Ratssitzung: Bürgermeister will Vorwürfe gegen ihn erneut besprechen

Sun­dern. Mit dem Ver­lauf der letz­ten poli­ti­schen Gre­mi­en­sit­zun­gen ist Sun­derns Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del nicht zufrie­den. Der Punkt der Vor­wür­fe gegen ihn sei nicht zur Dis­kus­si­on gekom­men, weil Ver­tre­ter ande­rer poli­ti­scher Par­tei­en, das nicht gewollt hät­ten, heißt es dazu in einer Mit­te­lung aus dem Bür­ger­meis­ter­bü­ro Sun­dern. Zur kom­men­den Rats­sit­zung am Don­ners­tag, 25. Juni, habe Bür­ger­meis­ter Bro­del den Tages­ord­nungs­punkt zur Auf­klä­rung der gegen ihn und auch gegen ein­zel­ne Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter gemach­ten Vor­wür­fe erneut auf die Tages­ord­nung set­zen las­sen, so das Büro. Wört­lich heißt es in der Mitteilung:

Wieder Thema auf der Tagesordnung

„Bis­lang hat­te sich im letz­ten Haupt- und Finanz­aus­schuss, als auch in der letz­ten Rats­sit­zung, eine Mehr­heit der poli­ti­schen Ver­tre­ter gefun­den, die den Tages­ord­nungs­punkt Auf­klä­rung zu „Personalangelegenheiten/Schreiben der Käm­me­rin“ im nicht­öf­fent­li­chen Teil absetz­ten. Da es sich im Wesent­li­chen um ver­trau­li­che Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten dreht, kann die umfas­sen­de und kon­kre­te Auf­ar­bei­tung nur im nicht­öf­fent­li­chen Teil erfolgen.

Umfassende und konkrete Aufarbeitung

Auch in der Son­der­rats­sit­zung vom 28. Mai setz­te die Mehr­heit, gebil­det durch die Frak­tio­nen der CDU, BfS, WISU, die Auf­ar­bei­tung der Vor­wür­fe mit ihrer Mehr­heit von der Tages­ord­nung ab. Die Son­der­rats­sit­zung war ein­zig zu die­sem Zweck, auf Antrag der Frak­tio­nen der CDU, BfS, WISU und frak­ti­ons­lo­sen Rats­mit­glie­dern ein­be­ru­fen wor­den. Damit blie­ben die gemach­ten Vor­wür­fe halt­los im Raum ste­hen, wie sich eini­ge Stadt­rä­te öffent­lich beschwerten.

Vorwürfe im Raum stehen gelassen

Für die Sit­zung des Rates am 25.06. sind die Tages­ord­nungs­punk­te „Personalangelegenheiten/ Schrei­ben der Käm­me­rin“ wie­der, sowohl im öffent­li­chen, wie im nicht­öf­fent­li­chen Teil, durch den Bür­ger­meis­ter gesetzt. Bür­ger­meis­ter Bro­del hofft, dass dies­mal die Gele­gen­heit einer ein­ge­hen­den und sach­li­chen Beschäf­ti­gung mit allen Punk­ten gelingt und eine Mehr­heit im Rat an der Auf­ar­bei­tung Inter­es­se zeigt.“

(Text und Bild: Bür­ger­meis­ter­bü­ro Ralph Bro­del, Sundern)

Beitrag teilen

2 Antworten

  1. Nach nun­mehr 3 Wochen wur­de heu­te end­lich das Pro­to­koll der Rats­son­der­sit­zung vom 28.05.2020 in das Rats­in­for­ma­ti­ons­sys­tem gestellt. Die Käm­me­rin, Frau Ursu­la Schnel­le, hat­te nach die­ser Sit­zung noch­mals eine per­sön­li­che Stel­lung­nah­me hin­sicht­lich der Stel­len­be­wer­tun­gen sowie der frag­wür­di­gen Nut­zung von E‑Mails formuliert. 

    Die­se lesens­wer­te per­sön­li­che Stel­lung­nah­me fin­det man jedoch nicht als geson­der­te Anla­ge, sie wur­de etwas ver­wir­rend in das Pro­to­koll zum eigent­li­chen Tages­ord­nungs­punkt eingefügt.

