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Stellungnahme der Stadt Sundern zur Anfrage der CDU-Fraktion

Sun­dern. Die Stadt Sun­dern beant­wor­tet eine öffent­li­che Anfra­ge der CDU-Frak­ti­on Sun­dern an die Ver­wal­tung der Stadt bzw. an Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del. The­men der Anfra­ge war die Ver­fah­rens­wei­se bei öffent­li­chen Bekannt­ma­chun­gen der Stadt sowie dar­aus mög­li­cher­wei­se ent­ste­hen­den Rechts­fol­gen. Zur Anfra­ge der CDU-Frak­ti­on (https://www.blickpunkt-arnsberg-sundern-meschede.de/cdu-fraktion-in-sundern-bemaengelt-sorgfaltspflicht-bei-oeffentlichen-bekanntmachungen/) schreibt die Stadt Sun­dern im Wortlaut:

„Mit Anfra­ge vom 11.05.2020, die am 12.05. auch auf Blick­punkt Arns­berg-Sun­dern ver­öf­fent­licht wur­de, nimmt die CDU-Frak­ti­on zu der Ver­fah­rens­wei­se der Stadt Sun­dern bei öffent­li­chen Bekannt­ma­chun­gen vor der Ände­rung der Bekannt­ma­chungs­ver­ord­nung NRW im Jah­re 2017 sowie die anschlie­ßend geän­der­te Vor­ge­hens­wei­se mit der Bekannt­ma­chung auf der Inter­net­sei­te der Stadt Sun­dern Stellung.

Im Zusam­men­hang mit den Bekannt­ma­chun­gen zur Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke wirft die CDU-Frak­ti­on der Ver­wal­tung ein „Fehl­ver­hal­ten“ mit weit­rei­chen­den Fol­gen vor, u.a. ver­spä­te­te und feh­ler­haf­te Bekanntmachungen.

Abschlie­ßend wird um Beant­wor­tung fol­gen­der Fra­gen gebeten:

§  Ent­steht der Stadt Sun­dern durch die ver­spä­te­te rechts­kräf­ti­ge Bekannt­ga­be der Beschlüs­se zum Feri­en­park ein Schaden?

§  Wel­che Rechts­fol­gen erge­ben sich für die in der Ver­gan­gen­heit gefass­ten Beschlüs­se nach BauGB?

Auf­grund der öffent­li­chen Dar­stel­lung auf Blick­punkt Arns­berg-Sun­dern erfolgt die nach­fol­gen­de Pres­se­mit­tei­lung der Ver­wal­tung, um hier auch öffent­lich Klar­heit zu schaffen.

Zu dem Schrei­ben der CDU nimmt die Ver­wal­tung wie folgt Stellung:

Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass sei­tens der Ver­wal­tung kein Fehl­ver­hal­ten in die­ser Ange­le­gen­heit fest­zu­stel­len ist. Hier­zu wur­de der CDU eine detail­lier­te Dar­stel­lung der recht­li­chen Grund­la­gen sowie der Vor­ge­hens­wei­se der Ver­wal­tung in die­ser Ange­le­gen­heit vorgelegt.

Im Ergeb­nis bleibt hier fest­zu­stel­len, dass die Bekannt­ma­chun­gen nicht allein von der Ände­rung der Haupt­sat­zung betrof­fen sind, da die hier ange­spro­che­nen Bekannt­ma­chun­gen nach Bau­ge­setz­buch (BauGB) des Bun­des bzw. Bekannt­ma­chungs­ver­ord­nung des Lan­des NRW – und somit nach den von der Haupt­sat­zung auch genann­ten „ande­ren gesetz­li­chen Vor­ga­ben“ vor­zu­neh­men sind.

Auf­grund des Feh­lens von dies­be­züg­li­cher Recht­spre­chung bleibt bei Bekannt­ma­chun­gen nach den bei­den o.g. gesetz­li­chen Grund­la­gen jedoch eine Rechts­un­si­cher­heit, die ledig­lich durch die Her­bei­füh­rung einer Ent­schei­dung des OVG NRW oder eine Ände­rung des BauGB besei­tigt wer­den könn­te. Es ist näm­lich bis­lang für NRW nicht ein­deu­tig gere­gelt, ob eine Bekannt­ma­chung im Inter­net und/oder in der Tagespresse/ Bekanntmachungsblatt/öffentlichen Aus­hang etc. zu erfol­gen hat.

Nach jün­ge­rer vor­herr­schen­der Rechts­mei­nung sowie teil­wei­ser Recht­spre­chung in ein­zel­nen Bun­des­län­dern (nicht in NRW) sind Bekannt­ma­chun­gen im Inter­net nach den jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten auch für Beschlüs­se nach BauGB wirk­sam, wenn zusätz­lich im Amts­blatt oder der Tages­pres­se auf die Bekannt­ma­chun­gen im Inter­net hin­ge­wie­sen wird.

Da bis heu­te kei­ne abschlie­ßen­den Rege­lun­gen für Bekannt­ma­chun­gen nach dem BauGB in NRW bestehen, sind die Bekannt­ma­chun­gen der Beschlüs­se zum Bebau­ungs­plan A 26 „Feri­en­haus­an­la­ge Ame­cke“ sowie der Ver­än­de­rungs­sper­re hier­zu auf zwei unter­schied­li­che Arten erfolgt, um bei­den o. g. Rechts­auf­fas­sun­gen gerecht zu werden.

