- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Verbraucherzentrale warnt vor untergeschobenen Energieverträgen am Telefon

Arns­berg. Wer­be­an­ru­fe ohne Ein­wil­li­gung sind gesetz­lich ver­bo­ten. Doch das Geschäft mit aggres­si­ven Ver­kaufs­ma­schen am Tele­fon blüht noch immer. Zur Zeit stellt die Arns­ber­ger Ver­brau­cher­zen­tra­le fest, dass ver­mehrt Ver­trä­ge zur Ener­gie­ver­sor­gung am Tele­fon an Mann und Frau gebracht wer­den sol­len. Lei­te­rin der Bera­tungs­stel­le Petra Gol­ly berich­tet: “Wir haben mas­si­ve Beschwer­den, von Rat­su­chen­den, die sich am Tele­fon getäuscht und über­rum­pelt füh­len und völ­lig unbe­ab­sich­tigt plötz­lich mit einem Ver­trag eines neu­en Anbie­ters für Strom oder Gas kon­fron­tiert wer­den.” Betrof­fe­ne kön­nen dage­gen vorgehen.

Anbieterwechsel ohne Zustimmung des Verbrauchers

Am Tele­fon oder an der Haus­tür neh­men Ver­mitt­ler man­cher Ener­gie­an­bie­ter Kon­takt mit Ver­brau­chern auf. Im Gespräch die­ses soge­nann­ten Direkt­ver­triebs geht es zwar um Ener­gie und womög­lich kon­kre­te Tarif­an­ge­bo­te. Dass der Ver­mitt­ler im Namen des Ver­brau­chers einen Anbie­ter­wech­sel ein­lei­ten will, macht er aber nicht deut­lich. Doch fragt er genau die dafür benö­tig­ten Daten wie die Zäh­ler­num­mer und den aktu­el­len Ener­gie­lie­fe­ran­ten ab. Zusam­men mit dem Namen und der Adres­se reicht ihm das, um einen Wech­sel­pro­zess ein­zu­lei­ten. Denn einen Nach­weis über eine Kün­di­gungs­voll­macht muss der bis­he­ri­ger Anbie­ter nicht ein­for­dern. Wenig spä­ter erhal­ten die Ver­brau­cher dann über­ra­schend ein Begrü­ßungs­schrei­ben eines neu­en Ener­gie­an­bie­ters sowie eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung ihres bis­he­ri­gen Lie­fe­ran­ten – der Wech­sel wur­de schon voll­zo­gen, ohne dass man es mit­be­kom­men hat.

Die­ses Vor­ge­hen ist nicht legal, bestä­tigt auch Petra Gol­ly von der Arns­ber­ger Ver­brau­cher­zen­tra­le. Zur Zeit häu­fen sich die Rekla­ma­tio­nen über Anru­fe von Ener­gie­ver­sor­gern, die ver­su­chen, einen Ver­trag zur Ver­sor­gung mit Strom oder/ und Gas zu anzu­bie­ten. „Wer dann sei­ne Daten oder gar Zäh­ler­num­mern preis­gibt, läuft Gefahr, dass ihm tat­säch­lich ein Ver­trag unter­ge­scho­ben und ein bis­her viel­leicht noch güns­ti­ger Alt­ver­trag gekün­digt wird“ erklärt Petra Golly.

Zwar ist Tele­fon­wer­bung ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung rechts­wid­rig. Trotz­dem kön­nen tele­fo­nisch geschlos­se­ne Ver­trä­ge in vie­len Fäl­len recht­lich wirk­sam sein.

Was tun, wenn ein Vertrag untergeschoben wurde?

Gol­ly rät, den Ver­trag schrift­lich und nach­weis­lich zu wider­ru­fen. Man hat ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht, wenn man einen Ver­trag am Tele­fon oder der Haus­tür geschlos­sen hat. Seit dem 27. Juli 2021 kön­nen Son­der­ver­trä­ge nicht mehr tele­fo­nisch geschlos­sen wer­den. Ein Ener­gie­lie­fer­ver­trag außer­halb der Grund­ver­sor­gung bedarf der Text­form. Das bedeu­tet, dass bei­de Ver­trags­par­tei­en ihre jewei­li­ge Ver­trags­er­klä­rung (Ange­bot und Annah­me) in Text­form abge­ben müs­sen. Die Text­form wird bei­spiels­wei­se durch Ver­trags­er­klä­run­gen per Brief, Fax, E‑Mail oder SMS ein­ge­hal­ten. Eine tele­fo­ni­sche Ver­trags­an­bah­nung ist auch wei­ter­hin möglich.

Die Wider­rufs­frist beginnt am Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses nur, wenn man bei Ver­trags­schluss gleich­zei­tig auch über sein Recht zum Wider­ruf ord­nungs­ge­mäß (for­mal rich­tig) belehrt wur­de. Eine ver­spä­te­te Beleh­rung (nach Ver­trags­schluss) lässt die Wider­rufs­frist von 14 Tagen erst mit Zugang der Beleh­rung beginnen.

Solan­ge man nicht ord­nungs­ge­mäß über das Wider­rufs­recht auf­ge­klärt wur­de, beträgt die Frist für den Wider­ruf ein Jahr und 14 Tage ab Ver­trags­schluss. Den Wider­ruf beim neu­en Lie­fe­ran­ten soll­te man zu Beweis­zwe­cken am bes­ten schrift­lich per Fax (zum Bei­spiel aus einem Copy Shop) oder Ein­schrei­ben ein­rei­chen. E‑Mails sind nicht geeignet.

Petra Gol­ly warnt vor den unse­riö­sen Anru­fen: „Ver­trau­en Sie nicht auf Aus­sa­gen am Tele­fon! Eine Kon­trol­le, wer wirk­lich anruft ist wäh­rend des Tele­fo­nats nicht mög­lich! Im Gespräch genann­te Prei­se und Kon­di­tio­nen sind spä­ter nicht mehr nach­weis­bar! Im Zwei­fel legen Sie bes­ser auf und been­den das Gespräch!“

Um zu klä­ren, ob Sie noch wider­ru­fen kön­nen, oder Ihnen gege­be­nen­falls noch wei­te­re Rech­te zuste­hen wie etwa eine Anfech­tung, emp­fiehlt sich eine Bera­tung durch die Arns­ber­ger Verbraucherzentrale.

 

 

 

 

 

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW, Arnsberg)

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de