    Hier ist der eigent­li­che Wort­laut der per­sön­li­chen Stel­lung­nah­me der Käm­me­rin, Frau Ursu­la Schnelle:

    Sehr geehr­te Damen und Herren,
    mit Schrei­ben vom 04.05.2020 habe ich Sie auf­grund der finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen für den Haus­halt der Stadt Sun­dern über nicht plau­si­ble Stel­len­be­wer­tun­gen informiert.
    Ich möch­te hier­mit noch­mals auf mei­ne Inten­ti­on, eini­ge grund­sätz­li­che Aspek­te zur The­ma­tik und auf die vor­ge­leg­ten Vor­la­gen eingehen.
    Vor­ab möch­te ich klar­stel­len, dass der Rat nach der Gemein­de­ord­nung NRW nicht Dienst­vor­ge­setz­ter des Bür­ger­meis­ters ist. Er ist obers­te Dienst­be­hör­de für alle Beam­ten der Gemein­de, d.h. auch für den Bür­ger­meis­ter als Beam­ter auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Bestimm­te Auf­ga­ben eines Dienst­vor­ge­setz­ten (z.B. nach Beam­ten­ver­sor­gungs­ge­setz, § 79 Lan­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz NRW) wer­den durch die Auf­sichts­be­hör­de gegen­über dem Bür­ger­meis­ter wahrgenommen.
    Grund­sätz­li­ches zu Stellenbewertungen
    Die Bewer­tung von (Beamten)Dienstposten ist recht­lich nicht gere­gelt. Das Bun­des­be­sol­dungs­ge­setz legt fest, dass die Funk­tio­nen (Dienst­pos­ten) nach sach­ge­rech­ter Bewer­tung (statusrechtlichen)Ämtern zuzu­ord­nen sind. Wie die­se Vor­ga­ben inhalt­lich und ver­fah­rens­mä­ßig umge­setzt wer­den ist nicht geregelt.
    Anders sieht das für Arbeits­platz­be­schrei­bun­gen für Tarif­lich Beschäf­tig­te aus. Hier gel­ten detail­lier­te tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­te Ein­grup­pie­rungs­be­stim­mun­gen, die kei­ne Ermes­sens­spiel­räu­me beinhal­ten und nur bei sog. „All­ge­mei­nen Tätig­keits­merk­ma­len“ einer Aus­le­gung von unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen bedür­fen. Die Ein­grup­pie­rungs­be­stim­mun­gen begrün­den einen unmit­tel­ba­ren Anspruch des Stel­len­in­ha­bers auf eine ent­spre­chen­de Vergütung.
    Wegen der lau­fen­den Ver­pflich­tun­gen für die Stadt ist eine sach­ge­rech­te Bewer­tung der Stel­len des­halb von erheb­li­cher Bedeu­tung für die Per­so­nal­wirt­schaft, die Per­so­nal­auf­wen­dun­gen und den Haus­halt der Gemeinde.
    Unab­hän­gig von der gel­ten­den Haus­halts­si­che­rung der Stadt Sun­dern gel­ten auch und ins­be­son­de­re für die Per­so­nal­wirt­schaft die recht­li­chen Haus­halts­grund­sät­ze, ins­be­son­de­re der Wirt­schaft­lich­keit, da mit den Ent­schei­dun­gen lau­fen­de Auf­wen­dun­gen und Ver­pflich­tun­gen für meh­re­re Jah­re ver­bun­den sind.
    Ver­ant­wort­lich für die sach­ge­rech­te Bewer­tung der Stel­len ist der Bür­ger­meis­ter als Dienst­stel­len­lei­ter. Er muss das Wohl der Gemein­de im Blick behal­ten und die Gel­der der Stadt nach wirt­schaft­li­chen Grunds-ätzen ver­wal­ten. Dabei ist er nicht nur ver­pflich­tet, die ein­zel­nen (Per­so­nal-) Ent­schei­dun­gen so vor­zu-neh­men, dass hier­aus kein Scha­den für die Gemein­de ent­steht, son­dern er muss dies auch für die gesam­te Per­so­nal­wirt­schaft der Gemein­de gewährleisten.
