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Landschaftsplan Meschede: Entwurf liegt im Kreishaus offen

Mesche­de. Der Ent­wurf des neu­en Land­schafts­plans Mesche­de wird nach dem Kreis­tags­be­schluss vom 14. Dezem­ber öffent­lich zur Ein­sicht aus­ge­legt. Von Diens­tag, 8. Janu­ar 2019, bis ein­schließ­lich Don­ners­tag, 7. Febru­ar 2019, kön­nen Beden­ken und Anre­gun­gen im Raum 653 „Hen­ne“ des Kreis­hau­ses Mesche­de, Stein­stra­ße 27, Tele­fon 0291/94–1673, vor­ge­bracht wer­den. Im Rah­men der Öff­nungs­zei­ten der Kreis­ver­wal­tung steht ein Mit­ar­bei­ter des Hoch­sauer­land­krei­ses als Ansprech­part­ner zur Ver­fü­gung. Zur Infor­ma­ti­on sind die Fest­set­zungs­kar­te und die Ent­wick­lungs­kar­te des Land­schafts­plan­ent­wurfs mit den zuge­hö­ri­gen text­li­chen Erläu­te­run­gen auch im Inter­net unter www.hochsauerlandkreis.de einsehbar.

Der neue Plan soll den seit 1994 rechts­kräf­ti­gen Land­schafts­plan Mesche­de ablö­sen. Bestand­teil bei­der Ver­fah­ren – Auf­he­bung des alten Plans und Neu­auf­stel­lung – ist eine soge­nann­te „Stra­te­gi­sche Umwelt­prü­fung“, in der die Aus­wir­kun­gen sol­cher Vor­ha­ben auf Mensch, Natur und Land­schaft dar­ge­stellt wer­den. Auch zu die­sem Umwelt­be­richt kann Stel­lung genom­men wer­den; er ist die „Anla­ge II“ des Text­teils. Der Land­schafts­plan Mesche­de umfasst das gesam­te Stadt­ge­biet von 218 Qua­drat­ki­lo­me­ter Flä­che. Sein Gel­tungs­be­reich erstreckt sich aber nicht auf die bebau­ten Orts­la­gen, son­dern auf den bau­li­chen Außen­be­reich. Grund­stücks­ei­gen­tü­mern und –päch­tern wird emp­foh­len, even­tu­ell vor­han­de­ne Kar­ten über die Lage ihrer Grund­stü­cke mit­zu­brin­gen. So kann am bes­ten ein­deu­tig fest­ge­stellt wer­den, ob und in wel­cher Wei­se sie von die­sem Land­schafts­plan betrof­fen sind.

Zu den Inhal­ten des Land­schafts­plans, die nach dem Natur­schutz­recht Bestand­tei­le der Sat­zung wer­den, gehö­ren laut Ent­wurf 57 Natur­schutz­ge­bie­te mit rund 3.050 Hekt­ar Flä­che. Weit über­wie­gend set­zen sie euro­päi­sches Natur­schutz­recht um („FFH-Gebie­te“). Außer­dem sol­len etli­che Bäu­me als Natur­denk­ma­le gesi­chert wer­den sowie eini­ge Feld­ge­höl­ze, auf­fäl­li­ge Sie­pen­ein­schnit­te, geo­lo­gi­sche Auf­schlüs­se als „Geschütz­te Land­schafts­be­stand­tei­le“. Fast flä­chen­de­ckend ist die Aus­wei­sung von Land­schafts­schutz­ge­bie­ten vor­ge­se­hen, die zum Teil durch ein Auf­fors­tungs­ver­bot zur Frei­hal­tung der land­wirt­schaft­lich genutz­ten Flä­chen oder zur Grün­land­er­hal­tung in den Tälern bei­tra­gen sol­len. Schließ­lich sind auch zahl­rei­che Ent­wick­lungs­maß­nah­men ent­hal­ten, die im Lau­fe der Zeit zu einer öko­lo­gi­schen Auf­wer­tung des Plan­ge­biets füh­ren sol­len. Dazu gehört bei­spiels­wei­se die Offen­le­gung unnö­tig ver­rohr­ter Gewäs­ser oder die Umbe­sto­ckung von Quell­sie­pen mit Laub­holz. Sol­che akti­ven Opti­mie­run­gen der Land­schaft wer­den im Rah­men der spä­te­ren Plan­um­set­zung auf frei­wil­li­ger Basis ver­trag­lich geregelt.

Neben den eigent­li­chen Plan­in­hal­ten, die der Kreis­tag am Ende des Ver­fah­rens als Sat­zung beschließt, zei­gen die Kar­ten infor­ma­ti­ons­hal­ber auch soge­nann­te „Gesetz­lich geschütz­te Bio­to­pe“. Dabei han­delt es sich z.B. um Fel­sen, Mager­grün­land oder natur­na­he Bach­läu­fe und Quel­len, die – auch ohne Land­schafts­plan – nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen geschützt sind. Die Land­schafts­plan-Offen­le­gung bie­tet daher den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern auch die Mög­lich­keit, sich über die­se Bio­to­pe zu informieren.

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