- Blickpunkt Arnsberg-Sundern-Meschede - https://www.blickpunkt-arnsberg-sundern-meschede.de -

Mehrwehrtsteuer ab heute gesenkt: Verbraucherzentrale gibt ausführliche Tipps

Arnsberg/Kreis. Deutsch­land sucht – den Taschen­rech­ner! Denn wenn der Bun­des­tag zustimmt und die Mehr­wert­steu­er ab 1. Juli 2020 wie geplant sinkt, hal­ten nicht nur Preis­füch­se Aus­schau, ob und wie der Nach­lass an den Kun­den wei­ter­ge­ge­ben wird. „Der Steu­er­ra­batt aus dem Kon­junk­tur­pa­ket winkt zwi­schen dem 1. Juli und dem 31. Dezem­ber 2020, wenn eine Ware in die­ser Zeit­span­ne gelie­fert oder eine Leis­tung voll­stän­dig erbracht wird“, erklärt Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW.

Steuerrabatt aus Konjunkturpaket

Wäh­rend der all­ge­mei­ne Mehr­wert­steu­er­satz für Fern­se­her, Hand­wer­ker­repa­ra­tu­ren oder beim Auto­kauf von 19 Pro­zent auf 16 Pro­zent sinkt, wer­den bei den Din­gen des täg­li­chen Lebens wie But­ter, Bier und Brot nur 5 statt bis­her 7 Pro­zent fäl­lig. Aller­dings: Der Nach­lass ist kein Muss. „Es steht Händ­lern und Unter­neh­men frei, schon vor dem 1. Juli Nach­läs­se zu gewäh­ren oder im Rah­men von Rabatt­ak­tio­nen ‚gar die gan­ze Mehr­wert­steu­er zu schen­ken‘. Auch könn­ten sie Rabat­te über den Jah­res­wech­sel hin­aus ein­räu­men. Ande­rer­seits kön­nen Kun­den nicht dar­auf pochen, dass Händ­ler bei jedem End­preis nach­voll­zieh­bar den aktu­el­len Mehr­wert­steu­er­satz in Abzug brin­gen“, bringt die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW die Rech­nung mit vie­len Unbe­kann­ten auf den Punkt. Als Spick­zet­tel für Ein­kauf, Ver­trä­ge und Rech­nun­gen gibt sie die fol­gen­den Tipps mit auf den Weg:

• Nach­lass kein Muss: Im Rah­men der übli­chen Preis­ge­stal­tung steht es Unter­neh­men, Dienst­leis­tern und Geschäfts­trei­ben­den frei, ihre Prei­se bei­zu­be­hal­ten und dadurch ihre Gewinn­span­ne zu erhö­hen. Die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung sieht vor, dass Kun­den der End­preis von Fern­se­her, Fri­seur­be­such oder Fisch­bröt­chen inklu­si­ve aller Steu­ern und Neben­kos­ten ange­ge­ben wer­den muss. Nur bei Ver­trä­gen, in denen die Mehr­wert­steu­er sepa­rat aus­ge­wie­sen ist, kön­nen Ver­brau­cher über­haupt kon­trol­lie­ren, ob die Sen­kung wei­ter­ge­ge­ben wird. Auf kei­nen Fall darf der Kun­de Rech­nun­gen selbst­stän­dig mit Hin­weis auf den redu­zier­ten Mehr­wert­steu­er­satz pau­schal um 3 Pro­zent kür­zen! Denn der Mehr­wert­steu­er­satz für Auto oder Küche fällt zwar von 19 auf
16 Pro­zent – mathe­ma­tisch ent­spricht das aber nicht einem Rabatt von 3 Pro­zent, son­dern nur von rund 2,5 Pro­zent. Bei Din­gen des täg­li­chen Lebens mit ermä­ßig­tem Mehr­wert­steu­er­satz ent­spricht die Mehr­wert­steu­er­sen­kung von 7 auf 5 Pro­zent rech­ne­risch einem Minus von nicht ganz 1,9 Pro­zent. Außer­dem: Wer For­de­run­gen ein­sei­tig kürzt, gerät unter Umstän­den auto­ma­tisch in Verzug.

