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Vorerst nur Übergangslösung für Corona-Schnelltests

Hoch­sauer­land­kreis. Mit der neu­en Coro­naschutz­ver­ord­nung besteht wie­der die Mög­lich­keit, Ange­bo­te soge­nann­ter kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen wahr­neh­men zu kön­nen. Die Vor­aus­set­zung ist oft ein nega­ti­ves Coro­na-Schnell­test-Ergeb­nis. Der­zeit liegt jedoch noch kei­ne neue Bun­des­test­ver­ord­nung vor, wie der Hoch­sauer­land­kreis mit­teilt. Die Ver­od­nung legt fest, wer in wel­chem Umfang Anspruch auf einen Schnell­test hat und wer die Test­leis­tung erbrin­gen darf. Daher gilt zunächst eine Über­gangs­lö­sung im Hoch­sauer­land­kreis sowie im gesam­ten Bun­des­land, die das Land NRW am spä­ten Sonn­tag­abend per All­ge­mein­ver­fü­gung gere­gelt hat.

Längerfristige Vorgehensweise steht noch. nicht fest

Dem­nach wer­den „Ärz­te, Zahn­ärz­te, ärzt­lich oder zahn­ärzt­lich geführ­te Ein­rich­tun­gen, medi­zi­ni­sche Labo­re und auch Apo­the­ken vor­läu­fig mit der Leis­tungs­er­brin­gung zur Vor­nah­me von Bür­ger­tes­tun­gen nach § 4a der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den PCR-Tes­tun­gen nach der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung beauf­tragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Dia­gnos­tik durch Anti­gen-Tests zur pati­en­ten­na­hen Anwen­dung (PoC-Anti­gen-Tests) ange­bo­ten haben“, zur Durch­füh­rung der Tes­tun­gen bereit und in der Lage sind.

Die Rege­lung gilt bis ein­schließ­lich zum 15. März 2021. Wie die län­ger­fris­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se sein wird, steht der­zeit noch nicht fest. Sobald dem Hoch­sauer­land­kreis Infor­ma­tio­nen zum Schnell­test-Ver­fah­ren vor­lie­gen, gibt er die­se kurz­fris­tig bekannt.
Pres­se­kon­takt: Caro­lin Fisch

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