Arnsberg. Die Stadt Arnsberg gibt die Informationen zur neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW weiter, die ab Freitag, 20. August, gültig ist. Sie bleibt bis zum 17. September 2021 gültig. Kern der Verordnung ist, dass es künftig keine Maßnahmenstufen (ehemals Inzidenzstufen 0 bis 3) mehr gibt und dass die so genannte 3‑G-Regel (getestet, geimpft oder genesen) ab einer Inzidenz von 35 ohne zeitliche Verzögerung zum Tragen kommt. Das Land NRW informiert wie folgt über die neue Corona-Schutzverordnung.
Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3‑G-Regel“). Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.
Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R‑Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7‑Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
· Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
· Sport in Innenräumen
· Innengastronomie
· Körpernahe Dienstleistungen
· Beherbergung
· Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7‑Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Maskenpflicht und AHA+L‑Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA-Regeln gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.
Corona-Informationen
Der aktuelle Corona-Inzidenzwert für den Hochsauerlandkreis lag am Donnerstag, 19. August, bei 38,5. Corona-Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt Arnsberg www.arnsberg.de/corona sowie in der Arnsberg APP.
(Quelle: Stadt Arnsberg)
(Foto/Montage: Frank Albrecht)