Arnsberg. Die Sommerferien und Semesterferien sind für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die schönste Zeit im Jahr. Urlaub, Erholung und Freunde treffen stehen auf dem Programm. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, ihr Taschengeld aufzubessern. Hans-Jürgen Marx, Leiter des Finanzamts Arnsbergs, empfiehlt ihnen, ein paar steuerliche Hinweise zu beachten. “Die Regelungen sind ganz unkompliziert und sollten niemanden von seinem Job abhalten. Denn die allermeisten Ferienjobber zahlen letztlich überhaupt keine Steuern.“
Bis 11.822 Euro keine Lohnsteuer
Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen. Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. „Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 11.822 Euro im Jahr 2016 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an“, so Marx. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber wie bisher in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei 450-Euro-Jobs, die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu versteuern und diese für den Ferienjobber zu übernehmen. Marx empfiehlt, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.
- Weitere Informationen und Einzelheiten unter www.finanzverwaltung.nrw.de in den Broschüren „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende“ und „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“