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Neuer Minister soll Sunderner Windenergieplanung bestätigen

Die Sun­derner Wind­ener­gie­pla­nung ist nach Auf­fas­sung der Stadt wei­ter gül­tig. (Foto: oe)

Sun­dern. Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del und Stadt­pla­ner Lars Ohlig sind zuver­sicht­lich, dass die mit der bis­he­ri­gen Wind­ener­gie-Pla­nung ange­streb­te Ent­wick­lung auch unter der neu­en Lan­des­re­gie­rung wei­ter ver­folgt wer­den kann. Zur Klar­stel­lung wer­de die Stadt Sun­dern nun aber das zustän­di­ge Minis­te­ri­um um Stel­lung­nah­me zum recht­li­chen Sta­tus der Pla­nung sowie den etwa­igen Aus­wir­kun­gen von Ände­run­gen der Rechts­la­ge bit­ten, sag­te der Bür­ger­meis­ter im Rah­men der Fach­aus­schuss­sit­zung Stadt­ent­wick­lung, Umwelt und Infra­struk­tur. „Wir wer­den dies je nach Qua­li­tät der Ant­wort­schrei­ben bis zu drei­mal wie­der­ho­len, um eine dop­pel­te Recht­si­cher­heit zu erlan­gen“, so Brodel.

„Haben unsere Hausaufgaben gemacht“

Für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­de sich nach Auf­fas­sung der Stadt eben­so wie für poten­ti­el­le Inves­to­ren zunächst nichts ändern. Ohlig: „Die Aus­sa­gen des Sach­li­chen Teil­flä­chen­nut­zungs­pla­nes Wind­ener­gie blei­ben unver­än­dert gül­tig.“ Der Mit­te Juni 2017 von der neu­en CDU-/FDP-Lan­des­re­gie­rung unter­zeich­net Koali­ti­ons­ver­trag ent­hal­te beim The­men­kom­plex Wind­ener­gie Aus­sa­gen zu künf­tig ange­streb­ten höhe­ren Abstands­emp­feh­lun­gen zu Wohn­be­bau­un­gen sowie zu restrik­ti­ve­ren Rege­lun­gen der Inan­spruch­nah­me von Wald­flä­chen und die­se For­mu­lie­run­gen sowie deren media­le Wie­der­ga­be hät­ten in der Bevöl­ke­rung Fra­gen zu der wei­te­ren Ent­wick­lung der Wind­ener­gie­nut­zung in Sun­dern auf­ge­wor­fen. Rat und Ver­wal­tung der Stadt Sun­dern sei­en aber unab­hän­gig von den Aus­sa­gen des Koali­ti­ons­ver­tra­ges der Auf­fas­sung, mit der Auf­stel­lung des Sach­li­chen Teil­flä­chen­nut­zungs­pla­nes Wind­ener­gie, der drei Kon­zen­tra­ti­ons­zo­nen für Wind­ener­gie­an­la­gen im Stadt­ge­biet aus­wei­se, die „Haus­auf­ga­ben im Bereich der Steue­rung der Wind­ener­gie­nut­zung im Stadt­ge­biet gemacht“ zu haben. Der Plan sei nach den zum Zeit­punkt der Auf­stel­lung gel­ten­den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ver­ab­schie­det wor­den und ent­fal­te daher pla­nungs­recht­li­che Wirksamkeit.

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