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Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Stadt Sundern gesucht

Sun­dern. Im ers­ten Halb­jahr 2023 wer­den bun­des­weit die Schöf­fen und Jugend­schöf­fen für die Amts­zeit von 2024 bis 2028 gewählt. Die Stadt Sun­dern sucht ins­ge­samt vier Frau­en, Män­ner, Diver­se, die am Amts­ge­richt Arns­berg und Land­ge­richt Arns­berg als Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter des Vol­kes an der Recht­spre­chung in Straf­sa­chen teilnehmen.

Der Rat und der Jugend­hil­fe­aus­schuss der Stadt Sun­dern schla­gen dop­pelt so vie­le Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten vor, wie an Jugend­schöf­fin­nen und Jugend­schöf­fen benö­tigt wer­den. Aus die­sen Vor­schlä­gen wählt der Schöf­fen­wahl­aus­schuss beim Amts­ge­richt in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2023 die Haupt- und Ersatz­schöf­fin­nen und ‑schöf­fen.

Voraussetzungen für das Jugendschöffinnen- und Jugendschöffen-Amt

Gesucht wer­den Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber, die in der Gemein­de woh­nen und am 01.01.2024 min­des­tens 25 und höchs­tens 69 Jah­re alt sein wer­den. Wähl­bar sind deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die die deut­sche Spra­che aus­rei­chend beherr­schen. Wer zu einer Frei­heits­stra­fe von mehr als sechs Mona­ten ver­ur­teilt wur­de oder gegen wen ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen einer schwe­ren Straf­tat schwebt, die zum Ver­lust der Über­nah­me von öffent­li­chen Ämtern füh­ren kann, ist von der Wahl aus­ge­schlos­sen. Auch haupt­amt­lich in oder für die Jus­tiz Täti­ge und Reli­gi­ons­die­ner sol­len nicht zu Schöf­fin­nen oder Schöf­fen gewählt werden.

Schöf­fin­nen und Schöf­fen soll­ten über sozia­le Kom­pe­tenz ver­fü­gen, d.h. das Han­deln eines Men­schen in sei­nem sozia­len Umfeld beur­tei­len kön­nen. Von ihnen wer­den Lebens­er­fah­rung und Men­schen­kennt­nis erwar­tet. Die ehren­amt­li­chen Rich­te­rin­nen und Rich­ter müs­sen Bewei­se wür­di­gen, d. h. die Wahr­schein­lich­keit, dass sich ein bestimm­tes Gesche­hen wie in der Ankla­ge behaup­tet ereig­net hat oder nicht, aus den vor­ge­leg­ten Zeu­gen­aus­sa­gen, Gut­ach­ten oder Urkun­den ablei­ten kön­nen. Die Lebens­er­fah­rung, die eine Schöf­fin oder ein Schöf­fe mit­brin­gen muss, kann sich aus beruf­li­cher Erfah­rung und/oder gesell­schaft­li­chem Enga­ge­ment rekru­tie­ren. Dabei steht nicht der beruf­li­che Erfolg im Mit­tel­punkt, son­dern die Erfah­rung, die im Umgang mit Men­schen erwor­ben wur­de. Schöf­fin­nen und Schöf­fen in Jugend­straf­sa­chen sol­len über beson­de­re Erfah­rung in der Jugend­er­zie­hung verfügen.

Das ver­ant­wor­tungs­vol­le Amt einer Schöf­fin oder eines Schöf­fen ver­langt in hohem Maße Unpar­tei­lich­keit, Selbst­stän­dig­keit und Rei­fe des Urteils, aber auch geis­ti­ge Beweg­lich­keit und – wegen des anstren­gen­den Sit­zungs­diens­tes – gesund­heit­li­che Eig­nung. Juris­ti­sche Kennt­nis­se irgend­wel­cher Art sind für das Amt nicht erfor­der­lich. Schöf­fin­nen und Schöf­fen müs­sen ihre Rol­le im Straf­ver­fah­ren ken­nen, über Rech­te und Pflich­ten infor­miert sein und sich über die Ursa­chen von Kri­mi­na­li­tät und den Sinn und Zweck von Stra­fe Gedan­ken gemacht haben. Sie müs­sen bereit sein, Zeit zu inves­tie­ren, um sich über ihre Mit­wir­kungs- und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten wei­ter­zu­bil­den. Wer zum Rich­ten über Men­schen beru­fen ist, braucht Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein für den Ein­griff durch das Urteil in das Leben ande­rer Menschen.

Objek­ti­vi­tät und Unvor­ein­ge­nom­men­heit müs­sen auch in schwie­ri­gen Situa­tio­nen gewahrt wer­den, etwa wenn die Angeklagte/der Ange­klag­te auf­grund sei­nes Ver­hal­tens oder wegen der vor­ge­wor­fe­nen Tat zutiefst unsym­pa­thisch ist oder die öffent­li­che Mei­nung bereits eine Vor­ver­ur­tei­lung aus­ge­spro­chen hat.

Schöffinnen/Schöffen tragen Verantwortung für die Urteile mit

Schöf­fin­nen und Schöf­fen sind mit den Berufs­rich­te­rin­nen und Berufs­rich­tern gleich­be­rech­tigt. Für jede Ver­ur­tei­lung und jedes Straf­maß ist eine Zwei-Drit­tel-Mehr­heit in dem Gericht erfor­der­lich. Gegen bei­de Schöffinnen/Schöffen kann nie­mand ver­ur­teilt wer­den. Jedes Urteil – gleich­gül­tig ob Ver­ur­tei­lung oder Frei­spruch – haben die Schöffinnen
und Schöf­fen daher mit zu ver­ant­wor­ten. Wer die per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Frei­heits­stra­fe, für die Ver­sa­gung von Bewäh­rung oder für einen Frei­spruch wegen man­geln­der Beweis­la­ge nicht über­neh­men kann, soll­te das Schöf­fen­amt nicht anstre­ben. In der Bera­tung mit den Berufs­rich­te­rin­nen und Berufs­rich­tern müs­sen Schöf­fin­nen und Schöf­fen ihren Urteils­vor­schlag stand­haft ver­tre­ten kön­nen, ohne bes­ser­wis­se­risch zu sein, und sich von bes­se­ren Argu­men­ten über­zeu­gen las­sen, ohne oppor­tu­nis­tisch zu sein. Ihnen steht in der Haupt­ver­hand­lung das Fra­ge­recht zu. Sie müs­sen sich ver­ständ­lich aus­drü­cken, auf die Angeklagte/den Ange­klag­ten wie ande­re Pro­zess­be­tei­lig­te ein­ge­hen kön­nen und an der Bera­tung argu­men­ta­tiv teil­neh­men. Ihnen wird daher Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Dia­log­fä­hig­keit abverlangt.

Inter­es­sen­ten für das Amt einer Jugend­schöf­fin oder eines Jugend­schöf­fen rich­ten bis zum 31.03.2023 ihre Bewer­bung an das Jugend­amt der Stadt Sun­dern, Tel.: 02933 81–132 / E‑Mail: j.salzmann-vogt@stadt-sundern.de.

Ein For­mu­lar kann von der Inter­net­sei­te der Stadt Sun­dern www.sundern.de oder www.schoeffenwahl.de her­un­ter­ge­la­den werden.

 

 

 

 

 

(Quel­le: Stadt Sundern)

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