Der Zeit­punkt der Bekannt­ma­chung zu den Beschlüs­sen vom 09.04.2020 hat kei­ne recht­li­che Aus­wir­kung auf deren Wirksamkeit.

Kon­kret stellt die Ver­wal­tung zu den im Antrag gestell­ten Fra­gen fest:

 

1.         Ent­steht der Stadt Sun­dern durch die ver­spä­te­te rechts­kräf­ti­ge Bekannt­ga­be der Beschlüs­se zum Feri­en­park ein Schaden?
Eine ver­spä­te­te Bekannt­ma­chung hat nicht stattgefunden.

Die Ver­än­de­rungs­sper­re ist am 22.04.2020 in Kraft getre­ten. Eine Ver­än­de­rungs­sper­re führt zur Unzu­läs­sig­keit der in der Sat­zung auf­ge­führ­ten Bau­vor­ha­ben, was bedeu­tet, dass mit ihrer Inkraft­set­zung die Ver­än­de­rungs­sper­re der Ertei­lung von Bau­ge­neh­mi­gun­gen und Bau­vor­be­schei­den ent­ge­gen­steht, die mit der durch die Ver­än­de­rungs­sper­re gesi­cher­ten Pla­nung unver­ein­bar sind. Ein Antrag auf Bau­ge­neh­mi­gung ist abzu­leh­nen und nicht nur aus­zu­set­zen. Ist eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht erfor­der­lich, sind die Bau­vor­ha­ben mate­ri­ell unzu­läs­sig. Die Bau­auf­sichts­be­hör­de kann gegen sie einschreiten.

Eben­so greift hier § 14 Abs. 3 BauGB, wonach Bau­vor­ha­ben, von denen die Gemein­de nach Maß­ga­be des Bau­ord­nungs­rechts Kennt­nis erlangt hat und mit deren Aus­füh­rung vor dem Inkraft­tre­ten der Ver­än­de­rungs­sper­re hät­te begon­nen wer­den dür­fen, von der Ver­än­de­rungs­sper­re nicht berührt wer­den, für die Bau­vor­anfra­ge der Hel­ma AG nicht. Im Geneh­mi­gungs­frei­stel­lungs­ver­fah­ren nach § 63 BauO NW 2018 darf mit dem Bau­vor­ha­ben nach Abs. 3 S. 4 der Vor­schrift erst einen Monat nach Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen bei der Gemein­de begon­nen wer­den. Die­se Monats­frist war hier bei dem Inkraft­tre­ten der Ver­än­de­rungs­sper­re am 22.04.2020 noch nicht abgelaufen.

Die Ver­än­de­rungs­sper­re steht daher einer geneh­mi­gungs­f­rei­ge­stell­ten Bau­aus­füh­rung eben­so wie der Ertei­lung des begehr­ten Bau­vor­be­schei­des ent­ge­gen. Der Stadt Sun­dern ent­steht durch das Ver­wal­tungs­han­deln kein Schaden.
2.         Wel­che Rechts­fol­gen erge­ben sich für die in der Ver­gan­gen­heit gefass­ten Beschlüs­se nach BauGB?
Unter Ver­weis auf die o.g. Rechts­un­si­cher­heit wären gege­be­nen­falls Bau­leit­plan­ver­fah­ren betrof­fen, die nach dem Inkraft­tre­ten der Haupt­sat­zung am 1. Juni 2017 bekannt gemacht wor­den sind.

Dies könn­te ins­ge­samt sechs Bebau­ungs­plä­ne/-ände­run­gen betref­fen, die seit­her in der Tages­pres­se öffent­lich bekannt gemacht wurden.

Ob sich tat­säch­lich abwei­chen­de Rechts­fol­gen für die zuvor genann­ten Bau­leit­plan­ver­fah­ren erge­ben, kann nur über die Her­bei­füh­rung einer Ent­schei­dung des OVG NRW ermit­telt werden.

Durch eine – auch im Bedarfs­fall noch mög­li­che – nach­träg­li­che Bekannt­ma­chung, wäre dies jedoch ohne wei­te­re recht­li­che Fol­gen zum erfor­der­li­chen Zeit­punkt „zu heilen“.“

(Text: Stel­lung­nah­me der Stadt Sundern)

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Eine Antwort

  1. Die Stadt Sun­dern beant­wor­tet eine öffent­li­che Anfra­ge der CDU-Frak­ti­on Sun­dern den die Ver­wal­tung der Stadt bzw. an Bür­ger­meis­ter Ralph Brodel. 

    Nun ja, der den Arti­kel ein­lei­ten­de Satz könn­te mit viel gutem Wil­len als „kaf­ka­esk“ bezeich­net werden.
    Er wird ver­mut­lich von einem „Jour­na­lis­ten“ und nicht von einem Algo­rith­mus ver­fasst wor­den sein … – weil der Algo­rith­mus wür­de das gute alte „Sprach­buch“ kennen.

    Fluf­fi­ge Deutsch-Leh­rer könn­ten die­sen Satz auch in Rich­tung „Lücken­text“ – Klas­se 5/6 – transformieren.

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