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Brodel zu Netto: Verständnis für Kritiker und Bitte um Augenmaß

Bürgermeister Ralph Brodel.
„Ver­ständ­nis und Bit­te um Augen­maß“: Bür­ger­meis­ter Ralph Brodel.

Stockum/Sundern. In die aktu­el­len Aus­ein­an­der­set­zun­gen um Pla­nungs­pro­zess und Bau des Net­to­markts in Sto­ckum hat sich jetzt auch Bür­ger­meis­ter Bro­del öffent­lich ein­ge­schal­tet. „Die Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Bau des Net­to­mark­tes sind ver­ständ­lich,“ sagt Bro­del. Aller­dings ver­misst er gleich­zei­tig „ein wenig Augen­maß“ in der Wort­wahl der Net­to­geg­ner. „Wie jeder weiß, bin auch ich kein glü­hen­der Ver­fech­ter des Neu­baus. Aller­dings muss man auch ein­se­hen, dass die Ver­wal­tung an Recht und Gesetz gebun­den ist. Wer ent­spre­chen­de Geneh­mi­gun­gen hat, darf bau­en“, so Brodel.

„Unhaltbare Verdächtigungen gegen Stadtverwaltung“

Um die ver­schie­de­nen Vor­wür­fe und Ver­däch­ti­gun­gen, die in den letz­ten Tagen geäu­ßert wur­den, auf eine sach­li­che Grund­la­ge zu stel­len, habe er den zustän­di­gen Abtei­lungs­lei­ter Micha­el Schä­fer gebe­ten, alle Fak­ten zusam­men­zu­stel­len. „Damit“, so der Bür­ger­meis­ter, „dürf­ten die unhalt­ba­ren Ver­däch­ti­gun­gen gegen­über der Stadt­ver­wal­tung auf­hö­ren. Ob man nun ein Freund der Bau­maß­nah­me ist oder nicht. Ich schät­ze die har­te Dis­kus­si­on durch­aus, aber mit Unter­stel­lun­gen habe ich ein Pro­blem, ins­be­son­de­re dann, wenn mei­ne Mit­ar­bei­ter in ein sehr schie­fes Licht gerückt werden.“

Rein formeller Verfahrensschritt ohne inhaltliche Änderung

Die aus­führ­li­che „Fak­ten­zu­sam­men­stel­lung“ der Stadt­ver­wal­tung erläu­tert ins­be­son­de­re, dass ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung einer Bau­ge­neh­mi­gung bestehe, dass die Erschlie­ßung gesi­chert sei und dass die der­zeit noch lau­fen­de Flä­chen­nut­zungs­plan­än­de­rung ein rein for­mel­ler Ver­fah­rens­schritt ohne inhalt­li­che Ände­rung sei. Hier der Text im Wortlaut:

Baugenehmigung

Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist ein Bau­vor­ha­ben zuläs­sig, wenn die nach­fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

  • Die Öffent­lich­keits- und Behör­den­be­tei­li­gung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 Bau­ge­setz­buch durch­ge­führt wor­den ist,
  • anzu­neh­men ist, dass das Vor­ha­ben den künf­ti­gen Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­pla­nes nicht entgegensteht,
  • der Antrag­stel­ler die­se Fest­set­zun­gen für sich und sei­ne Rechts­nach­fol­ger schrift­lich aner­kennt und
  • die Erschlie­ßung gesi­chert ist.

Die v.g. Vor­aus­set­zun­gen wur­den in allen 4 Punk­ten ein­ge­hal­ten und somit hat der Antrag­stel­ler einen Rechts­an­spruch auf Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung. Das Vor­ha­ben ist dann nach § 33 Abs. 1 BauGB so zu behan­deln, als ob die zu erwar­ten­den Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­pla­nes schon rechts­wirk­sam sind (BVerwG Urteil v. 17.12.1964).
Die Erschlie­ßung ist gemäß den künf­ti­gen Plan­fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­pla­nes gesichert.
Nach § 75 Abs. 1 der Bau­ord­nung NRW ist die Bau­ge­neh­mi­gung zu ertei­len, wenn dem Vor­ha­ben öffent­lich-recht­li­che Vor­schrif­ten nicht entgegenstehen.