    Hier­zu gehört, dass bei Stel­len­be­wer­tun­gen neben einer Prü­fung der Beschrei­bun­gen auch z.B. zwin­gend ein Quer­ver­gleich der Bewer­tungs­er­geb­nis­se erfolgt. D.h. es muss ein Ver­gleich der Bewer­tungs­er­geb­nis­se unter­ein­an­der auf Plau­si­bi­li­tät / Schlüs­sig­keit und der Abgleich des Bewer­tungs­ni­veaus für die Stadt Sun­dern im Ver­gleich mit ande­ren (nach Grö­ße und Struk­tur) ver­gleich­ba­ren) Städ­ten erfolgen.
    Zum der­zei­ti­gen Verfahren
    Die nicht plau­si­blen Bewer­tungs­er­geb­nis­se habe ich Anfang 2019 gegen­über der dama­li­gen Lei­te­rin der ört­li­chen Rech­nungs­prü­fung ange­spro­chen. Eine Prü­fung war vor­ge­se­hen, konn­te jedoch auf­grund der seit dem 01.04.2019 vakan­ten Lei­tungs­stel­le und der per­so­nel­len Aus­stat­tung der ört­li­chen Rech­nungs­prü­fung nicht erfolgen.
    Nach wie­der­hol­ten Hin­wei­sen durch mich und durch die ehe­ma­li­ge Bei­geord­ne­te gegen­über dem Bür­ger­meis­ter zur Unrecht­mä­ßig­keit von beab­sich­tig­ten Stel­len-Höher­be­wer­tun­gen habe ich mich schließ­lich am 21.11.2019 schrift­lich hin­sicht­lich einer Abtei­lungs­lei­tungs­stel­le an den Fach­be­reich 1 und den Bür­ger­meis­ter gewandt. Hier­bei habe ich mir gegen­über dem Bür­ger­meis­ter noch­mals eine Infor­ma­ti­on von Prüf­in­stan­zen und des Rates vorbehalten.
    Nach meh­re­ren Erör­te­run­gen im Ver­wal­tungs­vor­stand habe ich seit Mit­te Febru­ar 2020 kei­ne Infor­ma­ti­on mehr zu mei­ner Ein­ga­be und zur The­ma­tik erhal­ten. Im Zusam­men­hang mit der mir vom Dienst­stel­len­lei­ter erklär­ten Nicht­exis­tenz des Ver­wal­tungs­vor­stan­des nach GO NRW stand nach der Ent­las­sung der Bei­geord­ne­ten zum 31.03.2020 aus mei­ner Sicht zu befürch­ten, dass in der gesam­ten Ange­le­gen­heit der Stel­len­be­wer­tun­gen nichts mehr geklärt wür­de. Vor die­sem Hin­ter­grund habe ich mich des­halb an Sie als obers­te Dienst­be­hör­de gewandt und die Auf­sichts­be­hör­de mit der Bit­te um Prü­fung eingeschaltet.
    Die Ver­öf­fent­li­chung oder Wei­ter­ga­be mei­nes Schrei­bens vom 04.05.2020 an Nicht­be­rech­tig­te wur­de von mir nicht ver­an­lasst oder durch­ge­führt. Glei­ches gilt für mei­ne aus­schließ­lich an die Auf­sichts­be­hör­de gerich­te­te Beschwer­de vom 20.04.2020.
    Dar­stel­lun­gen der Vor­la­gen Nr. 1102/IX, 1097/IX und 1097/IX,1. Erg.:
    Mit den Vor­la­gen Nr. 1097/IX und der 1. Erg. wird die The­ma­tik Stel­len­be­wer­tun­gen nun­mehr als „Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten / Anschrei­ben der Käm­me­rin“ bezeich­net und im nicht­öf­fent­li­chen Teil dem Rat zur Infor­ma­ti­on gegeben.
    Die Vor­la­ge Nr. 1102/IX für den öffent­li­chen Teil stellt kurz all­ge­mei­ne Punk­te zu Stel­len­be­wer­tun­gen dar, geht aber nicht auf die o.a. Aspek­te und die Rich­tig­keit der Stel­len­be­wer­tun­gen im Rah­men der Gesamt­struk­tur (Ver­wal­tung, Bewer­tung, Quer­ver­gleich) unter Berück­sich­ti­gung der Haus­halts­grund­sät­ze und der Haus­halts­si­che­rung der Stadt Sun­dern ein.
    Zu allen drei vor­lie­gen­den Vor­la­gen sind fach­lich und inhalt­lich fol­gen­de Punk­te anzumerken:
