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Corona-Ausnahme bei Energiekosten ausgelaufen – Überweisungen wieder pünktlich verlangt

Arns­berg. Die gesetz­li­che Aus­nah­me­re­ge­lung, die finan­zi­ell ange­spann­ten pri­va­ten Haus­hal­ten in der Coro­na-Pan­de­mie hel­fen soll­te, ist zum 30. Juni aus­ge­lau­fen. Seit 1. Juli an kön­nen sich Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher daher nicht mehr auf das Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht beru­fen. Die monat­li­chen Strom- und Gas­ab­schlä­ge sowie die Kos­ten für Was­ser, Tele­fon und Inter­net müs­sen nun wie­der regel­mä­ßig und pünkt­lich über­wie­sen wer­den. Dar­auf weist die Ver­brau­cher­zen­tra­le Arns­berg hin.

Rückstände beim Energieversorger sind auszugleichen

Wem in den Mona­ten April bis Juni ein Zah­lungs­auf­schub gewährt wur­de, muss die ent­stan­de­nen Rück­stän­de beim Ver­sor­ger nun aus­glei­chen. Doch was ist, wenn die finan­zi­el­le Situa­ti­on das nicht zulässt? Ist das der Fall, rät Vol­ker Mah­lich, von der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW, zu einer mög­lichst raschen Kon­takt­auf­nah­me zum Ver­sor­ger: „Je frü­her der Ener­gie­ver­sor­ger von den Zah­lungs­pro­ble­men erfährt, des­to bes­ser sind die Chan­cen für eine gemein­sa­me Lösungs­fin­dung.“ Kei­nes­wegs soll­ten Zah­lungs­er­in­ne­run­gen oder Mah­nun­gen igno­riert wer­den. „Den Ver­brau­chern wur­de ledig­lich ein Zah­lungs­auf­schub, aber kei­ne Zah­lungs­be­frei­ung gewährt“, betont Mah­lich. Dass die Rück­stän­de grund­sätz­lich in einer Sum­me zu beglei­chen sind, kann zu Pro­ble­men führen.

Tipps und Hinweise für betroffene Haushalte

Raten­zah­lung – Wer offe­ne Rech­nun­gen nicht auf einen Schlag beglei­chen kann, soll­te um eine Raten­zah­lung bit­ten. Wich­tig: Die monat­li­chen Raten dür­fen nicht zu hoch sein. Wenn sie das ver­füg­ba­re Bud­get spren­gen, rei­ßen sie an ande­ren Stel­len neue Löcher in die Haus­halts­kas­se – schlimms­ten­falls ent­ste­hen zusätz­li­che Schulden.

Tem­po­rä­re Erhö­hung der Abschlä­ge – Eine zeit­wei­li­ge Anhe­bung des Abschlags kann die Sum­me der Rück­stän­de redu­zie­ren. Dies ist jedoch nur sinn­voll, wenn dies für die Ver­brau­cher trag­bar ist.

Stun­dung – Bei abseh­bar vor­über­ge­hen­den Zah­lungs­pro­ble­men lässt sich auch eine Stun­dung bis zur nächs­ten Jah­res­ab­rech­nung aus­han­deln. Eine sol­che Stun­dung ist sinn­voll, wenn der Haus­halt zum Zeit­punkt der Jah­res­ab­rech­nung wie­der liqui­de ist – eine gute Alter­na­ti­ve also etwa für Men­schen, die in Kurz­ar­beit sind oder gera­de Kran­ken­geld beziehen.

Dar­le­hen – Wer Sozi­al­leis­tun­gen erhält, kann vom Job­cen­ter oder dem Sozi­al­amt Geld lei­hen, um sei­ne Ener­gie­schul­den zu beglei­chen. Ein sol­ches Dar­le­hen kön­nen Betrof­fe­ne form­los beantragen.

Wei­ter Abschlä­ge zah­len! Nach wie vor gilt: Die aktu­el­len und zukünf­ti­gen Abschlä­ge müs­sen trotz bereits bestehen­der Schul­den geleis­tet werden.

Hil­fe suchen! Betrof­fe­ne müs­sen nicht allein gegen Ener­gie­schul­den und dro­hen­de Ener­gie­sper­ren vor­ge­hen. Unter­stüt­zung bei allen nöti­gen Schrit­ten gibt es zum Bei­spiel bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Auch Rechts­an­wäl­te und ande­re Schuld­ner­be­ra­tun­gen kön­nen helfen.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le steht Rat­su­chen­den wei­ter­hin mit Unter­stüt­zung zur Sei­te. Bei Bedarf soll­te für  per­sön­li­che Bera­tungs­ge­sprä­che in der Bera­tungs­stel­le vor­ab einen Ter­min unter der Num­mer 02932 / 5109701 oder alter­na­tiv unter arnsberg@verbraucherzentrale.nrw geklärt werden.

Kon­takt­mög­lich­kei­ten zur Ver­brau­cher­zen­tra­le gibt es unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.

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