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SAE hebt erlassene Allgemeinverfügung auf: Außer-Haus-Verkauf in Sundern nun erlaubt

Sun­dern. Der Stab für außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se (SAE) der Stadt Sun­dern hat auf die Recht­ver­ord­nung des Minis­te­ri­ums für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les reagiert und sei­ne erlas­se­ne All­ge­mein­ver­fü­gung in Tei­len geän­dert. Jetzt ist es Lie­fer- und Abhol­diens­ten auch im Bereich der Gas­tro­no­mie doch erlaubt, ihre Diens­te in der Stadt Sun­dern anzu­bie­ten (Außer-Haus-Ver­kauf). Im Ver­gleich mit den Bestim­mun­gen in der Nach­bar­stadt Arns­berg hat­te das Ver­bot in Sun­dern zu Unver­ständ­nis im Kreis der Gas­tro­no­men geführt. So schreibt der Stab in einer aktu­el­len Mit­tei­lung (1. April):

„Der SAE hat seit 23 Tagen in täg­li­chen, mehr­stün­di­gen Lage­be­spre­chun­gen die Situa­ti­on und die dyna­mi­sche Ent­wick­lung des Krank­heits­ge­sche­hens sehr genau beob­ach­tet, ana­ly­siert und aus­ge­wer­tet. Bevor die jet­zi­gen Rege­lun­gen des Lan­des in Kraft tra­ten, muss­ten Kom­mu­nen und Städ­te eigen­ver­ant­wort­lich, schnell und ziel­ge­rich­tet zum Schut­ze der Bevöl­ke­rung reagie­ren und die erfor­der­li­chen Maß­nah­men treffen.

Ziel, möglichst wenig direkte Kontakte zuzulassen

Hier­bei ist ein­zig der ziel­füh­ren­de Weg, mög­lichst wenig direk­te Kon­tak­te zuzu­las­sen, die­se in sorg­fäl­ti­ger Abwä­gung auf die Grund­ver­sor­gung zu beschrän­ken und sel­ber sei­ne eige­nen direk­ten Kon­tak­te äußerst ein­zu­schrän­ken. Jeder weiß, dass das Coro­na-Virus durch direk­ten Kon­takt unter­ein­an­der ver­brei­tet wird, ins­be­son­de­re durch Tröpf­chen­über­tra­gun­gen und Hän­de­schüt­teln. Nur unter Beach­tung die­ser Regeln hat­ten und haben wir die Chan­ce, Infek­ti­ons­ket­ten zu unter­bre­chen und die unkon­trol­lier­te Aus­brei­tung des Virus einzudämmen.

Unkontrollierte Ausbreitung eindämmen

Daher, und vor dem Hin­ter­grund, dass Sun­dern nach wie vor die Stadt mit der zweit­höchs­ten Erkran­kungs­ra­te im gesam­ten Kreis ist und war, wur­de auch der Außer-Haus-Ver­kauf sowie Lie­fe­run­gen mit den dazu gehö­ri­gen Lie­fer­ket­ten von Schnell­im­bis­sen und gas­tro­no­mi­schen Betrie­ben unter­sagt. Die­se Schutz­maß­nah­me und Rege­lung war von der Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fi­zie­run­gen mit dem Coro­na-Virus SARS-CoV‑2 (Coro­naSch­VO) in der Fas­sung vom 22.03.2020 erlaubt. Denn: aus­drück­lich ließ die Ver­ord­nung im § 13 in allen Städ­ten und Kom­mu­nen zu, schon getrof­fe­ne Maß­nah­men und Rege­lun­gen, die über die Coro­naschutz­ver­ord­nung hin­aus­ge­hen, bei­be­hal­ten zu können.

Dynamische Entwicklung bei Erkrankungen

Durch die sehr dyna­mi­sche Ent­wick­lung bei Erkran­kun­gen und Infek­tio­nen hat der Bun­des­tag am 25.03.2020 das Gesetz zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer pan­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te beschlos­sen. Nach Zustim­mung des Bun­des­ra­tes am 27.03.2020 wur­de das Gesetz noch am sel­ben Tag ver­öf­fent­licht und ist zum 28.03.2020 in Kraft getre­ten. Mit dem Gesetz wur­den erheb­li­che Ände­run­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes vor­ge­nom­men, die auch die Rechts­grund­la­gen für das Han­deln der kom­mu­na­len Ord­nungs­be­hör­den und des Lan­des sowie die Buß­geld­vor­schrif­ten betreffen.

Infektionsschutzgesetz erheblich geändert

Das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len hat dar­auf­hin am 30.03.2020 per Rechts­ver­ord­nung die bestehen­de Coro­naschutz­ver­ord­nung geän­dert. Über die am 31.03.2020 in Kraft getre­te­ne Ände­rung wur­de die Stadt Sun­dern um 15:15 Uhr des­sel­ben Tages offi­zi­ell infor­miert. Ent­ge­gen der Ursprungs­fas­sung ist es den ört­li­chen Ord­nungs­be­hör­den ein­zig mög­lich, die Maß­nah­men zum Schutz der Bevöl­ke­rung grund­sätz­lich nur noch so weit fas­sen zu kön­nen, wie es das Land vor­sieht. Loka­le und regio­na­le Beson­der­hei­ten sind dabei uner­heb­lich. Nur im Ein­zel­fall, kann die Kom­mu­ne zur Abwehr einer kon­kre­ten Gefahr von der Ver­ord­nung abwei­chen­de Anord­nun­gen treffen.

Allgemeinverfügung der Stadt Sundern aufgehoben

Die zustän­di­gen Ord­nungs­be­hör­den wur­den daher auf­ge­for­dert, die ört­li­chen All­ge­mein­ver­fü­gun­gen auf­zu­he­ben. Auf­grund der neu­en Rechts­la­ge wird die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Sun­dern mit sofor­ti­ger Wir­kung aufgehoben.

Der Außer-Haus-Ver­kauf und Lie­fer­be­trieb von gas­tro­no­mi­schen Betrie­ben ist somit auch im Stadt­ge­biet Sun­dern unter den stren­gen Auf­la­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung zuläs­sig. Das Ord­nungs­amt wird die Ein­hal­tung der Auf­la­gen überwachen.“

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