Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilbt ab Freitag, 20. August – Stadt Arnsberg informiert

Arns­berg. Die Stadt Arns­berg gibt die Infor­ma­tio­nen zur neu­en Coro­na-Schutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW wei­ter, die ab Frei­tag, 20. August, gül­tig ist. Sie bleibt bis zum 17. Sep­tem­ber 2021 gül­tig. Kern der Ver­ord­nung ist, dass es künf­tig kei­ne Maß­nah­men­stu­fen (ehe­mals Inzi­denz­stu­fen 0 bis 3) mehr gibt und dass die so genann­te 3‑G-Regel (getes­tet, geimpft oder gene­sen) ab einer Inzi­denz von 35 ohne zeit­li­che Ver­zö­ge­rung zum Tra­gen kommt. Das Land NRW infor­miert wie folgt über die neue Corona-Schutzverordnung.

Die neue Ver­ord­nung ist damit geprägt von dem Grund­satz, dass Geimpf­ten und Gene­se­nen grund­sätz­lich alle Ein­rich­tun­gen und Ange­bo­te wie­der offen­ste­hen. Von den bis­he­ri­gen Schutz­maß­nah­men ver­blei­ben nur noch eine ver­bind­li­che Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men und an ande­ren infek­ti­ons­kri­ti­schen Orten sowie für nicht geimpf­te oder gene­se­ne Per­so­nen bei Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men eine Test­pflicht („3‑G-Regel“). Die sons­ti­gen bewähr­ten Ver­hal­tens­re­geln (AHA) blei­ben für Pri­vat­per­so­nen wei­ter­hin empfohlen.

Da die Ver­ord­nung auf­grund des Impf­fort­schritts kei­ne Schlie­ßun­gen von Ein­rich­tun­gen oder Ver­bo­te von Ange­bo­ten ab einem bestimm­ten Infek­ti­ons­ge­sche­hen mehr vor­sieht, bedarf es kei­ner kon­kre­ten Fest­le­gung von Indi­ka­to­ren des Infek­ti­ons­ge­sche­hens. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen wird viel­mehr nach wie vor täg­lich vom Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um unter Berück­sich­ti­gung aller maß­geb­li­chen Para­me­ter bewer­tet: neben der Zahl der Neu­in­fek­tio­nen wer­den die Kran­ken­haus­auf­nah­men, der Anteil der inten­siv­pflich­ti­gen Covid-19-Fäl­le an der Gesamt­zahl der Inten­siv­bet­ten, die Zahl der Todes­fäl­le, die Alters­struk­tur der Infi­zier­ten, die Ent­wick­lung des R‑Wertes sowie der Grad der Immu­ni­sie­rung der Bevöl­ke­rung berück­sich­tigt. Die Regeln der Coro­naschutz­ver­ord­nung wer­den anhand die­ser Kri­te­ri­en min­des­tens alle vier Wochen überprüft.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Es gibt nur noch einen Inzi­denz­wert, der das Grei­fen von stren­ge­ren Maß­nah­men aus­löst, den Inzi­denz­wert 35. Ande­re Inzi­denz­wer­te aus vor­he­ri­gen Fas­sun­gen der Coro­naschutz­ver­ord­nung und damit auch die vier bis­he­ri­gen Inzi­denz­stu­fen ent­fal­len. Da der Wert von 35 lan­des­weit aktu­ell erreicht ist, grei­fen die Rege­lun­gen ab Frei­tag ein­heit­lich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis

Mit Blick auf stei­gen­de Infek­ti­ons­zah­len sieht die Coro­naschutz­ver­ord­nung ab einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35 für alle Per­so­nen, die weder voll­stän­dig geimpft noch gene­sen sind, eine Pflicht zur Vor­la­ge eines nega­ti­ven Anti­gen-Schnell­tests oder eines nega­ti­ven PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stun­den ist.

Die­se Regel gilt für fol­gen­de Bereiche:

· Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men (zusätz­lich Hygienekonzept)

· Sport in Innenräumen

· Innen­gas­tro­no­mie

· Kör­per­na­he Dienstleistungen

· Beher­ber­gung

· Groß­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en (ab 2.500 Personen)

Außer­dem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Län­der-Bera­tun­gen auch für Berei­che mit beson­ders hohem Risi­ko für Mehr­fach­an­ste­ckun­gen, also in Clubs, Dis­ko­the­ken und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sowie bei Tanz­ver­an­stal­tun­gen ein­schließ­lich pri­va­ten Fei­ern mit Tanz. Hier muss aller­dings ein nega­ti­ver PCR-Test vor­ge­legt wer­den, ein Anti­gen-Schnell­test ist nicht aus­rei­chend. Glei­ches gilt bei sexu­el­len Dienstleistungen.

Für den Besuch von Kran­ken­häu­sern, Alten- und Pfle­ge­hei­men, beson­de­ren Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und Unter­künf­te für Geflüch­te­te sowie sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen der Sozi­al­hil­fe gilt die 3G-Regel gene­rell, also nicht erst ab einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 35.

Schul­pflich­ti­ge Kin­der und Jugend­li­che gel­ten auf­grund ihrer Teil­nah­me an den ver­bind­li­chen Schul­tes­tun­gen als getes­te­te Per­so­nen. Sie brau­chen dort, wo die 3G-Regel gilt, ledig­lich ihren Schü­ler­aus­weis vor­zu­le­gen. Kin­der bis zum Schul­ein­tritt sind ohne Vor­nah­me eines Coro­na­tests getes­te­ten Per­so­nen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L‑Regeln

Es besteht wei­ter­hin unab­hän­gig von Inzi­denz-Wer­ten und für alle Per­so­nen die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr, im Han­del, in Innen­räu­men mit Publi­kums­ver­kehr, in War­te­schlan­gen und an Ver­kaufs­stän­den sowie bei Groß­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en (außer am Sitzplatz).

Die AHA-Regeln gel­ten ansons­ten gene­rell wei­ter­hin als Emp­feh­lung, bestimm­te Lüf­tungs- und Hygie­ne­re­geln sind in Ein­rich­tun­gen mit Besu­cher- oder Kun­den­ver­kehr ver­pflich­tend umzusetzen.

Corona-Informationen

Der aktu­el­le Coro­na-Inzi­denz­wert für den Hoch­sauer­land­kreis lag am Don­ners­tag, 19. August, bei 38,5. Coro­na-Infor­ma­tio­nen gibt es auf der Home­page der Stadt Arns­berg www.arnsberg.de/corona sowie in der Arns­berg APP.

 

 

 

(Quel­le: Stadt Arnsberg)
(Foto/Montage: Frank Albrecht)

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