Die Ver­wal­tung, hier in die­sem Fall der Bür­ger­meis­ter, hät­te nie­mals auf das Vor­kaufs­recht der Stadt ver­zich­ten dür­fen. Durch den unnö­ti­gen Ver­zicht ist der Stadt ein gra­vie­ren­der Scha­den ent­stan­den – und uns feh­len jetzt die Park­plät­ze, fin­det Hans Klein von WiSU. Die Ein­nah­men aus der Park­platz­be­wirt­schaf­tung belie­fen sich auf 60.000,- Euro pro Jahr. „Die­se Ein­nah­men ent­fal­len jetzt, weil die Ver­ant­wort­li­chen im vor­aus­ei­len­den Gehor­sam zur Hel­ma AG ohne Zwang vor­schnell die Ver­zichts­er­klä­rung ‑NOCH VOR ABSCHLUSS DES KAUF­VER­TRA­GES- aus­ge­stellt haben“, schreit Hans Klein weiter.

Das sei eine fata­le und fal­sche Ent­schei­dung, gewe­sen. Der Ver­zicht auf das Vor­kaufs­recht war in die­sem Fall bei die­ser Wich­tig­keit kein „Geschäft der lau­fen­den Ver­wal­tung“ mehr, so WISU. Rich­tig wäre im Sin­ne von WISU gewe­sen: Der Bür­ger­meis­ter hät­te direkt nach Anfra­ge der Hel­ma AG den Rat als ent­schei­den­des Organ infor­mie­ren müs­sen. Dazu sei der Bür­ger­meis­ter nach der Gemein­de­ord­nung NRW verpflichtet.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Es gibt also unter­schied­li­che Rechts­auf­fas­sun­gen. Wie hat ein Bür­ger­meis­ter zu han­deln, wenn sei­ne Rechts­po­si­ti­on nicht zwei­fels­frei fest­steht.  Er schützt zunächst ein­mal die Inter­es­sen der Stadt, die Inter­es­sen der Bür­ger, lässt es viel­leicht auch auf eine juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung ankom­men, befin­det Hans Klein von WISO. „Genau das Gegen­teil hat der Bür­ger­meis­ter hier gemacht. Er hat die Inter­es­sen der Hel­ma AG in den Vor­der­grund gestellt“, sagt Hans Klein weiter.

Interessen von HELMA in Vordergrund gestellt?

War­um hat er so gehan­delt ? War­um ist der Bür­ger­meis­ter sei­ner Ver­pflich­tung zur Infor­ma­ti­on des Rates nicht nach­ge­kom­men? Die­se Fra­gen habe der Bür­ger­meis­ter nun dem Rat und den Bür­gern zu beant­wor­ten, sagt WISU.

(Text­grund­la­ge: Hans Klein, WISU / Foto: Frank Albrecht)

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