Pauschale Rabatte möglich

• Pau­scha­le Rabat­te mög­lich: Händ­ler und Anbie­ter von Dienst­leis­tun­gen müs­sen die Preis­aus­zeich­nung in sämt­li­chen Rega­len oder auf Aus­hän­gen nicht in der Nacht zum 1. Juli 2020 auf einen Schlag ändern, wenn sie die Mehr­wert­steu­er­sen­kung an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben wol­len. Sie kön­nen wäh­rend der befris­te­ten sechs­mo­na­ti­gen Mehr­wert­steu­er­sen­kung auch Rabat­te an der Kas­se gewäh­ren. Also wie bei Rabatt­ak­tio­nen 2,5 bezie­hungs­wei­se 1,9 Pro­zent auf alles „aus­prei­sen“. Dabei kann der Händ­ler auch frei ent­schei­den, ob das fürs gesam­te Sor­ti­ment oder nur für bestimm­te Pro­duk­te oder Waren­grup­pen gel­ten soll.

• Lie­fer­zeit­punkt sticht: Ob bei der Hand­wer­ker­rech­nung, bei Bestel­lun­gen im Inter­net oder beim Auto­kauf – das Datum der Lie­fe­rung oder der erbrach­ten Leis­tung ist in der Regel ent­schei­dend, wel­cher Mehr­wert­steu­er­satz gilt. Wird die Lie­fe­rung ver­schickt, gilt das Ver­sand­da­tum. Hat der Kun­de zum Bei­spiel bereits im Febru­ar ein Ange­bot zur Bad­re­no­vie­rung ein­ge­holt, die dann zwi­schen dem 1. Juli und 31. Dezem­ber 2020 aus­ge­führt wird, darf in der Rech­nung nur die 16-pro­zen­ti­ge Mehr­wert­steu­er zugrun­de gelegt wer­den. Dass im Kos­ten­vor­anschlag noch 19 Pro­zent ange­setzt wur­den ist eben­so uner­heb­lich wie der Zeit­punkt der Rech­nung. Denn auch wenn der Hand­wer­ker die­se erst im Jahr 2021 schickt, wenn wie­der die 19-Pro­zent-Mar­ke gilt, ist der 16-pro­zen­ti­ge Mehr­wert­steu­er­satz zum Zeit­raum der Leis­tung Mess­lat­te für die Berech­nung. Das gilt auch für Teil­leis­tun­gen: Sind bei der Bad­re­no­vie­rung bei­spiels­wei­se der Heiz­kör­per­aus­tausch, das Ver­flie­sen und die Neu­in­stal­la­ti­on der Bad­ob­jek­te als Teil­leis­tun­gen ver­ein­bart, wird der gül­ti­ge Mehr­wert­steu­er­satz bei Abschluss der jewei­li­gen Arbei­ten berech­net. Ent­schei­dend ist also, wann die Teil­leis­tun­gen aus­ge­führt wur­den. Etwas ande­res gilt, wenn ein Fest­preis ver­ein­bart ist: Bei einem Brut­to­preis, der ja die Mehr­wert­steu­er ein­schließt, bleibt es bei der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Sum­me – unab­hän­gig vom aktu­ell gel­ten­den Mehr­wert­steu­er­satz. Außer­dem: Rege­lun­gen zur Mehr­wert­steu­er­be­rech­nung etwa beim Fahr­kar­ten­kauf oder bei Zei­tungs­abon­ne­ments sind zur­zeit noch in Arbeit.

Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Bera­tungs­stel­le Arns­berg, gibt mit ihrem Team Tipps rund um die Mehr­wert­steu­er­sen­kung ab 1. Juli. Foto: VZ Arnsberg

Anzahlungen auf Auto oder Küche

• Bei Anzah­lun­gen im Plus: Wur­den beim Kauf von Küche oder Auto vor dem 1. Juli 2020 Anzah­lun­gen geleis­tet, muss bei der End­rech­nung für nach die­sem Zeit­punkt gelie­fer­te Ware die Besteue­rung zum redu­zier­ten Umsatz­steu­er­satz von 16 Pro­zent erfol­gen. Die Rech­nung ist ent­spre­chend zu kor­ri­gie­ren, weil der Zeit­raum der Leis­tung maß­geb­lich ist. Was bedeu­tet, dass der Kun­de mit der geleis­te­ten Anzah­lung bereits einen höhe­ren Anteil an der Gesamt­sum­me bezahlt hat. Auch das gilt aber nur dann, wenn kein Fest­preis ver­ein­bart, son­dern der Net­to­preis plus Mehr­wert­steu­er aus­ge­wie­sen ist.

