Sundern. Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) der Stadt Sundern hat auf die Rechtverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales reagiert und seine erlassene Allgemeinverfügung in Teilen geändert. Jetzt ist es Liefer- und Abholdiensten auch im Bereich der Gastronomie doch erlaubt, ihre Dienste in der Stadt Sundern anzubieten (Außer-Haus-Verkauf). Im Vergleich mit den Bestimmungen in der Nachbarstadt Arnsberg hatte das Verbot in Sundern zu Unverständnis im Kreis der Gastronomen geführt. So schreibt der Stab in einer aktuellen Mitteilung (1. April):
„Der SAE hat seit 23 Tagen in täglichen, mehrstündigen Lagebesprechungen die Situation und die dynamische Entwicklung des Krankheitsgeschehens sehr genau beobachtet, analysiert und ausgewertet. Bevor die jetzigen Regelungen des Landes in Kraft traten, mussten Kommunen und Städte eigenverantwortlich, schnell und zielgerichtet zum Schutze der Bevölkerung reagieren und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ziel, möglichst wenig direkte Kontakte zuzulassen
Hierbei ist einzig der zielführende Weg, möglichst wenig direkte Kontakte zuzulassen, diese in sorgfältiger Abwägung auf die Grundversorgung zu beschränken und selber seine eigenen direkten Kontakte äußerst einzuschränken. Jeder weiß, dass das Corona-Virus durch direkten Kontakt untereinander verbreitet wird, insbesondere durch Tröpfchenübertragungen und Händeschütteln. Nur unter Beachtung dieser Regeln hatten und haben wir die Chance, Infektionsketten zu unterbrechen und die unkontrollierte Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Unkontrollierte Ausbreitung eindämmen
Daher, und vor dem Hintergrund, dass Sundern nach wie vor die Stadt mit der zweithöchsten Erkrankungsrate im gesamten Kreis ist und war, wurde auch der Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferungen mit den dazu gehörigen Lieferketten von Schnellimbissen und gastronomischen Betrieben untersagt. Diese Schutzmaßnahme und Regelung war von der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV‑2 (CoronaSchVO) in der Fassung vom 22.03.2020 erlaubt. Denn: ausdrücklich ließ die Verordnung im § 13 in allen Städten und Kommunen zu, schon getroffene Maßnahmen und Regelungen, die über die Coronaschutzverordnung hinausgehen, beibehalten zu können.
Dynamische Entwicklung bei Erkrankungen
Durch die sehr dynamische Entwicklung bei Erkrankungen und Infektionen hat der Bundestag am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 wurde das Gesetz noch am selben Tag veröffentlicht und ist zum 28.03.2020 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden erhebliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen, die auch die Rechtsgrundlagen für das Handeln der kommunalen Ordnungsbehörden und des Landes sowie die Bußgeldvorschriften betreffen.
Infektionsschutzgesetz erheblich geändert
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat daraufhin am 30.03.2020 per Rechtsverordnung die bestehende Coronaschutzverordnung geändert. Über die am 31.03.2020 in Kraft getretene Änderung wurde die Stadt Sundern um 15:15 Uhr desselben Tages offiziell informiert. Entgegen der Ursprungsfassung ist es den örtlichen Ordnungsbehörden einzig möglich, die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung grundsätzlich nur noch so weit fassen zu können, wie es das Land vorsieht. Lokale und regionale Besonderheiten sind dabei unerheblich. Nur im Einzelfall, kann die Kommune zur Abwehr einer konkreten Gefahr von der Verordnung abweichende Anordnungen treffen.
Allgemeinverfügung der Stadt Sundern aufgehoben
Die zuständigen Ordnungsbehörden wurden daher aufgefordert, die örtlichen Allgemeinverfügungen aufzuheben. Aufgrund der neuen Rechtslage wird die Allgemeinverfügung der Stadt Sundern mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Der Außer-Haus-Verkauf und Lieferbetrieb von gastronomischen Betrieben ist somit auch im Stadtgebiet Sundern unter den strengen Auflagen der Coronaschutzverordnung zulässig. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Auflagen überwachen.“