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Stadt: beim Parken ausreichende Restfahrbahnbreite beachten

Das von der Stadt Sun­dern ver­öf­fent­lich­te Bild zeigt deut­lich, dass ein Pas­sie­ren des Räum­fahr­zeu­ges nicht mög­lich war, ohne dass es zu Beschä­di­gun­gen an dem gepark­ten Fahr­zeug gekom­men wäre.

Sun­dern. Anläss­lich des „Win­ter­ein­bruchs“ am Mitt­woch und des damit ein­her­ge­hen­den erfor­der­li­chen Win­ter­diens­tes ist es an ver­schie­de­nen Stel­len im Stadt­ge­biet Sun­dern zu Behin­de­run­gen der Räum­fahr­zeu­ge durch abge­stell­te und par­ken­de Fahr­zeu­ge gekom­men. Bernd Jüngst von der Abtei­lung Sicher­heit, Schutz und Ord­nung der Stadt­ver­wal­tung, hat einen aktu­el­len Fall doku­men­tiert, wo ein Pas­sie­ren des Räum­fahr­zeu­ges nicht mög­lich war, ohne dass es zu Beschä­di­gun­gen an dem gepark­ten Fahr­zeug gekom­men wäre. Er erin­nert die Bür­ger des­halb dar­an, beim Par­ken aus­rei­chend Rest­fahr­bahn­brei­te für die Räum­fahr­zeu­ge, aber auch für die Feu­er­wehr, den Ret­tungs­dienst und die Müll­ab­fuhr zu lassen.

„Die mög­li­chen Sze­na­ri­en, wenn die vor­ge­nann­ten Fahr­zeu­ge der­ar­ti­ge Eng­stel­len nicht pas­sie­ren kön­nen, sind weit­rei­chend“, sagt Jüngst und nennt bei­spiel­haft drei rela­tiv aktu­el­le Fälle:

  • Anläss­lich eines gemel­de­ten Brand­ein­sat­zes muss­ten Feu­er­wehr­fahr­zeu­ge auf dem Weg zur Ein­satz­stel­le eine durch ein par­ken­des Fahr­zeug ent­stan­de­ne Eng­stel­le pas­sie­ren. Hier­bei kam es zu einer Beschä­di­gung des Feu­er­wehr­fahr­zeu­ges, da der Fah­rer des­sel­ben den behin­dernd gepark­ten Pkw nicht beschä­di­gen wollte.
  • Durch par­ken­de Fahr­zeu­ge kommt es immer wie­der zu Behin­de­run­gen der Müll­ab­fuhr, so dass die­se die Müll­ge­fä­ße nicht ent­lee­ren kön­nen. Der Unmut der betrof­fe­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die auf die nächs­te Lee­rung war­ten müs­sen – hier kön­nen bis zu vier Wochen zwi­schen­lie­gen – ist ver­ständ­li­cher­wei­se groß. Son­der­lee­run­gen der ste­hen geblie­be­nen Müll­ge­fä­ße belas­ten den Gebüh­ren­zah­ler, wenn die­se nicht ein­deu­tig einem Ver­ur­sa­cher zuge­rech­net wer­den können.
  • Auf­grund des gest­ri­gen Vor­falls konn­te der Win­ter­dienst auf einem Schul­ge­län­de erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt vor­ge­nom­men wer­den, da erst ein Räum­fahr­zeug mit gerin­ge­rer Brei­te ange­for­dert wer­den muss­te, wel­ches die Eng­stel­le pas­sie­ren konnte.

Die Nicht­ein­hal­tung der Rest­fahr­bahn­brei­ten stel­le übri­gens einen Ver­stoß gegen die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung dar und kön­ne mit Ver­warn­gel­dern zwi­schen 25 und 35 Euro geahn­det wer­den, so Jüngst.

 

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