- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Schnee im Sauerland: Infos zum Winterdienst

Die Zeit des Winterdienstes hat wieder begonnen - für die Stadt, aber auch für ihre Bürger. (Foto: Straßen.NRW)
Die Zeit des Win­ter­diens­tes hat wie­der begon­nen – für die Stadt, aber auch für ihre Bür­ger. (Foto: Straßen.NRW)

Arns­berg. Wei­ße Weih­nacht? Fehl­an­zei­ge. Doch nun, eini­ge Wochen spä­ter, lässt sich der ers­te Schnee seit län­ge­rer Zeit bli­cken. Was Kin­der und auch vie­le Erwach­se­ne in ihrer Frei­zeit erfreut, bedeu­tet für Auto­fah­rer wie auch Fuß­gän­ger oder Rad­fah­rer eine Her­aus­for­de­rung. Und auch davon abge­se­hen gibt es für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger bei Schnee­fall eini­ges zu beach­ten. Die Tech­ni­schen Diens­te der Stadt Arns­berg haben eini­ge wis­sens­wer­te Infos zusammengestellt.
  • Damit Fahr­zeu­ge und Fuß­gän­ger nicht durch Schnee und Eis auf den öffent­li­chen Wegen gefähr­det wer­den, räu­men die Mit­ar­bei­ter der Tech­ni­schen Diens­te Arns­berg die Fahr­bah­nen frei und streu­en bei Glatt­eis. Zunächst kom­men die Haupt­ver­kehrs­stra­ßen und Bus­li­ni­en sowie öffent­li­che Ein­rich­tun­gen, Schu­len und Kin­der­gär­ten an die Rei­he. Danach geht es dann mit ande­ren Stra­ßen wei­ter, deren Rei­hen­fol­ge durch ihre Bedeu­tung im Stra­ßen­ver­kehr und das hier­mit ver­bun­de­ne Gefah­ren­po­ten­ti­al bestimmt wird.
  • Alle Bür­ger kön­nen den Räum­dienst erleich­tern und in man­chen Berei­chen sogar erst ermög­li­chen, indem sie ihre Fahr­zeu­ge so par­ken, dass der Streu­wa­gen die Stra­ßen mit sei­nem brei­ten Räum­schild pro­blem­los durch­fah­ren kann.

2015.05.24.Logo.ArnsbergneuAuch die Bür­ger selbst haben Win­ter­dienst­pflich­ten, dazu hier eine kur­ze Übersicht:

  • Wer? Für die Geh­we­ge hat die Stadt Arns­berg per Sat­zung die Ver­ant­wor­tung auf die Anlie­ger über­tra­gen. Soweit die Stadt Arns­berg selbst Anlie­ger ist, hat sie auch für die Sicher­heit zu sor­gen. In Miet­häu­sern kön­nen die Ver­mie­ter die Räum­pflicht auf die Mie­ter übertragen.
  • Wann? Von 7 bis 20 Uhr gefal­le­ner Schnee und ent­stan­de­ne Glät­te müs­sen unver­züg­lich nach Been­di­gung des Schnee­falls bzw. nach dem Ent­ste­hen der Glät­te besei­tigt wer­den. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn am nächs­ten Mor­gen geräumt und/oder gestreut wird; sonn- und fei­er­tags reicht es, wenn die Arbei­ten bis 9 Uhr erle­digt sind.
  • Wo? Die Geh­we­ge müs­sen in einer Brei­te von 1,20 m von Schnee und Eis frei­ge­hal­ten wer­den. Auf die­se Wei­se soll sicher­ge­stellt wer­den, dass zwei Fuß­gän­ger vor­sich­tig anein­an­der vor­bei­ge­hen kön­nen. Sofern kein eigen­stän­di­ger Geh­weg vor­han­den ist, gilt die Win­ter­dienst­pflicht für eine ent­spre­chen­de Geh­bahn von 1,20 m Brei­te ab begeh­ba­rem Straßenrand.
  • Wie? Schnee soll­te nicht auf die Fahr­bahn geräumt wer­den, son­dern auf das jewei­li­ge Grund­stück (Rand­be­reich) des Räu­men­den oder auf den Geh­weg-/ Fahr­bahn­rand. Der geräum­te Bereich muss – wenn nötig – mit abstump­fen­den Mit­teln, also Sand oder Gra­nu­lat, mög­lichst rutsch­fest gemacht werden.
  • Salz? Auf Geh­we­gen ist die Ver­wen­dung von Salz oder sons­ti­gen auf­tau­en­den Stof­fen grund­sätz­lich ver­bo­ten. Ihre Ver­wen­dung ist nur bei Eis­re­gen oder über­frie­ren­der Näs­se sowie an gefähr­li­chen Stel­len, wie z.B. Trep­pen, Ram­pen, Brü­cken­auf- oder ‑abgän­gen, star­ken Gefäl­le- bzw. Stei­gungs­stre­cken oder ähn­li­chen Geh­weg­ab­schnit­ten erlaubt, wenn durch den Ein­satz von abstump­fen­den Mit­teln kei­ne hin­rei­chen­de Sicher­heit für die Fuß­gän­ger erreicht wer­den kann.
  • Ver­hin­dert? Die Rei­ni­gungs-/Win­ter­war­tungs­pflicht besteht auch dann, wenn der zur Räu­mung Ver­pflich­te­te auf­grund von Gebrech­lich­keit, frü­hem Arbeits­be­ginn, Urlaub, Krank­heit oder aus ande­ren Grün­den nicht in der Lage ist, selbst zu räu­men bzw. zu streu­en. Er oder sie muss dann dafür Sor­ge tra­gen, dass sich jemand ande­res dar­um kümmert.

„Selbst­ver­ständ­lich muss im Win­ter auch jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer mit Behin­de­run­gen und Glät­te rech­nen und ent­spre­chend vor­sich­tig gehen und sich mit Win­ter­rei­fen sowie geeig­ne­tem Schuh­werk auf den Win­ter ein­stel­len,“ so Stadt­spre­che­rin Ste­pha­nie Schnura.

Beitrag teilen

Eine Antwort

  1. nach gel­ten­den $$ ist eine Min­dest­rest­fahr­bahn­brei­te von 3,05 m vor­ge­schrie­ben, im Jar­gon auch Feu­er­wehr­brei­te genannt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de