Hochsauerlandkreis. Mit der neuen Coronaschutzverordnung besteht wieder die Möglichkeit, Angebote sogenannter körpernaher Dienstleistungen wahrnehmen zu können. Die Voraussetzung ist oft ein negatives Corona-Schnelltest-Ergebnis. Derzeit liegt jedoch noch keine neue Bundestestverordnung vor, wie der Hochsauerlandkreis mitteilt. Die Verodnung legt fest, wer in welchem Umfang Anspruch auf einen Schnelltest hat und wer die Testleistung erbringen darf. Daher gilt zunächst eine Übergangslösung im Hochsauerlandkreis sowie im gesamten Bundesland, die das Land NRW am späten Sonntagabend per Allgemeinverfügung geregelt hat.
Längerfristige Vorgehensweise steht noch. nicht fest
Demnach werden „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore und auch Apotheken vorläufig mit der Leistungserbringung zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung einschließlich der nachfolgenden PCR-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung beauftragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Diagnostik durch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) angeboten haben“, zur Durchführung der Testungen bereit und in der Lage sind.
Die Regelung gilt bis einschließlich zum 15. März 2021. Wie die längerfristige Vorgehensweise sein wird, steht derzeit noch nicht fest. Sobald dem Hochsauerlandkreis Informationen zum Schnelltest-Verfahren vorliegen, gibt er diese kurzfristig bekannt.
Pressekontakt: Carolin Fisch