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VZ Arnsberg informiert: Neue Regeln für Internet-Einkauf

Für den Interneteinkauf gibt es neue Regeln. (Foto: Tim Reckmann  / pixelio.de)
Für den Inter­net­ein­kauf gibt es neue Regeln. (Foto: Tim Reck­mann / pixelio.de)

Arns­berg. „Wer ger­ne im Inter­net ein­kauft, für den ist der 13. Juni ein wich­ti­ger Tag,“ so Mar­lies Albus von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg. An die­sem Tag wer­den die Rech­te für das Online-Shop­ping EU-weit har­mo­ni­siert. Betrof­fen sind hier­von ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten über das Wider­rufs­recht und die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten der Anbie­ter bei­spiels­wei­se bei der Gestal­tung des Bestellprozesses.

Gewohnte Rechte jetzt auch grenzüberschreitend

Die euro­pa­wei­te Anpas­sung hat den Vor­teil, dass sich Ver­brau­cher auch bei grenz­über­schrei­ten­den Ein­käu­fen auf die gewohn­ten Rech­te ver­las­sen kön­nen. Hier­zu zäh­len etwa die 14-tägi­ge Wider­rufs­frist ab Erhalt der Ware sowie der Anspruch auf Rück­erstat­tung der Hin­sen­de­kos­ten im Fal­le des Wider­rufs. Dar­über hin­aus müs­sen Händ­ler zukünf­tig zumin­dest eine gän­gi­ge kos­ten­lo­se Zah­lungs­mög­lich­keit (etwa Last­schrift, Kauf auf Rech­nung) anbie­ten. Für die Ver­wen­dung eines Zah­lungs­mit­tels dür­fen oben­drein nur Zusatz­kos­ten in Rech­nung gestellt wer­den, die tat­säch­lich entstehen.

Auch Nachteile

Für deut­sche Ver­brau­cher brin­gen die Ände­run­gen aller­dings auch Nach­tei­le. Denn die Mög­lich­keit, das Wider­rufs­recht durch die kom­men­tar­lo­se Rück­sen­dung der Ware aus­zu­üben ist eben­so pas­sé wie das unend­li­che Wider­rufs­recht im Fal­le einer unzu­rei­chen­den Wider­rufs­be­leh­rung durch den Ver­käu­fer. Zukünf­tig erlischt das Wider­rufs­recht in jedem Fal­le spä­tes­tens ein Jahr und 14 Tage nach­dem der Kun­de die Ware erhal­ten hat. Im Fal­le des Wider­rufs kön­nen dem Ver­brau­cher nun­mehr unab­hän­gig vom Waren­wert die Kos­ten der Rück­sen­dung voll­stän­dig auf­er­legt wer­den. Die Ein­kaufs­gren­ze von 40 Euro, ab der das Zurück­schi­cken nichts kos­tet, wird somit Geschichte.

Tipps der Verbraucherzentrale

Damit der Online-Ein­kauf auch zukünf­tig rei­bungs­los abläuft, gibt Mar­lies Albus, Lei­te­rin der Bera­tungs­stel­le Arns­berg, die fol­gen­den Tipps:

  • Ein­deu­ti­ge Wider­rufs­er­klä­rung: Ver­brau­cher müs­sen den Wider­ruf eines Inter­net-Ein­kaufs zukünf­tig aus­drück­lich erklä­ren. Die kom­men­tar­lo­se Rück­sen­dung der Ware oder die Ver­wei­ge­rung der Paket­an­nah­me ist, anders als bis­her, nicht mehr aus­rei­chend. Die Wider­rufs­er­klä­rung kann zwar theo­re­tisch auch münd­lich erfol­gen. Um Beweis­schwie­rig­kei­ten zu ver­mei­den, soll­te man statt Tele­fon bes­ser E‑Mail, Fax oder Brief nut­zen. Die Händ­ler sind ver­pflich­tet, ihren Kun­den im Inter­net, per E‑Mail oder im Waren­pa­ket ein Wider­rufs­mus­ter bereit­zu­stel­len. Legt man die­ses der Rück­sen­dung aus­ge­füllt bei, ist der Wider­ruf wirksam.
  • Rück­sen­dung bin­nen 14 Tagen: Wird ein Inter­net-Ein­kauf wider­ru­fen, muss der Ver­trag inner­halb von 14 Tagen rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den. Käu­fer müs­sen die Ware inner­halb der Frist zumin­dest wie­der in Rich­tung Händ­ler auf den Weg gebracht haben. Jedoch kann der Händ­ler den Kauf­preis solan­ge ein­be­hal­ten, bis die Ware wie­der bei ihm ein­ge­trof­fen ist oder der Käu­fer zumin­dest einen Beleg für die Absen­dung vor­le­gen kann.
  • Hin­sen­de­kos­ten: Die ursprüng­lich bezahl­ten Ver­sand­kos­ten muss der Händ­ler im Fal­le des Wider­rufs in vol­ler Höhe erstat­ten. Aus­ge­nom­men sind über den Stan­dard­ver­sand hin­aus­ge­hen­de Kos­ten, die zum Bei­spiel ange­fal­len sind, weil der Käu­fer eine Express­lie­fe­rung gewählt hat­te. Käu­fer müs­sen kei­ne Fracht‑, Lie­fer- oder Ver­sand­kos­ten bezah­len, wenn Händ­ler über die­se nicht vor Ver­trags­schluss auf der Inter­net­sei­te infor­miert haben.
  • Rück­sen­de­kos­ten: Im Fal­le des Wider­rufs hat der Ver­brau­cher die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen. Vor­aus­ge­setzt, der Händ­ler hat den Kun­den über die­sen Umstand vor Ver­trags­schluss zumin­dest auf der Inter­net­sei­te klar und ver­ständ­lich hin­ge­wie­sen. Ver­käu­fer kön­nen sich natür­lich jeder­zeit bereit erklä­ren, die Kos­ten der Rück­sen­dung zu übernehmen.

Die neu­en Geset­ze fin­den auf alle Ver­trä­ge Anwen­dung, die ab dem 13. Juni 2014 geschlos­sen wer­den. Wer noch vor die­sem Ter­min zuge­schla­gen hat, für den gel­ten die alten Rege­lun­gen. Doch auch in Alt­fäl­len, in denen Ver­brau­cher nicht rechts­kon­form über ihr Wider­rufs­recht belehrt wur­den, soll­ten die­se den Wider­ruf spä­tes­tens bis zum 27. Juni 2015 erklä­ren, denn ein ewi­ges Wider­rufs­recht besteht auch dann nicht mehr.
 
 

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