- Blickpunkt Arnsberg-Sundern-Meschede - https://www.blickpunkt-arnsberg-sundern-meschede.de -

Neue Coronaschutzverordnung ab Donnerstag, 13. Januar – Stadt Arnsberg informiert

Arns­berg. Die Stadt Arns­berg infor­miert über die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len, die ab Don­ners­tag, 13. Janu­ar, in Kraft tritt. Voll­stän­dig sind die aktu­el­len Rege­lun­gen in der Ver­ord­nung unter www.arnsberg.de/corona zu finden.

Um die Beschlüs­se der Bund-Län­der-Bera­tun­gen zur not­wen­di­gen Kon­takt­re­du­zie­rung und Ein­däm­mung der Pan­de­mie in Nord­rhein-West­fa­len umzu­set­zen, wur­de die Coro­naschutz­ver­ord­nung ent­spre­chend ange­passt. Ziel ist dabei, die Aus­brei­tung der Omi­kron-Vari­an­te ein­zu­däm­men sowie die medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­ka­pa­zi­tä­ten wei­ter aus­rei­chend zu gewähr­leis­ten und die kri­ti­sche Infra­struk­tur aufrechtzuerhalten.

Einige Neuregelungen im Überblick

2G+ in der Gastronomie

Die Zugangs­be­schrän­kung auf immu­ni­sier­te Per­so­nen, die zusätz­lich über einen aktu­el­len Test ver­fü­gen müs­sen, galt bis­lang bei der Sport­aus­übung in Innen­räu­men, in Schwimm­bä­dern und bei Well­ness­an­ge­bo­ten. Ab dem 13. Janu­ar 2022 gilt die Regel dar­über hin­aus auch in der Gas­tro­no­mie, sofern sich die Nut­zung nicht auf das blo­ße Abho­len von Spei­sen und Geträn­ken beschränkt. Hier müs­sen auch immu­ni­sier­te Per­so­nen daher zukünf­tig zusätz­lich einen aktu­el­len, nega­ti­ven Schnell­t­est­nach­weis, der nicht älter als 24 Stun­den ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätz­li­che Test­pflicht in Berei­chen, in denen 2G+ gilt, ent­fällt für immu­ni­sier­te Per­so­nen, die zusätz­lich zur voll­stän­di­gen Grund­im­mu­ni­sie­rung (gemäß Bun­des­recht) ent­we­der über eine Auf­fri­schungs­imp­fung ver­fü­gen oder in den letz­ten drei Mona­ten von einer Infek­ti­on gene­sen sind. Die Aus­nah­me gilt für alle Anwen­dungs­be­rei­che von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innen­räu­men. Sie gilt unmit­tel­bar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses einer offi­zi­el­len Test­stel­le auch vor Ort beim Zutritt ein beauf­sich­tig­ter Selbst­test durch­ge­führt wer­den, so etwa beim Zutritt eines Fit­ness­stu­di­os unter der Auf­sicht des Emp­fangs­per­so­nals oder bei der Sport­aus­übung unter der Auf­sicht des Trainers/Übungsleiters. Die­ser beauf­sich­tig­te Selbst­test berech­tigt aus­schließ­lich zum Zutritt zum kon­kre­ten Ange­bot. Es kann von der Auf­sichts­per­son kein Test­nach­weis aus­ge­stellt wer­den, mit dem auch ande­re Ein­rich­tun­gen besucht wer­den könn­ten. Das kön­nen wei­ter­hin nur die offi­zi­el­len Test­stel­len. Ob und in wel­cher Form eine Tes­tung vor Ort ange­bo­ten wird, ent­schei­det der jewei­li­ge Betrei­ber der Einrichtung.

Maskenpflicht

Wegen der deut­lich höhe­ren Infek­tio­si­tät der Omi­kron-Vari­an­te wer­den die Aus­nah­men von der Mas­ken­pflicht redu­ziert und die Ver­pflich­tung zum Tra­gen von medi­zi­ni­schen Mas­ken aus­ge­wei­tet. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Wie­der­ein­füh­rung der Mas­ken­pflicht in War­te­schlan­gen im Frei­en und bei Ver­an­stal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen, sofern für sie kei­ne 3G- oder 2G-Zugangs­re­ge­lung gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bis­her galt schon die Zuschau­er­ober­gren­ze von 750 Per­so­nen für Groß­ver­an­stal­tun­gen. Dies gilt künf­tig ein­heit­lich auch für über­re­gio­na­le Ver­an­stal­tun­gen wie Fuß­ball­spie­le etc.

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Bis Anfang nächs­ter Woche ist mit der Anpas­sung der RKI-Emp­feh­lun­gen zum Kon­takt­per­so­nen­ma­nage­ment zu rech­nen. Hier­durch wer­den unter ande­rem im Bereich Qua­ran­tä­ne bun­des­ein­heit­li­che Maß­stä­be zum Umgang mit geimpf­ten, gene­se­nen und geboos­ter­ten Per­so­nen gesetzt. Die Anpas­sung der Test- und Qua­ran­tän­ever­ord­nung des Lan­des erfolgt im Anschluss.

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung gilt in die­ser Fas­sung einst­wei­len bis zum 7. Febru­ar 2022.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Coronaschutzverordnung

https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Pressemitteilung des Landes NRW

https://www.land.nrw/pressemitteilung/aenderung-der-coronaschutzverordnung-ausnahmen-von-der-testpflicht-fuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Stadt Arnsberg)

Beitrag teilen