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Städtische Gebäude in Arnsberg: Zutritt nur mit 3G-Nachweis – Für einige Dienstleistungen gilt 2G-Regelung

Arns­berg. Die Stadt Arns­berg infor­miert, dass ab Mitt­woch, 1. Dezem­ber, der Zutritt zu städ­ti­schen Gebäu­den, vor­erst nur mit einem 3G-Nach­weis mög­lich ist. Für ver­ein­zel­te Ange­bo­te im Bereich Kul­tur, Sport und Wei­ter­bil­dung gilt die 2G-Pflicht. Wei­ter­hin gilt außer­dem, Abstands- und Hygie­ne­re­geln ein­zu­hal­ten sowie einen Mund-Nasen-Schutz zu tra­gen (min­des­tens medi­zi­ni­sche Mas­ke). Zum Schutz vor Anste­ckun­gen mit dem Coro­na-Virus wer­den Bürger*innen gebe­ten, nur für drin­gen­de Ter­mi­ne die Ver­wal­tungs­dienst­stel­len per­sön­lich auf­zu­su­chen. Für eine bes­se­re Plan­bar­keit bit­tet die Stadt Arns­berg um eine vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung mit dem/der jewei­li­gen Sachbearbeiter*in.

Vie­le Anlie­gen las­sen sich tele­fo­nisch, per E‑Mail oder ganz prak­tisch über das Ser­vice­por­tal der Stadt Arns­berg klä­ren. Hier kön­nen bequem von zu Hau­se aus knapp 100 Dienst­leis­tun­gen erle­digt wer­den unter https://portal.arnsberg.de/.

Am Ende die­ses Tex­tes sind die Infor­ma­tio­nen zu den Rege­lun­gen 3G, 2G und 2G-plus nachzulesen

Darüber hinaus gelten für folgende städtische Einrichtungen und Dienstleistungen diese aktuellen Regelungen:

Stadtbüros

Für Besu­che in den Stadt­bü­ros ist eine vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung not­wen­dig. Freie Ter­mi­ne kön­nen ganz ein­fach mit nur weni­gen Klicks online unter https://portal.arnsberg.de/services/1 gebucht werden.

Jobcenter

Per­sön­li­che Bera­tungs­ge­sprä­che im Job­cen­ter sind wei­ter­hin nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ga­be mög­lich. Anfra­gen sind auch tele­fo­nisch mög­lich unter Tel. 02932 / 201‑4000 oder per E‑Mail an jobcenter@arnsberg.de.

Standesamt

Bei Trau­un­gen gilt für alle Teil­neh­men­den die 3G-Regel.

Beerdigungen

Beer­di­gun­gen wer­den unter Ein­hal­tung der 3G-Regel durchgeführt.

Zuwanderung|Integration

Per­sön­li­che Bera­tungs­ge­sprä­che fin­den nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ga­be statt. Ter­mi­ne wer­den unter den bekann­ten Tele­fon­num­mern der zustän­di­gen Sachbearbeiter*innen ver­ge­ben. Dar­über hin­aus kön­nen Ter­min­an­fra­gen über die E‑Mail Adres­sen zuwanderung-wohnen@arnsberg.de oder auslaenderamt@arnsberg.de erfolgen.

Besondere Jugendhilfe

Der Fach­dienst arbei­tet vor­ran­gig in Prä­senz wei­ter, nimmt aber Kun­den­kon­tak­te nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung wahr.

Allgemeiner Sozialer Dienst

Der ASD arbei­tet vor­ran­gig in Prä­senz wei­ter, emp­fiehlt bei Kun­den­kon­tak­te eine vor­he­ri­ge Terminvereinbarung.

Wendepunkt

Der Wen­de­punkt arbei­tet vor­ran­gig in Prä­senz wei­ter, emp­fiehlt bei Kun­den­kon­tak­te eine vor­he­ri­ge Terminvereinbarung.

Engagementförderung

Die ehren­amt­li­chen Pro­jek­te der Enga­ge­ment­för­de­rung im Bür­ger­bahn­hof Arns­berg und im Zen­trum für Begeg­nung und Enga­ge­ment (Das „E“) in Unter­hüs­ten fin­den unter Ein­hal­tung der 2G-Regel statt.

Kulturschmiede & Sauerlandtheater

In den Kul­tur­ein­rich­tun­gen gilt die 2G-Rege­lung für Besucher*innen ab 16 Jah­ren. (Teil­nah­me auf Grund eines Test­nach­wei­ses nicht mehr mög­lich). Die Gäs­te wer­den gebe­ten Per­so­nal­aus­wei­se, Impf­nach­weis oder Gene­se­nen­be­schei­ni­gung mit­zu­füh­ren. Für Kin­der und Jugend­li­che bis zum Alter von ein­schließ­lich 15 Jah­ren gel­ten die 2G-Regeln nicht, daher soll­te ent­spre­chend der Kin­der­aus­weis oder ein Schü­ler­aus­weis mit­ge­führt wer­den, damit das Alter über­prüft wer­den kann.

