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Freilaufende Hunde reißen in Sundern 17 Rehe

Sun­dern. Lei­der pas­siert es immer wie­der: frei­lau­fen­de, unkon­trol­lier­te Hun­de sind im Wald und auf Wie­sen unter­wegs. Ohne Ein­wir­kungs­mög­lich­keit von Frau­chen oder Herr­chen stö­bern sie Wild auf, het­zen die­se Tie­re oder rei­ßen sie gar im Extrem­fall. Spa­zier­gän­ger wer­den beläs­tigt oder ver­ängs­tigt, wis­sen sie ja nicht, wie der Hund, der auf sie zukommt, reagiert. Dies erzeugt Ängs­te, die der Hun­de­be­sit­zer in der Regel nicht nach­voll­zie­hen kann, aber trotz­dem respek­tie­ren und ent­spre­chend berück­sich­ti­gen soll­te und muss.
Bei­spiel­wei­se sind dem Hegering Sun­dern in den letz­ten Wochen eine Viel­zahl die­ser Fäl­le bekannt gewor­den. Dort wur­den bin­nen kur­zer Zeit 17 geris­se­ne Rehe gezählt. Zu der­ar­ti­gen Fäl­len kommt es lei­der nicht nur in Sun­dern, son­dern im gesam­ten Kreis­ge­biet, so Poli­zei­spre­cher Lud­ger Rath. Poli­zei, Unte­re Jagd­be­hör­de und Stadt Sun­dern, neh­men die gehäuf­ten Vor­fäl­le zum Anlass, auf Rechts­la­ge und rich­ti­ge­Ver­hal­tens­wei­se hinzuweisen.
Denn die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig gere­gelt. An ver­kehrs­ar­men Orten, das heißt außer­halb der bebau­ten Orts­tei­le, dür­fen gut­ar­ti­ge Hun­de unan­ge­leint in der Nähe der Begleit­per­son umher­lau­fen, wenn stän­dig gewähr­leis­tet ist, dass die Auf­sichts­pflich­ten erfüllt wer­den kön­nen. Wenn ich Per­so­nen oder Tie­re nähern, sind Hun­de recht­zei­tig anzu­lei­nen. Anders ist es in geson­dert aus­ge­wie­se­nen Schutz­zo­nen. Hier­zu zäh­len unter ande­rem Kin­der­spiel­plät­ze, Park­an­la­gen oder umfrie­de­te Grün­an­la­gen, aber auch ent­spre­chend bekannt­ge­ge­be­ne Land­schafts- und Natur­schutz­ge­bie­te. Hier gilt per­ma­nen­te Lei­nen­pflicht. Im Wald in Nord­rhein-West­fa­len dür­fen Hun­de nur auf Geh­we­gen unan­ge­leint sein. Dies aber gilt nur dann, wenn der Hund jeder­zeit unter der Kon­trol­le von Herr­chen oder Frau­chen steht. Im Klar­text bedeu­tet dies, dass der vier­bei­ni­ge Lieb­ling immer in Ruf- und Sicht­wei­se bleibt und den Kom­man­dos der Auf­sichts­per­son auch sofort fol­gen muss. Hört der Hund nicht auf sei­nen Füh­rer, spielt die Ent­fer­nung zwi­schen bei­den nur eine sehr unter­ge­ord­ne­te Rolle.
Die soge­nann­ten „gefähr­li­chen Hun­de“ im Sin­ne des Lan­des­hun­de­ge­set­zes NRW sind von die­sen Regeln aus­ge­nom­men. Sie müs­sen außer­halb eines befrie­de­ten Besitz­tums per­ma­nent ange­leint sein und einen biss­hem­men­den Maul­korb tragen.
Die Fol­gen für den Hun­de­be­sit­zer kön­nen viel­fäl­tig sein. Läuft ein Hund unbe­auf­sich­tigt im Wald oder auf Fel­dern her­um, stö­bert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tie­re, so liegt eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach dem Lan­des­jagd­ge­setz vor. Hier wird durch die zustän­di­ge Behör­de ein Buß­geld ver­hängt. Im Wie­der­ho­lungs­fall oder wenn der Hun­de­füh­rer mit Vor­satz han­delt, kann es sich sogar um eine Straf­tat han­deln. Für sol­che Fäl­le sieht der § 292 des Straf­ge­setz­bu­ches eine Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder eine Geld­stra­fe vor. Wer­den Wild­tie­re ver­letzt oder gar getö­tet, ergibt sich eine Scha­den­er­satz­pflicht für den Besit­zer des Hun­des gegen­über dem Jagd­päch­ter. Die­se Sum­men kön­nen schnell ein vier­stel­li­ges Aus­maß errei­chen. Außer­dem kann der Jagd­päch­ter eine Unter­las­sungs­kla­ge gegen den unein­sich­ti­gen Hun­de­be­sit­zer anstren­gen. Als ulti­ma ratio regelt das Bun­des­jagd­ge­setz auch die Mög­lich­keit, einen wil­dern­den Hund zu töten. Dar­über hin­aus kann der Hund nach einem der­ar­ti­gen Vor­fall als gefähr­li­cher Hund im Sin­ne des Lan­des­hun­de­ge­set­zes ein­ge­stuft wer­den, wodurch sich für den Hal­ter, aber auch für den Hund, diver­se Ein­schrän­kun­gen ergeben.
Bevor man sei­nen Hund auf einer Wie­se, Wei­de oder einem Acker lau­fen lässt, soll­te man zunächst mit dem Eigen­tü­mer abklä­ren, ob dies pro­blem­los mög­lich ist. Soll zum Bei­spiel eine Wie­se gemäht wer­den und der Schnitt als Fut­ter Ver­wen­dung fin­den, so kann dar­in ent­hal­te­ner Hun­de­kot nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Fut­ter­qua­li­tät und die Gesund­heit der Tie­re haben, an die der Schnitt ver­füt­tert wird. Außer­dem lie­gen jun­ge Kit­ze ger­ne im hohen Gras der Wie­sen, so dass ein frei­lau­fen­der Hund in der aktu­el­len Jah­res­zeit für den Nach­wuchs eine beson­de­re Bedro­hung dar­stel­len kann.
All dies kann aber weder im Inter­es­se der Hun­de­be­sit­zer, der Jagd­päch­ter, der Land­wir­te noch der Spa­zier­gän­ger sein. Gegen­sei­ti­ge Rück­sicht und die Beach­tung der gel­ten­den Regeln ermög­licht allen Betei­lig­ten ein har­mo­ni­sches Mit­ein­an­der. So kön­nen Mensch und Tier die Natur gemein­sam genießen.
Die Unte­re Jagd­be­hör­de des Hoch­sauer­land­krei­ses, das Ord­nungs­amt der Stadt Sun­dern und die Kreis­po­li­zei­be­hör­de Hoch­sauer­land­kreis möch­ten an alle Hun­de­be­sit­zer und Hun­de­füh­rer appel­lie­ren, sich in der frei­en Natur ent­spre­chend zu ver­hal­ten. Denn Tier­schutz endet nicht beim eige­nen Vier­bei­ner und Ant­wor­ten wie „der will doch nur spie­len“ neh­men nie­man­dem die Angst vor einem frem­den, frei­lau­fen­den Hund.

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