- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Corona-Krise in der Reisezeit: Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Versicherungen

Arns­berg. Die welt­wei­te Rei­se­war­nung wur­de ver­län­gert, der ersehn­te oder schon gebuch­te Som­mer­ur­laub scheint in wei­ter Fer­ne. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gibt Tipps und Rat zur Rei­sen und der Reiserücktrittsversicherung.

Welt­weit gras­siert die Coro­na-Pan­de­mie, weit­rei­chen­de Locke­run­gen der Sicher­heits­maß­nah­men sind nicht abseh­bar, eine ver­pflich­ten­de Gut­schein­lö­sung für bereits gebuch­te und nun abge­sag­te Rei­sen wird auf euro­päi­scher Ebe­ne dis­ku­tiert. „Nur zwei­ein­halb Mona­te vor den Som­mer­fe­ri­en fra­gen uns vie­le Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher, ob sie auf den Kos­ten für den aus­ge­fal­le­nen Urlaub sit­zen blei­ben oder viel­leicht doch die abge­schlos­se­ne Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung greift“, berich­tet Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Bera­tungs­stel­le Arns­berg der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Außer­dem stel­len sich Ver­brau­cher die Fra­ge, ob bereits gezahl­te Prä­mi­en für zusätz­li­che Rei­se­ver­si­che­run­gen wie Gepäck- oder Rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung zurück­ver­langt wer­den kön­nen? Hier die Fakten:

  • Stor­nie­rung wegen Coro­na-Infek­ti­on: Bei einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus vor Rei­se­an­tritt gilt dies zunächst ein­mal als uner­war­tet schwe­re Erkran­kung und ist damit durch die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung abge­deckt, es sei denn Pan­de­mie- Erkran­kun­gen sind aus­drück­lich in den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Hier hilft ein Blick in die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen. Sofern man ohne nach­ge­wie­se­ne Coro­na-Infek­ti­on von einer Qua­ran­tä­ne­maß­nah­me betrof­fen ist – egal, ob in Deutsch­land oder im Rei­se­ziel­ge­biet – grei­fen Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­run­gen jedoch in der Regel nicht.
  • Stor­nie­rung wegen Rei­se­war­nung: Auf­grund der welt­wei­ten Coro­na-Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amtes kön­nen bis Anfang Mai bevor­ste­hen­de Pau­schal­rei­sen ins Aus­land kos­ten­los stor­niert wer­den. Zum Teil gilt dies auch für ein­zel­ne Leis­tun­gen im Rah­men von so genann­ten Indi­vi­du­al­rei­sen. Für die Fäl­le, die von der gesetz­li­chen Rege­lung der kos­ten­lo­sen Stor­nie­rung auf der Grund­la­ge offi­zi­el­ler Rei­se­war­nun­gen nicht abge­deckt sind, grei­fen Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­run­gen lei­der nicht. Sie schüt­zen nur davor, dass eine Rei­se wegen einer Erkran­kung oder auf­grund ande­rer im Ver­trag aus­drück­lich genann­ter Fäl­le nicht ange­tre­ten wer­den kann. Dar­an wür­de auch die aktu­ell dis­ku­tier­te Gut­schein­lö­sung, die Ver­brau­cher ver­pflich­ten soll, bei aus­ge­fal­le­nen Rei­se­leis­tun­gen einen Gut­schein statt einer Erstat­tung zu akzep­tie­ren, nichts ändern.
  • Stor­nie­rung wegen finan­zi­el­ler Eng­päs­se: Wird die Rei­se auf­grund finan­zi­el­ler Ein­bu­ßen als Fol­ge von Kurz­ar­beit oder bei Ver­lust des Arbeits­plat­zes stor­niert, ist dies in man­chen Rei­se­ver­si­che­run­gen mit­ver­si­chert. Auch hier emp­fiehlt es sich, die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau zu studieren.
  • Erstat­tung der Prä­mi­en von Rei­se­ver­si­che­run­gen: Fin­den Rei­sen auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie gar nicht erst statt, ver­lie­ren man­che Rei­se­ver­si­che­run­gen ihre Grund­vor­aus­set­zung und zuvor gezahl­te Prä­mi­en kön­nen daher zurück­ge­for­dert wer­den. Dies betrifft bei­spiels­wei­se die Rei­se­kran­ken- oder die Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung, sofern der Ver­si­che­rungs­schutz nur für die stor­nier­te Rei­se gel­ten soll­te. Glei­ches gilt für Rei­se­ab­bruch­ver­si­che­run­gen. Da der Schutz der Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung bereits ab Ver­trags­schluss greift, kommt hier mög­li­cher­wei­se eine antei­li­ge Erstat­tung der Prä­mie in Fra­ge. Ver­brau­cher, die ihre Rei­se nun nicht antre­ten kön­nen, kön­nen sich an ihren Rei­se­ver­si­che­rer wen­den und eine Erstat­tung der gezahl­ten Prä­mi­en gel­tend machen.
Das Logo der Ver­brau­cher­zen­tral NRW

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und recht­li­che Hil­fe­stel­lun­gen zu die­sen und ande­ren aku­ten Ver­brau­cher­fra­gen erhal­ten Sie wei­ter­hin in Ihrer Bera­tungs­stel­le vor Ort. Bit­te beach­ten Sie, dass eine per­sön­li­che Bera­tung zur­zeit jedoch nur tele­fo­nisch unter 02932 / 510 97 01 oder per Mail an arnsberg@verbraucherzentrale.nrw erfol­gen kann. Alle Kon­takt­mög­lich­kei­ten zur Ver­brau­cher­zen­tra­le fin­den Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/arnsberg.

Hilf­rei­che Hin­wei­se rund um Coro­na-Fra­gen im Ver­brau­cher­all­tag gibt’s eben­falls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de