    Ver­ant­wort­lich für das Ver­fah­ren und die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung sach­ge­rech­ter Stel­len­be­wer­tun­gen ist der Bür­ger­meis­ter als Dienst­stel­len­lei­ter. Eine Beant­wor­tung der Bewer­tungs.- und Ver­fah­rens­fra­gen gegen­über dem Rat soll­te dem­nach auch durch ihn bzw. durch beauf­trag­te fach­lich kom­pe­ten­te und nicht selbst invol­vier­te Fach­kräf­te erfolgen.
    Die Vor­la­gen basie­ren erkenn­bar fast aus­schließ­lich auf Stel­lung­nah­men, die von den Inha­bern der genann­ten Stel­len oder von betrof­fe­nen Vor­ge­setz­ten abge­ge­be­nen wur­den. Hier­durch ent­steht der abso­lut fal­sche Ein­druck, dass die jewei­li­gen Stel­len­in­ha­ber oder ande­re Mitarbeiter/Innen die Bewer­tun­gen (mit) zu ver­ant­wor­ten haben.
    Die mit mei­nem Schrei­ben ange­zeig­te Sach­the­ma­tik wird durch die­se Vor­ge­hens­wei­se fälsch­li­cher­wei­se zur „Per­so­nal­an­ge­le­gen­heit“. Des Wei­te­ren wird eine objek­ti­ve Klä­rung der eigent­li­chen Fra­gen durch die­se Vor­ge­hens­wei­se maß­geb­lich beein­träch­tigt bzw. in Fra­ge gestellt. Eine sach­ge­rech­te Bewer­tung der Stel­len muss – wie in den Vor­la­gen aus­ge­führt – unab­hän­gig vom (evtl.) jewei­li­gen Stel­len­in­ha­ber erfol­gen. Die Stel­le wird bewer­tet, nicht der Stelleninhaber/die Stel­len­in­ha­be­rin. Sub­jek­ti­ve Merk­ma­le dür­fen nicht berück­sich­tigt wer­den. Die Stel­len dür­fen auch nicht auf (poten­ti­el­le) Stel­len­in­ha­ber zuge­schnit­ten und bewer­tet wer­den. Eine sach­ge­rech­te Bewer­tung setzt des­halb auch vor­aus, dass (poten­ti­el­le) Stel­len­in­ha­ber und Vor­ge­setz­te nicht an der Bewer­tung betei­ligt sind.
    Nach den Vor­gän­gen waren jedoch hier erkenn­bar Stel­len­in­ha­ber und Vor­ge­setz­te an den jewei­li­gen Bewer­tungs­ver­fah­ren betei­ligt. Bereits dadurch kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Inter­es­sen berück­sich­tigt wur­den und kei­ne sach­ge­rech­ten Bewer­tun­gen erfolgten.
    Für eine objek­ti­ve Beur­tei­lung, ob die Bewer­tun­gen sach­ge­recht und rich­tig sind, kön­nen die Stel­lung-nah­men der Stel­len­in­ha­ber nicht ver­wer­tet werden.
    Aller­dings geben sie in die­sem Fall Auf­schluss über die ein­zel­nen Vor­ge­hens­wei­sen und die Vor­gän­ge in den Bewertungsverfahren.
    Auf die Dar­stel­lun­gen der nicht­öf­fent­li­chen Vor­la­gen kann ich an die­ser Stel­le nur in den Berei­chen ein-gehen, die sich nicht auf Per­so­nen und per­so­nen­be­zo­ge­ne Sach­ver­hal­te beziehen.
    Gene­rell möch­te ich hier fol­gen­de Punk­te klar­stel­len und anmerken:
    Zustim­mung durch Per­so­nal­rat und Gleichstellung:
    Die aus­drück­li­chen Hin­wei­se auf die Zustim­mung durch Per­so­nal­rat und Gleich­stel­lung sind in die­sem Zusam­men­hang irre­füh­rend. Bei Stel­len­be­schrei­bun­gen und Stel­len­be­wer­tun­gen besteht kei­ne Betei­li­gungs- und Zustim­mungs­pflicht des Per­so­nal­ra­tes und der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten. Die ange­führ­ten Zustim­mun­gen kön­nen damit nicht die Rich­tig­keit der Bewer­tung der Stel­len bestätigen.
    Zur The­ma­tik der not­wen­di­gen Plau­si­bi­li­täts­prü­fung für Stel­len­be­schrei­bun­gen vor (inter­ner oder exter­ner) Bewer­tung hat es ein ein­ge­hen­des Gespräch mit dem Per­so­nal­rat und dem Ver­wal­tungs­vor­stand nach § 70 GO NRW am 28.11.2019 gege­ben, in dem auf die Not­wen­dig­keit der Kon­trol­le durch das Per­so­nal­ma­nage­ment zur Ver­mei­dung von nicht plau­si­blen und unrich­ti­gen Stel­len­be­wer­tun­gen hin­ge­wie­sen wurde.
