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HELMA Ferienimmobilien meldet sich zu Wort: Mulcharbeiten seien „übliche Pflegearbeiten“

Sundern/Amecke. Zu den Vor­wür­fen gegen die HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH, gegen gel­ten­des Natur­schutz­recht ver­sto­ßen zu haben, mel­det sich die beklag­te Fir­ma jetzt per­sön­lich. In einer Infor­ma­ti­on an die­se Redak­ti­on spricht der geschäfts­füh­ren­de Geschäfts­füh­rer, Per B. Arn­hold, eine „irri­tie­ren­de und fal­sche“ Bericht­erstat­tung. Weder durch den Kreis noch die Stadt sei eine Anord­nung ergan­gen, die Mul­ch­ar­bei­ten ein­zu­stel­len. WÖRT­LICH heißt es in der Dar­stel­lung der HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH:

Berichterstattung irritierend und falsch

„Die Bericht­erstat­tung in den öffent­li­chen Medi­en über unse­re Pfle­ge­ar­bei­ten auf unse­rem Grund­stück am Sor­pe­see ist irri­tie­rend und falsch. Die HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH (Grund­stücks­ei­gen­tü­mer) hat bis heu­te kei­ne Auf­for­de­rung oder ähn­li­che Mit­tei­lung der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de des Hoch­sauer­land­krei­ses oder der Stadt Sun­dern erhal­ten, dass die Mul­ch­ar­bei­ten unter­sagt wur­den oder gegen ein gel­ten­des Gesetz ver­sto­ßen. Der von uns beauf­trag­te Lohn­un­ter­neh­mer wur­de ledig­lich fern­münd­lich infor­miert, dass er bit­te mit den Arbei­ten stop­pen soll­te, bis eine Klä­rung auf­grund der Bür­ger­an­fra­gen gefun­den ist.

Unser Rechts­bei­stand hat bereits am 06.05.2020 sowohl die Stadt Sun­dern, als auch die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de des Hoch­sauer­land­krei­ses in Kennt­nis gesetzt, dass es sich bei den Mul­ch­ar­bei­ten um übli­che Pfle­ge­ar­bei­ten, wel­che auch von den Vor­ei­gen­tü­mern durch­ge­führt wur­den, han­delt. Auch auf die­ses Schrei­ben haben wir bis heu­te kei­ne Antwort.

Mit gro­ßem Inter­es­se ver­fol­gen wir wei­ter die Bericht­erstat­tung über die öffent­li­chen Park­plät­ze am Sor­pe­see und die Bemü­hun­gen der Stadt Sun­dern, mglw. ein Park­haus zu errich­ten. Wir haben dem Bür­ger­meis­ter der Stadt Sun­dern mehr­fach ange­bo­ten unser Vor­ha­ben vor­zu­stel­len und expli­zit am 05.03.2020 infor­miert, dass wir mit der Stadt Sun­dern auch gege­be­nen­falls eine lang­fris­ti­ge Ver­ein­ba­rung über unse­re Park­plät­ze bespre­chen kön­nen. Auch in die­sem Fall haben wir bis heu­te kei­ne Antwort.“

Soweit die Infor­ma­ti­on / Dar­stel­lung der HEL­MA Feri­en­im­mo­bi­li­en GmbH.

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2 Antworten

  1. Es ist schon erstaun­lich, mit welch einem Hoch­mut die Ver­tre­ter der Stadt Sundern
    die Ange­le­gen­heit behan­delt und mit zukünf­ti­gen Ver­trags­part­ner umgeht. Aber wer auf einem hohen Ross sitzt, soll­te auch rei­ten kön­nen. Die Hel­ma AG soll und wird sicher­lich alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten nut­zen um ihr Recht durchsetzen.

  2. Die Fir­ma Hel­ma wuß­te, das die Arten­schutz­prü­fung neu gemacht wer­den muß. Jetzt hier davon zu spre­chen es han­de­le sich um Pfle­ge­ar­bei­ten ist lächer­lich. Die Fir­ma Hel­ma stößt mit Ihrer Vor­ge­hens­wei­se die Kom­mu­nal­po­li­tik in Sun­dern vor den Kopf. Unver­ständ­lich wie die Stadt zukünf­tig damit zusam­men­ar­bei­ten soll. Der Ver­dacht ist nahe­lie­gend, dass die Fir­ma Hel­ma vor­sätz­lich gehan­delt hat um voll­ende­te Tat­sa­chen zu schaf­fen und eine neue Arten­schutz­prü­fung ad ab sur­dum zu füh­ren. Und zu den Aus­sa­gen der Fir­ma Hel­ma sie hät­te den Hoch­sauer­land­kreis vor­ab über die *Pfle­ge­ar­bei­ten* in Kennt­nis gesetzt schreibt der Land­rat auf Antrag der SBL. *Die Unte­re Natur­schutz­be­hör­de wur­de im Vor­feld über die geplan­ten Arbei­ten nicht in Kenntnis
    gesetzt. Offen­sicht­lich sind vor Ort ca. 20 ha. Suk­zes­si­ons­wald unter Miss­ach­tung der Bestim-
    mung des § 39 Abs. 5 Zif­fer 2 des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes in der sog. Brut- und Setz­zeit für
    die Anla­ge des Feri­en­haus­ge­biets gemulcht wor­den. Aktu­ell wird der Sach­ver­halt aufgearbeitet.
    In die­sem Zusam­men­hang wird geprüft, ob gegen die aus­füh­ren­de Fir­ma und gegen den Pro-
    jek­tie­rer ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten ist. Der Ver­stoß gegen die Bestimmun-
    gen des Bun­des­na­tur­schutz­ge­set­zes kann mit einer Geld­bu­ße bis zu 10.000 € geahn­det* werden*

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