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Corona-Virus: Verbraucher-Tipps zum Thema Reisen und Stornierung

Das Logo der Ver­brau­cher­zen­tral NRW

Arnsberg/Kreis. Der Früh­ling hat begon­nen, das Wet­ter wird wär­mer, die Oster­fe­ri­en ste­hen vor der Tür. Eigent­lich eine klas­si­sche Rei­se­zeit, doch das Coro­na­vi­rus hat die Welt fest im Griff. Deutsch­land hat sei­ne Gren­zen geschlos­sen und eine welt­wei­te Rei­se­war­nung bis Ende April für nicht not­wen­di­ge, tou­ris­ti­sche Rei­sen aus­ge­spro­chen. Auch inner­deut­sche Rei­sen sind auf­grund der bun­des­wei­ten Kon­takt- und Aus­gangs­sper­ren nicht mehr mög­lich. Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW, erklärt die Rech­te und Mög­lich­kei­ten von Urlau­bern, die ihre Rei­se aktu­ell nicht antre­ten können.

  • Stor­nie­rung von Rei­sen: Auf­grund der welt­wei­ten Coro­na- Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amtes kön­nen bis Ende April bevor­ste­hen­de Pau­schal­rei­sen ins Aus­land kos­ten­los stor­niert wer­den. Auch inner­deut­sche Rei­sen sowie ein­zeln gebuch­te Leis­tun­gen sind auf­grund der behörd­li­chen Anord­nung von Kon­takt- und Aus­gangs­sper­ren sowie Schlie­ßung von Hotels nun kos­ten­los stor­nier­bar. Zumin­dest dann, wenn für die Buchung deut­sches Recht gilt. Anders ist es, wenn etwa die indi­vi­du­el­le Buchung einer Unter­kunft direkt beim Anbie­ter im Aus­land erfolgt ist.
  • Bes­ter Zeit­punkt für Stor­nie­rung: Wer erst nach April 2020 eine Rei­se plant, läuft bei einer frü­hen Stor­nie­rung Gefahr, nicht unter den beschrie­be­nen Schutz zu fal­len und auf Stor­nie­rungs­kos­ten sit­zen zu blei­ben. Wir raten daher zu einer indi­vi­du­el­len Abwä­gung der Vor- und Nach­tei­le einer Stor­nie­rung. Wei­ter­hin Rei­se­wil­li­ge kön­nen zunächst abwar­ten, erfah­ren aber im Zwei­fel erst sehr kurz­fris­tig, ob die Rei­se tat­säch­lich statt­fin­det. Men­schen, die ihre Rei­se auf­grund der Coro­na- Pan­de­mie nun nicht mehr antre­ten möch­ten und den­noch mit der Stor­nie­rung war­ten, lau­fen hin­ge­gen Gefahr, dass sich die Storn­oent­gel­te erhö­hen, falls zum Rei­se­zeit­punkt kei­ne „unver­meid­ba­ren, außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­de“ mehr vor­lie­gen, die zum kos­ten­lo­sen Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag berech­tig­ten. Die­je­ni­gen, die früh­zei­tig unter Hin­weis auf den Coro­na­vi­rus stor­nie­ren (oder bereits stor­niert haben), kön­nen unse­rer Ansicht nach die Stor­nie­rungs­ge­büh­ren nach­träg­lich zurück­for­dern, wenn zum Rei­se­zeit­punkt die Vor­aus­set­zun­gen für einen kos­ten­lo­se Rück­tritt – wie bei­spiels­wei­se die Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts – wei­ter­hin vorliegen.
  • Gut­schein oder Umbu­chung statt Stor­nie­rung: Die Pra­xis von Rei­se­un­ter­neh­men, offen­bar zuneh­mend kein Geld mehr zu erstat­ten und auf Gut­schein­lö­sun­gen zu bestehen, ent­spricht nicht der gel­ten­den Rechts­la­ge. Im Sin­ne einer ein­ver­nehm­li­chen Eini­gung soll­te man sich jedoch über­le­gen, ob dies eine sinn­vol­le Opti­on sein könn­te. Denn soll­te es zu kei­ner Eini­gung mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter kom­men, wer­den Ver­brau­cher in den Rechts­streit gehen müs­sen. Unklar ist aller­dings, ob der Betrag eines Gut­scheins für eine künf­ti­ge Buchung von der Insol­venz­ab­si­che­rung für die ursprüng­lich gebuch­te Rei­se erfasst ist.
  • Rest­zah­lun­gen für Rei­sen ab Mai: Wir raten dazu, zunächst Kon­takt zum Rei­se­un­ter­neh­men auf­zu­neh­men, um zu einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung zu kom­men. Recht­lich gilt, dass – soll­ten eine für Mai oder spä­ter anste­hen­de Rei­se noch nicht vom Ver­an­stal­ter abge­sagt oder stor­niert wor­den sein grund­sätz­lich eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung besteht, ver­ein­bar­te Rest­zah­lun­gen ter­min­ge­recht zu zah­len. Andern­falls könn­ten Mahn­kos­ten oder Scha­dens­er­satz­pflich­ten entstehen.

Ent­schä­di­gung für abge­sag­te Flü­ge: Dass der Preis von Flü­gen, die auf­grund von Ein- bzw. Aus­rei­se­be­schrän­kun­gen nicht durch­ge­führt wer­den kön­nen, erstat­tet wer­den muss, ist unstrit­tig. Ob mit der Annul­lie­rung eines Flu­ges zusätz­lich auch ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung ent­steht, hängt dage­gen davon ab, ob sich das Flug­un­ter­neh­men auf „unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de“ beru­fen kann. Pau­schal ist das nur schwer zu beur­tei­len. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW emp­fiehlt im Zwei­fels­fall, einen ent­spre­chen­den Antrag zu stel­len – zum Bei­spiel über unse­re kos­ten­lo­se Flugärger-App.

Information und Beratung nur telefonisch oder per Mail

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und recht­li­che Hil­fe­stel­lun­gen zu die­sen und ande­ren aku­ten Ver­brau­cher­fra­gen erhal­ten Sie wei­ter­hin in Ihrer Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le, Burg­str. 5, 59755 Arns­berg. Bit­te beach­ten Sie, dass eine per­sön­li­che Bera­tung zur­zeit jedoch nur tele­fo­nisch unter Tel. 02932 / 51 097 01 oder per Mail an www.verbraucherzentrale.nrw/arnsberg erfol­gen kann.

Wei­te­re Informationsquellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

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