Hinweis

Die Rechts­an­walts­kanz­lei BRAN­DI hat im Auf­trag eines Nach­barn den Bau­ge­neh­mi­gungs­vor­gang nach Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung Ende Novem­ber bzw. mit dem Schrei­ben der Bau­ord­nung vom 10. 12. 2015 bereits über­prüft und mit Email vom 16. 12. 2015 mit­ge­teilt, dass kei­ne Kla­ge erho­ben wird.
Die Plan­ver­fah­ren zur Auf­stel­lung des VEP Nr. 14 „Lebens­mit­tel­markt Sto­ckum“ und die 119. Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes für die Stadt Sun­dern wur­den gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Par­al­lel­ver­fah­ren durch­ge­führt. Sämt­li­che Betei­li­gungs­schrit­te und ‑fris­ten wur­den zeit­gleich für bei­de Ver­fah­ren durchgeführt.
Der nun ein­ge­lei­te­te Ver­fah­rens­schritt der 1. Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes wur­de auf­grund der zwi­schen­zeit­lich erfolg­ten Rechts­wirk­sam­keit der Neu­auf­stel­lung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes am 23. 10. 2015 erforderlich.
Da sich die 119. Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes auf den ursprüng­li­chen Flä­chen­nut­zungs­plan aus dem Jah­re 1980 bezieht, der mit der Rechts­wirk­sam­keit des Neu­auf­stel­lungs­ent­wurfs kei­ne Plan­grund­la­ge mehr dar­stellt, muss die­se Ände­rung im Rah­men der nun durch­zu­füh­ren­den 1. Ände­rung der Neu­auf­stel­lung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes pla­nungs­recht­lich abge­si­chert werden.
Es han­delt sich hier um einen rein for­mel­len Ver­fah­rens­schritt ohne inhalt­li­che Änderung.
Da das Plan­ver­fah­ren bereits durch­ge­führt wur­de, sich die Plan­in­hal­te nicht ändern und auch die Dar­stel­lun­gen im ursprüng­li­chen sowie im neu auf­ge­stell­ten Flä­chen­nut­zungs­plan iden­tisch sind, kann hier auf die früh­zei­ti­gen Betei­li­gungs­schrit­te gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ver­zich­tet werden.
Die­ses Vor­ge­hen wur­de auch mit der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg (Herrn Weg­mann) abge­stimmt. Eine Vor­la­ge der 119. Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes zur Geneh­mi­gung bei der höhe­ren Geneh­mi­gungs­be­hör­de zur Geneh­mi­gung konn­te auf­grund des dar­ge­stell­ten Sach­ver­hal­tes for­mell nicht erfol­gen, da die ursprüng­li­che Plan­grund­la­ge durch die Neu­auf­stel­lung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes (mit unver­än­der­ter zeich­ne­ri­scher Dar­stel­lung) ersetzt wurde.
Nach Abschluss des nun erfor­der­li­chen Ver­fah­rens­schrit­tes ist über die mög­li­chen ein­ge­hen­den Anre­gun­gen und Beden­ken noch­mals zu beschlie­ßen und durch den Rat der Stadt Sun­dern abschlie­ßend der Fest­stel­lungs­be­schluss zur 1. Ände­rung des FNP zu fassen.
Danach kann die 1. Ände­rung des FNP (mit den iden­ti­schen Inhal­ten der 119. Ände­rung des FNP) der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg zur Geneh­mi­gung vor­ge­legt wer­den. Sobald die­se erteilt wur­de, wer­den die Plan­ver­fah­ren durch Ver­öf­fent­li­chung rechts­kräf­tig bzw. rechtswirksam.