    Tarif­recht / Haushaltsrecht
    Die Hin­wei­se und Stel­lung­nah­men zum Vor­rang des Tarif­rechts vor dem Haus­halts­recht bezie­hen sich auf die Zuläs­sig­keit von Stel­len­be­set­zun­gen nach Stel­len­plan, jedoch nicht auf die Rich­tig­keit der Stellenbewertung.
    Plausibilitätsprüfung/Quervergleich
    Die Auf­ga­be der Plau­si­bi­li­täts­prü­fung von Stel­len­be­schrei­bun­gen vor Stel­len­be­wer­tung (und des Quer­ver­gleichs nach Stel­len­be­wer­tung) liegt bei der Abtei­lung 1.2, nicht bei der Abtei­lung Organisation.
    Fach­be­reich 1
    Die Auf­ga­ben der Fach­be­reichs­lei­tung 1 wur­den zu kei­nem Zeit­punkt stell­ver­tre­tend oder kom­mis­sa­risch durch die Abtei­lungs­lei­tung 1.2 wahr­ge­nom­men. Der Fach­be­reich 1 wur­de seit dem 19.11.2015 ent­we­der stell­ver­tre­tend durch die Abtei­lungs­lei­tung 1.3/1.4 oder zeit­wei­se kom­mis­sa­risch durch die Fach­be­reichs­lei­tung 2 sowie zeit­wei­se durch die Abtei­lungs­lei­tung 5.1 geleitet.
    Personalverantwortung
    Die fach­li­che Per­so­nal­ver­ant­wor­tung liegt bei den Fach­be­reichs­lei­tun­gen, nicht bei den Abtei­lungs­lei­tun-gen. Die dis­zi­pli­na­ri­sche Per­so­nal­ver­ant­wor­tung liegt beim Bürgermeister.
    Fach­be­reichs­lei­tung 3 / Beigeordnete/e
    Zum Zeit­punkt der Stel­len­be­schrei­bung für die Fach­be­reichs­lei­tung 3 war die beab­sich­tig­te Ver­set­zung des dama­li­gen Bei­geord­ne­ten in den Ruhe­stand bereits bekannt. Hier­über wur­de im Haupt- und Finanz-aus­schuss und im Rat am 27.04.2017 und am 11.05.2017(Vorlage Nr. 561/IX) infor­miert. Bekannt war zu dem Zeit­punkt auch, dass für die Ver­wal­tung wie­der­um eine Bei­geord­ne­ten­stel­le (für den Fach­be­reich 1) vor­ge­se­hen wur­de. Für den Stel­len­plan- und den Haus­halts­plan­ent­wurf 2018 wur­de die Bewer­tung der Stel­le mit EG 12 TVöD angegeben.
    Dienstpostenbeschreibungen
    Fach­be­reichs­lei­tun­gen Eine Höher­be­wer­tung der Dienst­pos­ten­be­schrei­bun­gen für Fach­be­reichs­lei­tun­gen auf­grund von „Teil-nah­men am erwei­ter­ten Ver­wal­tungs­vor­stand“ ist nicht nach­voll­zieh­bar, da dies nicht zu einer Mit­haf­tung und Ver­ant­wor­tung führt.
    Alle Anga­ben zu Gesprä­chen und zu erbrach­ten Leis­tun­gen / Tätig­kei­ten, die für Stel­len­be­wer­tun­gen rele­vant sind, bedür­fen der kon­kre­ten Nach­wei­se. Auf wei­te­re Aspek­te der Stel­lung­nah­men kön­nen nur nicht­öf­fent­lich ein­ge­gan­gen werden.
    Anla­gen 4 und 6 zur Vor­la­ge Nr. 1097/IX
    Mit den Anla­gen wur­den Aus­dru­cke von zwei per­sön­li­chen Mails der Käm­me­rin vom 21.11.2019 und vom 09.12.2019 an die sei­ner­zei­ti­ge Bei­geord­ne­te und Fach­be­reichs­lei­te­rin 1 vor­ge­legt. Die Mails wur­den ohne Wis­sen der Käm­me­rin und der Bei­geord­ne­ten aus dem bis zum 31.03.2020 bestehen­den per­sön­li­chen Out­look-Account der Bei­geord­ne­ten aus­ge­druckt und mit der Vor­la­ge wei­ter­ge­lei­tet. Das Sekre­ta­ri­at der Bei­geord­ne­ten hat­te für Ter­min­ko­or­di­nie­run­gen einen Zugriff auf den Account für den Fall von urlaubs- und krank­heits­be­ding­ten Abwesenheiten.
