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Neue Corona-Schutzverordnung ab 1. Oktober 2021 – Stadt Arnsberg informiert

Arns­berg. Ab Frei­tag, 1. Okto­ber, gel­ten in Nord­rhein-West­fa­len die Rege­lun­gen der neu­en Coro­na-Schutz­ver­ord­nung. Das Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les (MAGS NRW) infor­miert wie folgt:

Die Lan­des­re­gie­rung passt die Coro­na-Schutz­ver­ord­nung an die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen des Infek­ti­ons- und Pan­de­mie­ge­sche­hens in Nord­rhein-West­fa­len an. Danach gel­ten ab dem 1. Okto­ber 2021 unter ande­rem der Ver­zicht der Mas­ken­pflicht im Frei­en, die Mög­lich­keit, einen PCR-Test durch kurz­fris­ti­ge Schnell­tests zu ersetz­ten sowie Erleich­te­run­gen für Gas­tro­no­men und Veranstalter.

Pandemie ist noch nicht vorbei

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann: „Die Pan­de­mie ist noch nicht vor­bei und wir wer­den die wei­te­re Ent­wick­lung sehr genau beob­ach­ten müs­sen. Aber die aktu­el­len Infek­ti­ons­zah­len und der Fort­schritt bei den Imp­fun­gen ermög­li­chen uns wei­te­re Schrit­te in Rich­tung Nor­ma­li­tät. Zugleich appel­lie­re ich an die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, mit den wie­der­ge­won­ne­nen Frei­hei­ten nach wie vor ver­ant­wor­tungs­voll umzugehen.“

Wei­ter­hin bleibt es wich­tig, die Impf­kam­pa­gne vor­an­zu­trei­ben. So sind bei­spiels­wei­se bereits über 40 Pro­zent der Kin­der und Jugend­li­chen von 12 bis 17 Jah­re in Nord­rhein-West­fa­len voll­stän­dig geimpft. Ins­ge­samt sind über 67 Pro­zent der Men­schen in Nord­rhein-West­fa­len voll­stän­dig geimpft. Gleich­zei­tig bleibt das Bei­be­hal­ten wich­ti­ger AHA+L‑Standards im All­tag und die kon­se­quen­te Anwen­dung der 3G-Regeln von Bedeu­tung. Damit konn­te in den ver­gan­ge­nen Wochen in Nord­rhein-West­fa­len wei­test­ge­hend Nor­ma­li­tät im All­tag einkehren.

Die Coro­na-Schutz­ver­ord­nung gilt einst­wei­len bis zum 29. Okto­ber 2021.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Keine Maskenpflicht im Freien mehr

Die neue Coro­na-Schutz­ver­ord­nung sieht unter ande­rem den Weg­fall der Mas­ken­pflicht im Frei­en vor. Bis­lang galt, dass in War­te­schlan­gen und Anstell­be­rei­chen sowie unmit­tel­bar an Ver­kaufs­stän­den, Kas­sen­be­rei­chen und ähn­li­chen Dienst­leis­tungs­schal­tern sowie bei Sport‑, Kul­tur und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en mit mehr als 2.500 Besu­che­rin­nen und Besu­chern das Tra­gen einer Mas­ke erfor­der­lich war.

Die­se Pflicht fällt weg. Trotz­dem wird wei­ter­hin auch im Frei­en das Tra­gen einer Mas­ke drin­gend emp­foh­len, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, typi­scher­wei­se ist das ins­be­son­de­re in War­te­schlan­gen und Anstell­be­rei­chen der Fall.

PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden

Über­all dort, wo bis­lang nicht immu­ni­sier­te Per­so­nen einen PCR-Test als Zugangs­vor­aus­set­zung (z. B. Dis­ko­the­ken) oder als Bedin­gung für den Ent­fall der Mas­ken­pflicht (z. B. Chor­pro­ben) benö­tigt haben, kann ab 1. Okto­ber auch alter­na­tiv ein Schnell­test ver­wen­det wer­den, wenn die­ser höchs­tens sechs Stun­den alt ist.

Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen (Sport­ver­an­stal­tun­gen, Kon­zer­ten, Musik­fes­ti­vals und ähn­li­chem) ent­fällt die abso­lu­te Ober­gren­ze von 25.000 Zuschaue­rin­nen und Zuschau­ern voll­stän­dig. Bei Groß­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en wird dar­über hin­aus die rela­ti­ve Ober­gren­ze von 50 Pro­zent der regu­lä­ren Zuschau­er­ka­pa­zi­tät gelo­ckert. Hier kön­nen nun alle Sitz­plät­ze voll belegt wer­den, wenn die Ver­an­stal­te­rin bzw. der Ver­an­stal­ter sicher­stel­len, dass außer­halb der Plät­ze Mas­ken getra­gen werden.

Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben

In der Innen­gas­tro­no­mie sind kei­ne beson­de­ren Abstän­de oder Trenn­wän­de zwi­schen den Tischen mehr zwin­gend erfor­der­lich. Viel­mehr wer­den die Ein­hal­tung des Abstands oder Trenn­wän­de ledig­lich emp­foh­len. Es bleibt aber bei der Mas­ken­pflicht außer­halb des fes­ten Sitz- oder Stehplatzes.

 

Quel­le und wei­te­re Infor­ma­tio­nen: www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

 

 

 

 

(Quel­le: Stadt Arnsberg)
(Vorschaubild/Montage: Frank Albrecht, Archiv)

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