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IHK: Neue Erbschaftssteuer gefährdet Familienunternehmen

Auch bei der IHK an der Königstraße zieht der Kunstsommer mit einer Ausstellung ein. (Foto: oe)
Die IHK in Arns­berg. (Foto: oe)

Arnsberg/Hochsauerlandkreis/Kreis Soest. „Die Plä­ne des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur Erb­schaft­steu­er gefähr­den den Fort­be­stand vie­ler Fami­li­en­un­ter­neh­men.“ So sieht es die Wirt­schaft am Hell­weg und im Sau­er­land. Ihr „Par­la­ment“, die IHK-Voll­ver­samm­lung, mahn­te auf ihrer Früh­jahrs­sit­zung per Reso­lu­ti­on die Poli­tik an, die beson­de­re Bedeu­tung von Fami­li­en­un­ter­neh­men zu berück­sich­ti­gen, sagt Ralf A. Hueß, stellv. Haupt­ge­schäfts­füh­rer der IHK in Arns­berg. Es gehe um Unter­neh­mens­kon­ti­nui­tät und Arbeits­plät­ze. Die bis­he­ri­gen Über­le­gun­gen des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums lie­ßen jeg­li­che Sen­si­bi­li­tät für das The­ma vermissen.
2014.02.05.Logo.IHKHier die Reso­lu­ti­on im Wortlaut:

Reso­lu­ti­on der Voll­ver­samm­lung zur Reform der Erbschaftssteuer
Die Voll­ver­samm­lung der IHK Arns­berg begrüßt, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Dezem­ber 2014 die Ver­scho­nung von Betriebs­ver­mö­gen in der Erb­schafts­steu­er zur Siche­rung von Arbeits­plät­zen und Unter­neh­men grund­sätz­lich bestä­tigt hat. Die Voll­ver­samm­lung erwar­tet von der Poli­tik eine hand­hab­ba­re Neu­re­ge­lung ins­be­son­de­re bei der Abgren­zung „schäd­li­chen Ver­mögens“ und bei der gefor­der­ten Bedürf­nis­prü­fung, die nicht über die For­de­run­gen des Bundes­ver­fassungsgerichts hinausgeht.
Zu den von der Poli­tik vor­ge­leg­ten Eck­wer­ten zur Neu­re­ge­lung der Erb­schafts­steu­er stellt die Voll­ver­samm­lung fest: Die aktu­el­len Plä­ne gehen deut­lich über die For­de­run­gen des Bundesver­fassungsgerichts hin­aus. Sie wider­spre­chen auch dem Koali­ti­ons­ver­trag sowie den ursprüng­li­chen Aus­sa­gen des Finanz­mi­nis­te­ri­ums, dass ledig­lich „mini­mal­in­va­si­ve“ Ände­run­gen vor­ge­nom­men wer­den sollen.
Die IHK-Voll­ver­samm­lung schlägt in Über­ein­stim­mung mit dem DIHK und ande­ren Spitzenverbän­den der Wirt­schaft eine Bedürf­nis­prü­fung in zwei Stu­fen vor, die die zen­tra­len Merk­ma­le von Fami­lienunternehmen berücksichtigt:
Zuerst wird geprüft, ob das Unter­neh­men kapi­tal­markt­ori­en­tiert ist, ob also Antei­le und Schuld­ti­tel an gere­gel­ten Märk­ten gehan­delt wer­den. Unter­neh­men, für die das nicht zutrifft, soll­ten ohne wei­te­re Prü­fung unter Ein­be­zie­hung der Hal­te­fris­ten und Lohn­sum­men eine Ver­scho­nungs­op­ti­on erhalten.
Für kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men soll­te eine Bedürf­nis­prü­fung anhand von 5 Kri­te­ri­en durch­ge­führt werden:

  • Ver­äu­ße­rungs­be­schrän­kun­gen hin­sicht­lich der Gesellschaftsanteile,
  • Abfin­dungs­be­schrän­kun­gen bei Über­tra­gung der Gesell­schafts­an­tei­le auf ande­re Gesellschafter,
  • Ent­nah­me- bzw. Aus­schüt­tungs­be­schrän­kun­gen beim Jahresüberschuss,
  • per­sön­li­che Ein­fluss­nah­me auf die Geschäfts­füh­rung durch die Nach­fol­ger und
  • per­sön­li­che Ein­fluss­nah­me auf Kon­troll­orga­ne (Auf­sichts­rat, Bei­rat) durch die Nachfolger.

Wenn min­des­tens drei die­ser fünf Kri­te­ri­en vom Nach­fol­ger erfüllt wer­den, wür­de die Verscho­nungsregelung grei­fen. Die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit die­ser vor­ge­schla­ge­nen Kri­te­ri­en wur­de durch ein Gut­ach­ten bestä­tigt. Wei­te­re wich­ti­ge For­de­run­gen sind:

  • Gren­ze der Bedürf­nis­prü­fung deut­lich anhe­ben und als Frei­be­trag und nicht als Frei­gren­ze ausgestalten
  • Kei­ne Ein­be­zie­hung des Pri­vat­ver­mö­gens für Erb­schafts­steu­er auf Betriebs­ver­mö­gen. Dies wäre fak­tisch eine Doppelbesteuerung.

Ver­ab­schie­det am 16. April 2015.

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