    Zu den genann­ten Zeit­punk­ten war die Bei­geord­ne­te weder urlaubs- noch krank­heits­be­dingt außer Dienst. Dies war nur vom 17.02.2020 – 31.03.2020 der Fall.
    Es gab aus­drück­lich kei­ne Zustim­mung der Bei­geord­ne­ten, Mails aus ihrem per­sön­li­chen Out­look-Account nach­träg­lich an wei­te­re Mit­ar­bei­ter/-innen der Stadt Sun­dern wei­ter­zu­lei­ten, aus­zu­dru­cken, zur Kennt­nis zu geben oder mit Vor­la­gen zu ver­öf­fent­li­chen bzw. vorzulegen.
    Die ehe­ma­li­ge Bei­geord­ne­te und die Käm­me­rin erwar­ten, dass im Rat die mög­li­che Daten­schutz­ver­let­zung the­ma­ti­siert wird und der Bür­ger­meis­ter der Stadt Sun­dern zur Auf­klä­rung auf­ge­for­dert wird. Ins­be­son­de­re wird um Auf­klä­rung gebe­ten, durch wen und in wes­sen Auf­trag die­se Mails wei­ter­ge­lei­tet und zur Vor­la­ge gege­ben wur­den. Dar­über hin­aus bit­tet die ehe­ma­li­ge Bei­geord­ne­te um Auf­klä­rung, ob und wel­che wei­te­ren Mails aus ihrem per­sön­li­chen Out­look-Account ohne ihr Wis­sen und ohne aus­drück­li­che Zustim­mung wei­ter­ge­lei­tet, aus­ge­druckt oder Drit­ten zur Kennt­nis gege­ben wur­den. Die ehe­ma­li­ge Bei-geord­ne­te hat der Käm­me­rin gegen­über schrift­lich ihr aus­drück­li­ches Ein­ver­ständ­nis dazu gege­ben, dass die v.g. The­ma­tik im öffent­li­chen Teil der Sit­zung des Rates am 28.05.2020 erör­tert wer­den darf. Die­ses ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass jedes Rats­mit­glied, jede Mit­ar­bei­te­rin und jeder Mit­ar­bei­ter der Stadt Sun­dern sowie sons­ti­ge Drit­te, die mit der ehe­ma­li­gen Bei­geord­ne­ten in ihrer Amts­zeit per Mail kom­mu­ni­ziert haben, dar­über infor­miert wer­den soll­ten, dass nach­träg­li­che Zugrif­fe sowie Wei­ter­lei­tun­gen ohne ihr Wis­sen und ihre Zustim­mung erfol­gen und somit mög­li­che Ver­let­zun­gen des Daten­schut­zes denk­bar sind. Eine Auf­klä­rung die­ser Vor­gän­ge steht daher nicht nur im per­sön­li­chen Inter­es­se der ehe-mali­gen Bei­geord­ne­ten, son­dern auch im öffent­li­chen Interesse.
    Mit den Infor­ma­ti­ons­vor­la­gen 1102/IX, 1097/IX und 1. Erg. und den bei­gefüg­ten Stel­lung­nah­men wer­den die Fra­gen nach der Rich­tig­keit der Bewer­tun­gen der genann­ten Stel­len und der dar­auf basie­ren­den Ein­grup­pie­run­gen nicht beantwortet.
    Die dar­ge­stell­ten Vor­gän­ge wer­fen dar­über hin­aus die Fra­ge nach der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Bewer­tungs­ver­fah­ren und nach der Rich­tig­keit der betref­fen­den und wei­te­rer Stel­len­be­wer­tun­gen seit 2017 auf, da es offen­kun­dig auch um per­so­nen­be­zo­ge­nen Inter­es­sen und nicht nur um die sach­be­zo­ge­ne Bewer­tung der Auf­ga­ben ging.
    Abschlie­ßend möch­te ich anmer­ken, dass zwi­schen­zeit­lich eine wei­te­re Stel­len­aus­schrei­bung mit Anga­be einer nicht plau­si­blen Bewer­tung durch­ge­führt wur­de. Auf mei­nen Hin­weis zur Bewer­tung habe ich nur die Mit­tei­lung erhal­ten, dass dies die Bewer­tung der exter­nen Bewer­tungs­kom­mis­si­on sei.
    Die­ser Vor­gang und die mit den Vor­la­gen Nr. 1097/IX vor­ge­leg­ten Stel­lung­nah­men las­sen ver­mu­ten, dass in der The­ma­tik kei­ne Klä­rung beab­sich­tigt ist.

