- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Unerlaubte Bodenarbeiten in Amecke – Naturschutzbehörde leitet Verfahren ein

Sun­dern. Auf dem Gelän­de des Feri­en­haus­parks in Ame­cke waren Bür­gern jetzt uner­laubt aus­ge­führ­te Boden­ar­bei­ten bekannt gewor­den. Die Stadt Sun­dern wur­de infor­miert und hat ihrer­seits die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de beim Hoch­sauer­land­kreis infor­miert. Die stopp­te die Arbei­ten mit behörd­li­cher Anord­nung und hat ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. In einer Stel­lung­nah­me zum Vor­gang erklärt die Stadt Sun­dern dazu:

„Die HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH hat einen Lohn­un­ter­neh­mer damit beauf­tragt, die für die bau­li­chen Anla­gen (Gebäu­de, Erschlie­ßungs­stra­ßen etc.) im Bebau­ungs­plan A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ fest­ge­setz­ten Flä­chen zu mul­chen. Mit den Mul­ch­ar­bei­ten wur­de am Mitt­woch, dem 06.05.2020 begon­nen. Nach­dem die Stadt Sun­dern hier­über von Bür­gern in Kennt­nis gesetzt wor­den ist, erfolg­te, nach einer tele­fo­ni­schen Vor­ab­in­for­ma­ti­on an die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de des Hoch­sauer­land­krei­ses (UNB), zeit­nah noch am Vor­mit­tag des 06.Mai eine ört­li­che Prü­fung des Sach­ver­hal­tes durch den Umwelt­schutz­be­auf­trag­ten der Stadt, Die­ter Leser.

Da eine kurz­fris­ti­ge Betei­li­gung der UNB an dem Orts­ter­min nicht mög­lich war, wur­de dem aus­füh­ren­den Lohn­un­ter­neh­mer vor Ort die natur­schutz­recht­li­che und arten­schutz­recht­li­che Unzu­läs­sig­keit der Arbei­ten durch den Umwelt­schutz­be­auf­trag­ten der Stadt mit­ge­teilt. Rechts­grund­la­ge hier­für sind die §§ 39 und 44 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz – BNatSchG. Die Arbei­ten wur­den vom Unter­neh­mer fort­ge­setzt. Bür­ger­meis­ter Bro­del hier­zu: „Ein unmit­tel­ba­rer Bau­stopp konn­te durch die Stadt nicht erwirkt wer­den, da die ord­nungs­be­hörd­li­che Befug­nis hier­für bei der UNB in Mesche­de liegt.“

Da im Anschluss an die Orts­be­sich­ti­gung, bei einer tele­fo­ni­schen Anfra­ge bei der HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH, der Pro­jekt­ent­wick­ler per­sön­lich nicht kon­tak­tiert wer­den konn­te, erfolg­te eine zeit­na­he umfang­rei­che schrift­li­che umwelt- und arten­schutz­recht­li­che Bewer­tung der Arbei­ten durch den Umwelt­schutz­be­auf­trag­ten der Stadt, mit der Emp­feh­lung, die Arbei­ten ein­zu­stel­len. Die schrift­li­che Stel­lung­nah­me der Stadt ein­schließ­lich Bild­ma­te­ri­al wur­de sowohl dem Pro­jekt­ent­wick­ler als auch der UNB noch am 06.05.2020 elek­tro­nisch über­mit­telt. Auf Grund­la­ge der Recher­che der Stadt Sun­dern hat der Lei­ter der UNB noch am Nach­mit­tag eine Ein­stel­lung der Arbeiten/einen Bau­stopp verfügt.

Die auf Grund­la­ge der §§ 39 und 44 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz – BNatSchG natur­schutz­recht­li­che und arten­schutz­recht­li­che Unzu­läs­sig­keit der Arbei­ten sowie dem Tat­be­stand, dass die Mul­ch­ar­bei­ten nach der Fest­le­gung des Bau­stopps noch umfang­reich fort­ge­setzt wor­den sind, ver­an­lasst die UNB als zustän­di­ge Ord­nungs­be­hör­de ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren sowohl an das aus­füh­ren­de Unter­neh­men als auch an den Pro­jekt­ent­wick­ler ein­zu­lei­ten. Ralph Bro­del wei­ter: „Dar­über hin­aus wird die straf­recht­li­che Rele­vanz vom Hoch­sauer­land­kreis noch geprüft. Wir, als Stadt Sun­dern unter­stüt­zen das Vor­ge­hen der Natur­schutz­be­hör­de ausdrücklich.““

(TEXT und FOTO: Stadt Sundern)

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de