• Rech­nun­gen für Strom und Gas: Auch Ener­gie­ver­sor­ger müs­sen für die Zeit von Juli bis Dezem­ber die Mehr­wert­steu­er­sen­kung an ihre Kun­den wei­ter­ge­ben. Fürs Ver­fah­ren hier­bei gilt, was die Unter­neh­men im Klein­ge­druck­ten ihrer Strom- oder Gas­lie­fer­ver­trä­ge ver­ein­bart haben. So sehen eini­ge in ihren all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vor, dass Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er ohne Ankün­di­gung an die Kun­den wei­ter­ge­reicht wer­den. Ande­re tref­fen dazu kei­ne geson­der­te Rege­lung, son­dern behan­deln die Umsatz­steu­er als Preis­be­stand­teil wie etwa die EEG- Umla­ge. Dann muss der Ener­gie­an­bie­ter die Mehr­wert­steu­er­än­de­rung ankün­di­gen – was bedeu­tet, dass der Kun­de ein Son­der­kün­di­gungs­recht hat und zu einem güns­ti­ge­ren Ver­sor­ger wech­seln kann.

Den redu­zier­ten Umsatz­steu­er­satz müs­sen Strom- und Gas­ver­sor­ger nicht sofort in den monat­li­chen Abschlags­zah­lun­gen des Kun­den, wohl aber in des­sen Jah­res­ab­rech­nung berück­sich­ti­gen. Wie dabei gerech­net wird, ent­schei­det sich wie­der im Klein­ge­druck­ten: Sieht der Ver­trag vor, dass Preis­än­de­run­gen zeit­an­tei­lig berech­net wer­den, muss der Anbie­ter den Ener­gie­ver­brauch in der Schluss­rech­nung auf­tei­len und für Juli bis Dezem­ber 2020 antei­lig die 16-pro­zen­ti­ge, für die übri­gen Mona­te die 19-pro­zen­ti­ge Mehr­wert­steu­er anset­zen. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW rät, den Strom- und Gas­zäh­ler zum 30. Juni 2020 abzu­le­sen und zu Beweis­zwe­cken ein Foto vom Zäh­ler­stand per E‑Mail an den Ver­sor­ger zu schi­cken. Denn lie­gen kei­ne Wer­te vor, wird der Ver­brauch geschätzt.

Energieversorgung

Erlau­ben die Geschäfts­be­din­gun­gen kei­ne zeit­an­tei­li­ge Berech­nung, muss der Ver­sor­ger in Schluss­rech­nun­gen, die zwi­schen Juli und Dezem­ber 2020 gestellt wer­den, die 16-pro­zen­ti­ge Mehr­wert­steu­er auf den Gesamt­net­to­be­trag berück­sich­ti­gen. Uner­heb­lich ist dann,

dass in den Bezugs­zeit­raum auch Mona­te mit einem höhe­ren Umsatz­steu­er­satz fal­len. Weil die Ein­zel­hei­ten dazu der­zeit noch unklar sind, emp­fiehlt die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW auch hier, Strom- und Gas­zäh­ler zum 30. Juni 2020 abzu­le­sen und zu Beweis­zwe­cken im Foto festzuhalten.

• Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge außen vor: Bei der Besteue­rung von Ver­si­che­run­gen ändert sich mit der Mehr­wert­steu­er­sen­kung aus dem Kon­junk­tur­pa­ket nichts. Denn Ver­si­che­rer sind in der Regel von der Mehr­wert-/Um­satz­steu­er befreit und müs­sen die Ver­si­che­rungs­steu­er bezah­len. Die­se ist jedoch kei­ne Steu­er, wie sie für all­ge­mei­ne wirt­schaft­li­che Vor­gän­ge erho­ben wird. Die Höhe des Steu­er­sat­zes auf die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bemisst sich nach der Art des Ver­tra­ges, der all­ge­mei­ne Steu­er­satz der Ver­si­che­rungs­steu­er liegt bei 19 Pro­zent. Lebens- sowie pri­va­te Kran­ken- und Sozi­al­ver­si­che­run­gen sind jedoch von der Ver­si­che­rungs­steu­er befreit.

Wei­ter Infos unter: www.verbraucherzentrale.nrw/mehrwertsteuer

Beitrag teilen