In den Häu­sern gilt Mas­ken­pflicht. Bei fes­ter Bestuh­lung kann die Mas­ke am Sitz­platz abge­nom­men wer­den. Der Ein­lass zur Ver­an­stal­tung erfolgt nur bei Nach­weis der Voraussetzungen.

Stadtbibliothek

Der Besuch der Stadt­bi­blio­thek ist aktu­ell unter Ein­hal­tung der 2G-Regel mög­lich – auch hier sind Kin­der und Jugend­li­che bis ein­schließ­lich 15 Jah­ren von aus­ge­nom­men. Für die kon­takt­lo­se Abho­lung und Rück­ga­be von Medi­en gilt der Nach­weis von 3G.

Nutzung Sportstätten

Auch für die Nut­zung und den Besuch von Sport­stät­ten gilt die 2G-Rege­lung: Bei gemein­sa­mer Sport­aus­übung (Trai­ning und Wett­kampf) auf und in Sport­stät­ten sowie außer­halb von Sport­stät­ten im öffent­li­chen Raum im Ama­teur- und Frei­zeit­be­reich dür­fen nur noch immu­ni­sier­te Per­so­nen. Die Nach­weis­pflicht gilt auch für Zuschauer*innen. Aus­ge­nom­men von der Nach­weis­pflicht sind Kin­der bis ein­schließ­lich 15 Jahre.

VHS

Für die Teil­nah­me an VHS-Kur­sen sowie die Besu­che der VHS-Gebäu­de gilt – je nach Ver­an­stal­tung – die 3G- oder die 2G-Regel. Eine Über­sicht zu den jewei­li­gen Teil­nah­me­vor­aus­set­zung erhal­ten Kurs­teil­neh­men­de auf der Inter­net­sei­te der VHS Arns­berg-Sun­dern unter www.vhs-arnsberg-sundern.de.

NASS

Flä­chen­de­ckend für den Sport- und Frei­zeit­be­reich, und somit auch für das NASS, gilt die 2G-Rege­lung. Die­se umfasst eben­so das Ver­eins­schwim­men. Kin­der bis ein­schließ­lich 15 Jah­ren sind von der Nach­weis­pflicht ausgenommen.

 


 

Die aktu­el­le Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW regelt wei­te­re Ände­run­gen für das öffent­li­che Leben. So gel­ten ab sofort im Frei­zeit­be­reich die 2G-Regel sowie in Ein­rich­tun­gen mit hohem Infek­ti­ons­ge­sche­hen die 2G-plus-Regel. Aktu­el­le Rege­lun­gen fin­den Bürger*innen in der Coro­naschutz­ver­ord­nung unter www.arnsberg.de/corona sowie auf der Inter­net­sei­te der NRW-Land­re­gie­rung. Dort sind unter ande­rem Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen und wei­te­re Hin­wei­se nach­zu­le­sen unter www.land.nrw/corona.

 


 

Hin­wei­se zu 3G/2­G/2G-plus (Quel­le: www.land.nrw/corona/faq)

Was bedeutet die 3G-Regel?

Voll­stän­dig Geimpf­ten und Gene­se­nen ste­hen alle Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te offen. Alle Per­so­nen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, müs­sen für bestimm­te Veranstaltungen/Dienstleistungen nega­tiv getes­tet sein. Aner­kannt wer­den PCR-Tests, die nicht älter sind als 48 Stun­den, und Schnell­tests, die nicht älter sind als 24 Stunden.

In welchen Bereichen gilt 3G?

Der Zutritt zu Ver­samm­lun­gen nach Art. 8 GG in Innen­räu­men, bestimm­ten Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, Mes­sen und Kon­gres­sen und Sit­zun­gen kom­mu­na­ler Gre­mi­en ist geimpf­ten, gene­se­nen oder nega­tiv getes­te­ten Per­so­nen gestat­tet. Auch für Beer­di­gun­gen, stan­des­amt­li­che Trau­un­gen, Fri­seur­be­su­che und nicht-tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen gilt die Nach­weis­pflicht über eine Imp­fung, Gene­sung oder Tes­tung. Glei­ches gilt auf­grund unmit­tel­ba­rer Rege­lung im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auch am Arbeits­platz und im Öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr (Bus­se, Bah­nen, Flug­zeu­ge usw.).

Im Bil­dungs­be­reich gilt 3G für Ange­bo­te und Ver­an­stal­tun­gen der schu­li­schen, hoch­schu­li­schen (einschl. der Nut­zung von Hoch­schul­bi­blio­the­ken durch Hoch­schul­an­ge­hö­ri­ge), beruf­li­chen oder berufs­be­zo­ge­nen Bil­dung, der poli­ti­schen Bil­dung und der Selbst­hil­fe sowie Inte­gra­ti­ons­kur­se und Ange­bo­te der Jugend­so­zi­al­ar­beit und der Jugend­ar­beit für sozi­al oder indi­vi­du­ell benach­tei­lig­te Jugend­li­che sowie Ange­bo­te gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Ach­ten Buches Sozialgesetzbuch.

