Arnsberg. In der Nacht zum morgigen Samstag verlässt das Vereinigte Königreich die Europäische Union. Danach haben die EU und die Briten noch 11 Monate Zeit, ein Freihandelsabkommen auf den Weg zu bringen. Während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember dieses Jahres bleibt zumindest aus zollrechtlicher Sicht zwischen der EU und dem UK alles beim Alten.
Bis 31. Dezember alles beim Alten
Rund dreieinhalb Jahre nachdem sich die Bevölkerung Großbritanniens und Nordirlands mehrheitlich gegen den Verbleib in der Europäischen Union ausgesprochen hat, wird nun die Trennung vollzogen. Für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbleibenden EU-Staaten ändert sich damit zunächst nichts. Denn bis Ende des Jahres werden die EU-Staaten Großbritannien und Nordirland weiterhin wie ein Mitglied behandeln.
Das heißt die vier Grundfreiheiten (freier Waren‑, Kapital‑, Dienstleistungs- und Personenverkehr) bleiben gültig. Anders ist es beim Verhältnis zu Ländern außerhalb der EU. Denn grundsätzlich gilt, dass britische Waren ab dem 1. Februar keine EU-Waren mehr sind. Viele Freihandelsabkommen, die die Europäische Union mit Partnerländern und ‑regionen abgeschlossen haben, sehen dann Zollermäßigungen oder Zollfreiheiten für britische Waren oder Vorprodukte nicht mehr vor. Aktuell läuft eine Befragung der EU bei den Partnerländern, ob diese während der Übergangsfrist das Vereinigte Königreich wie ein EU-Mitglied behandeln. Der Ausgang dieser Abfrage ist noch offen.
Ausgang der Abfrage noch offen
Und was kommt nach dem 31. Dezember 2020? „Die britische Wirtschaft stellt für viele unserer Unternehmen einen wichtigen Handelspartner dar. Wir hoffen sehr darauf, dass ein Handelsabkommen zustande kommt, welches nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin gute Geschäfte ermöglicht“, sagt IHK Hauptgeschäftsführerin Dr. Ilona Lange. Für Fragen rund um den Brexit steht in der Industrie- und Handelskammer Klaus Wälter (Tel. 02931 / 878141; waelter@arnsberg.ihk.de) bereit.