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Verwaltungsspitze wirbt: „Europa wählen!“

Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del und Bei­geord­ne­te Katha­ri­na Gro­the wer­ben für die Teil­nah­me an der Euro­pa­wahl im Mai. (Foto: Stadt Sundern)

Sundern.Viele Bür­ge­rin­nen und Bür­ger der EU wis­sen häu­fig nicht, dass Sie Ihr Wahl­recht über­all in der EU aus­üben kön­nen. „Hier­für hal­ten wir beson­de­re Wäh­ler­ver­zeich­nis­se vor, in die sich die EU-Bür­ger bis zum 5. Mai ein­tra­gen kön­nen“, so Bür­ger­meis­ter Bro­del. Dafür wirbt jetzt die Ver­wal­tungs­spit­ze, und das aus vol­ler Über­zeu­gung. Für Bei­geord­ne­te Katha­ri­na Gro­the und Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del ist Euro­pa der Garant für Frie­den und wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit. Daher wer­ben auch bei­de so inten­siv für die anste­hen­den Wah­len zum euro­päi­schen Par­la­ment. Damit auch jeder sein Wahl­recht aus­übt, gibt es den beson­de­ren Hin­weis an die EU-Bür­ge­rin­nen und Bür­ger. Wie man sicher gehen kann, an der Wahl teil­neh­men zu kön­nen, hat die Ver­wal­tung kurz zusammengefasst:

Am 26. Mai 2019 fin­det die Wahl der Abge­ord­ne­ten des Euro­päi­schen Par­la­ments aus der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land statt. EU-Bür­ger kön­nen an der Wahl in ihrem Her­kunfts­land oder in Deutsch­land teil­neh­men. Vor­aus­set­zung für die Aus­übung des Wahl­rechts durch Uni­ons­bür­ger im Bun­des­ge­biet ist aller­dings eine Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ihrer Wohn­sitz­ge­mein­de, die ledig­lich auf Antrag erfolgt. Der Antrag muss spä­tes­tens am 5. Mai 2019 ein­ge­hen (Aus­schluss­frist).

Antrags­be­rech­tigt sind EU-Bür­ger, die spä­tes­tens am Wahl­tag das 18. Lebens­jahr voll­enden, seit min­des­tens drei Mona­ten in der Bun­des­re­pu­blik oder im übri­gen EU-Aus­land woh­nen oder sich hier gewöhn­lich auf­hal­ten und weder in Deutsch­land noch in dem EU-Her­kunfts-Mit­glied­staat vom akti­ven Wahl­recht zum Euro­päi­schen Par­la­ment aus­ge­schlos­sen sind.

EU-Bür­ger, die bereits bei den Wah­len zum Euro­päi­schen Par­la­ment seit 1999 auf­grund eines Antra­ges in ein Wäh­ler­ver­zeich­nis der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­tra­gen wor­den sind, wer­den von Amts wegen in das Wäh­ler­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men, falls die sons­ti­gen Wahl­rechts­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Es ist hier kei­ne erneu­te Antrag­stel­lung erfor­der­lich, es sei denn, der betrof­fe­ne EU-Bür­ger ist ins Aus­land weg­ge­zo­gen und erneut in das Bun­des­ge­biet zugezogen.

Da das Wahl­recht inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on nur ein­mal aus­ge­übt wer­den darf, ist eine Teil­nah­me von EU-Bür­gern an der Euro­pa­wahl in ihrem Her­kunfts­land nicht mehr mög­lich, sofern eine Ein­tra­gung in das Wäh­ler­ver­zeich­nis der Stadt Sun­dern erfolgt.

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