Was bedeutet die 2G-Regel?

Unter 2G fal­len alle, die voll­stän­dig geimpft oder gene­sen sind. Ihnen ste­hen Frei­zeit­an­ge­bo­te und ‑ein­rich­tun­gen offen. Alle Per­so­nen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, haben kei­nen Zutritt zu die­sen Ein­rich­tun­gen oder Ange­bo­ten. Davon aus­ge­nom­men sind nur Men­schen, die über ein ärzt­li­ches Attest ver­fü­gen, dem­zu­fol­ge sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht gegen Covid-19 geimpft wer­den kön­nen, sowie für Kin­der und Jugend­li­che bis 15 Jahre.

Welche Bereiche dürfen nur noch von immunisierten Personen (geimpft oder genesen, 2G) besucht werden?

Die fol­gen­den Ein­rich­tun­gen, Ange­bo­te und Tätig­kei­ten dür­fen nur von immu­ni­sier­ten Per­so­nen in Anspruch genom­men, besucht oder als Teil­neh­men­den aus­ge­übt werden:

Kultur

• Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten und sons­ti­ge Kul­tur­ein­rich­tun­gen, Kon­zer­te, Auf­füh­run­gen, Lesun­gen und sons­ti­ge Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen in Thea­tern, Kinos und sons­ti­gen Kul­tur­ein­rich­tun­gen sowie außer­halb von Kultureinrichtungen,

Freizeit

• Tier­parks, Zoo­lo­gi­sche Gär­ten, Frei­zeit­parks, Spiel­hal­len, Schwimm­bä­der, Well­ness­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­ba­re Freizeiteinrichtungen.

• sons­ti­ge Ver­an­stal­tun­gen und Ein­rich­tun­gen zur Frei­zeit­ge­stal­tung im öffent­li­chen Raum, ins­be­son­de­re in Bildungs‑, Kultur‑, Sport- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen im Innen- und Außenbereich

Sport

• gemein­sa­me Sport­aus­übung auf und in Sport­stät­ten sowie außer­halb von Sport­stät­ten im öffent­li­chen Raum sowohl im Ama­teur­sport als auch im Profisport

• Im Ama­teur­sport gilt aber eine Aus­nah­me für Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Ligen und Wett­kämp­fen eines Ver­bands, der Mit­glied im Deut­schen Olym­pi­schen Sport­bund ist: sie kön­nen mit dem Test­nach­weis über eine PCR-Tes­tung teilnehmen.

• Das­sel­be gilt im Berufs­sport: Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Pro­fi­li­gen kön­nen mit dem Test­nach­weis über eine PCR-Tes­tung teilnehmen.

• der Besuch von Sport­ver­an­stal­tun­gen als Zuschaue­rin oder Zuschauer

Märkte

• Weih­nachts­märk­te, Volks­fes­te und ver­gleich­ba­re Freizeitveranstaltungen

Bildung

• Bil­dungs­an­ge­bo­te außer die oben unter „3G“ auf­ge­führ­ten schul- und berufs­be­zo­ge­nen sowie sozia­len Angebote.

Dienstleistungen

• kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen unter Aus­nah­me von medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Dienst­leis­tun­gen und Friseurleistungen

Gastronomie und Kantinen

• gas­tro­no­mi­sche Ange­bo­te, wenn die Nut­zung sich nicht auf das blo­ße Abho­len von Spei­sen und Geträn­ken beschränkt

• Bei Betriebs­kan­ti­nen, Schul­men­sen, Hoch­schul­men­sen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen aber nur bei der Nut­zung durch Per­so­nen, die nicht unmit­tel­bar dem Betrieb oder der Ein­rich­tung ange­hö­ren, wenn die­se Nut­zung sich nicht auf das blo­ße Abho­len von Spei­sen und Geträn­ken beschränkt,

• Für Berufs­kraft­fah­re­rin­nen und Berufs­kraft­fah­rer gibt es auf Rast­an­la­gen Aus­nah­men, wenn sie ein nega­ti­ves Ergeb­nis eines höchs­tens 24 Stun­den zurück­lie­gen­den Anti­gen-Schnell­tests oder eines von einem aner­kann­ten Labor beschei­nig­ten höchs­tens 48 Stun­den zurück­lie­gen­den PCR-Tests vor­wei­sen können.

Tourismus

• tou­ris­ti­sche Über­nach­tun­gen in Beherbergungsbetrieben,

• tou­ris­ti­sche Busreisen.

Was bedeutet 2G-plus?

Die 2G-Plus-Regel bezieht sich auf Ein­rich­tun­gen mit hohem Infek­ti­ons­ge­sche­hen. Sie bedeu­tet, dass nur voll­stän­dig Geimpf­te oder Gene­se­ne Zutritt haben und die­se zusätz­lich ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis nach­wei­sen müs­sen. Dies kann in Form eines Schnell­tests (nicht älter als 24 Stun­den) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stun­den) erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Stadt Arnsberg)

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