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Corona-Soforthilfe für Unternehmen: IHK Arnsberg rät zum Abwarten

Arnsberg/Kreis. Das Land NRW hat das Rück­mel­de­ver­fah­ren für die Berech­nung der NRW-Sofort­hil­fe ange­hal­ten. Die Bun­des­re­gie­rung will die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten erneut über­prü­fen. Die IHK Arns­berg rät daher allen Unter­neh­men, die Ent­schei­dung der Bun­des­re­gie­rung abzu­war­ten. Seit Anfang März haben im Hoch­sauer­land­kreis 5.641 Betrie­be und im Kreis Soest 5.928 Betrie­be die Sofort­hil­fe erhal­ten. Die­se müs­sen bis zum 30. Sep­tem­ber ihren tat­säch­li­chen Liqui­di­täts­eng­pass berech­nen und bis Jah­res­en­de zu viel erhal­te­nes Geld zurück­zah­len. Dar­über infor­miert die IHK in einer Pressemeldung.

Esther Stosch / pixelio.de
Bezüg­lich der Rück­zah­lung der Coro­na-Sofort­hil­fen rät die IHK Ent­schei­dun­gen abzu­war­ten. (Foto: Esther Stosch / pixelio.de)

Liquiditätsengpass berechnen

An der Hot­line der IHK hat­ten sich in den letz­ten Tagen vie­le Unter­neh­men gemel­det, die die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten für die Sofort­hil­fe vor Pro­ble­me stellt. Betrof­fen sind Unter­neh­men, die sich im April und Mai dazu ent­schlos­sen haben, ihr Unter­neh­men nicht zu schlie­ßen, son­dern etwa zur Kun­den­bin­dung wei­ter­zu­ar­bei­ten. So haben Unter­neh­men aus den Berei­chen Gas­tro­no­mie und Han­del auf krea­ti­ve Lösun­gen gesetzt und kurz­fris­tig einen Bring- und Abhol­ser­vice ein­ge­rich­tet, um zumin­dest einen Teil der Geschäfts­tä­tig­keit auf­recht­zu­er­hal­ten. Vie­le sind davon aus­ge­gan­gen, dass Per­so­nal­kos­ten anre­chen­bar sind, die nicht durch die Kurz­ar­bei­ter­re­ge­lung gedeckt sind (450-Euro-Kräf­te, Azubis).

Geschäftsfähigkeit aufrechterhalten

Bei der Berech­nung wer­den nun zwar die Ein­nah­men in die­sen Mona­ten ange­rech­net, die teils sehr viel höhe­ren Per­so­nal­kos­ten kön­nen jedoch nicht ange­setzt wer­den. Aus dem Dienst­leis­tungs­be­reich sind Unter­neh­men betrof­fen, die wie in der Per­so­nen­be­för­de­rung, in Rei­se- oder Mak­ler­bü­ros, für Ihre Kun­den da sein muss­ten, ohne aber tat­säch­lich Umsät­ze erzie­len zu kön­nen. Beson­ders belas­tet sind auch Betrie­be, die in den Abrech­nungs­mo­na­ten Kos­ten stun­den konn­ten, die­se aber nun bei der Berech­nung der Finan­zie­rungs­lü­cke nicht berück­sich­ti­gen kön­nen. Die­se und ande­re Belas­tun­gen haben die IHKs der Lan­des­re­gie­rung wie­der­holt mitgeteilt.

Länder geben Stellungnahme ab

Der Bund hat dar­um alle Län­der gebe­ten, zum Abrech­nungs­ver­fah­ren eine Stel­lung­nah­me abzu­ge­ben. Die Lan­des­re­gie­rung hat dem Bund offe­ne Punk­te mit­ge­teilt und das Rück­mel­de­ver­fah­ren bis zur Klä­rung die­ser Fra­gen ange­hal­ten. Unter­neh­men, die bereits ihren Liqui­di­täts­eng­pass berech­net und zurück­ge­mel­det haben oder bereits Geld zurück­über­wie­sen haben, soll kein Nach­teil ent­ste­hen. Das Land will die­se erneut kontaktieren.

Hin­ter­grund:

Anfang Juli hat das Land gemäß den Bun­des­vor­ga­ben das ange­kün­dig­te Abrech­nungs­ver­fah­ren gestar­tet. Bis­lang wur­den rund 100.000 der ins­ge­samt 426.000 Sofort­hil­fe-Emp­fän­ger um Rück­mel­dung ihres Finan­zie­rungs­eng­pas­ses gebe­ten. Anträ­ge für die NRW-Sofort­hil­fe 2020 konn­ten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt wer­den. Zuwen­dungs­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger sind ver­pflich­tet, den Anteil der Sofort­hil­fe zurück­zu­zah­len, der höher ist als der tat­säch­li­che Liqui­di­täts­be­darf im Förderzeitraum.
Die Lan­des­re­gie­rung infor­miert zum Rück­mel­de­ver­fah­ren auf der Internetseite:
www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

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