  2. Die Fra­ge einer kor­rek­ten Ein­grup­pie­rung tarif­lich Beschäf­tig­ter bei der Stadt Sun­dern rich­tet sich nach dem Tarif­ver­trag TVöD incl. einer dazu­ge­hö­ri­gen Ent­gelt­ord­nung. Ein Tarif­ver­trag zwi­schen dem kom­mu­na­len Arbeit­ge­ber­ver­band und der Gewerk­schaft Ver.di hat eine bin­den­de Wir­kung und qua­si Gesetzeskraft.
    Daher ist eine strik­te Ein­hal­tung die­ser Vor­ga­ben durch einen Bür­ger­meis­ter unein­ge­schränkt sicherzustellen.
    Ich wun­de­re mich über eini­ge Mit­glie­der der SPD in Sun­dern, die in den letz­ten Wochen die Vor­wür­fe einer nicht tarif­kon­for­men Ein­grup­pie­rung eher lapi­dar zur Sei­te gewischt bzw. sich nicht ernst­haft mit den Anschul­di­gun­gen der Käm­me­rin aus­ein­an­der­ge­setzt haben. Da wur­den sogar schon „wahl­tak­ti­sche Grün­de“ für die Anschul­di­gun­gen der Käm­me­rin von einem SPD-Mit­glied genannt, obwohl gera­de die­se Per­son gewerk­schaft­lich sehr enga­giert war.
    Umso mehr wun­de­re ich mich dar­über, da doch gera­de die SPD bekannt dafür ist, sehr gewerk­schafts­nah zu sein (ein­mal abge­se­hen vom aktu­el­len Dis­put zwi­schen SPD und Gewerk­schaf­ten wg. der nicht kom­men­den Auto­prä­mie) und in allen mög­li­chen Bran­chen Tarif­ver­trä­ge zu for­dern, um eben die­se recht­li­chen Sicher­hei­ten für bei­de Tarif­par­tei­en ver­bind­lich festzuschreiben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de