Erschließung

Im Rah­men der durch­ge­führ­ten Bau­leit­plan­ver­fah­ren wur­de u.a. auch der Lan­des­be­trieb Stra­ßen NRW betei­ligt. Eine schrift­li­che Ein­ga­be des Lan­des­be­trie­bes Stra­ßen NRW erfolg­te zu kei­nem Plan­ver­fah­ren, weder im Rah­men der früh­zei­ti­gen Betei­li­gung nach § 4 Abs. 1 noch im Rah­men der Offen­le­gung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB. Sofern im Rah­men der Bau­leit­pla­nun­gen kei­ne Stel­lung­nah­men ein­ge­hen soll­ten, geht die Ver­wal­tung davon aus, dass weder Anre­gun­gen noch Beden­ken zu den Plan­in­hal­ten vorliegen.
Im Vor­feld hat­te sich der Lan­des­be­trieb Stra­ßen NRW mit Schrei­ben (Mail) vom 27. 01. 2015 geäußert.
Der Lan­des­be­trieb stellt zu den Ver­kehrs­pla­nun­gen des Büros Rade­ma­cher, die in den VEP Nr. 14 über­nom­men wur­den, fest, dass die Anbin­dung des Plan­ge­bie­tes grund­sätz­lich mög­lich ist. Im Wei­te­ren sei­en Detail­pla­nun­gen mit Dar­stel­lung der Stra­ßen­ent­wäs­se­rung bei Auf­wei­tung der Lan­des­stra­ße und even­tu­ell Anla­ge einer Fußgängerführung.
Der erfor­der­li­che Nach­weis über die Schlepp­kur­ven wur­de im Rah­men der Plan­ver­fah­ren erbracht.
Zu der Auf­stel­lung des VEP Nr. 14 gehört auch der Abschluss eines Städ­te­bau­li­chen Ver­tra­ges mit den Inves­to­ren des Lebens­mit­tel­mark­tes. Die­ser wur­de am 24. 09. 2015 sei­tens der Ver­trags­par­tei­en unter­zeich­net und lag damit zum Sat­zungs­be­schluss des Rates der Stadt Sun­dern vor.
Bezüg­lich des tat­säch­li­chen Aus­baus des Kno­ten­punk­tes bzw. der zusätz­li­chen Links­ab­bie­ge­spur ist mit dem Lan­des­be­trieb im Wei­te­ren eine Ver­ein­ba­rung zu treffen.
Am 08. 12. 2015 hat hier­zu im Büro von Herrn Scha­dow (Abt. 3.2) ein Ter­min mit den Herren

  • San­tos (Straßen.NRW)
  • Feld­mann, Bro­sow­ski (Inves­tor)
  • Rade­ma­cher (Pla­ner)
  • Scha­dow, Broes­ke (Stadt Sundern)

statt­ge­fun­den.
In die­sem Ter­min wur­de den Inves­to­ren noch ein­mal das Pro­ce­de­re erläutert:
Zunächst ist eine Um- und Aus­bau-Ver­ein­ba­rung über die Decken­erneue­rung und den Aus­bau der Land­stra­ße für die Anbin­dung des Net­to­mark­tes zwi­schen dem Land und der Stadt Sun­dern abzu­schlie­ßen, da das Land kei­ne Ver­trä­ge mit „Pri­va­ten“ abschließt (Hr. Santos).
Die Ver­öf­fent­li­chung und Sub­mis­si­on der Aus­schrei­bung wickelt die Stadt Sun­dern ab (Scha­dow). Hier­für bekommt die Stadt vom Land eine Verwaltungskostenpauschale.
Die Pla­nung und Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen wer­den von Büro Rade­ma­cher im Auf­trag des Inves­tors zur Ver­fü­gung gestellt. Eine Prüfung/Auditierung der Plan­un­ter­la­gen erfolgt durch Straßen.NRW.
Die Maß­nah­me wird in 2 Lose unterteilt:

  • Los A Decken­erneue­rung Straßen.NRW.
  • Los B Auf­wei­tung der Land­stra­ße für die Anbin­dung des Net­to-Mark­tes (Inves­tor).

Die Auf­trä­ge wer­den im Namen und auf der Rech­nung der vor­ge­nann­ten erteilt. Der Stadt ent­ste­hen kei­ne Kos­ten durch die Straßenbaumaßnahme.
Evtl. muss die Stadt sich ver­trag­lich mit dem Inves­tor absi­chern (Bürg­schaft). Das wäre noch intern zu klären.

Eingaben im Verfahren

Die ein­ge­gan­ge­nen Ein­ga­ben der Anlie­ger bzw. der Öffent­lich­keit wur­den im Rah­men der Plan­ver­fah­ren berück­sich­tigt. Der zustän­di­ge Fach­aus­schuss bzw. der Rat der Stadt Sun­dern hat hier­über bera­ten und einen ent­spre­chen­den Beschluss gefasst. Nach Abschluss der Ver­fah­ren erhält jeder, der eine im Rah­men des Ver­fah­rens eine Ein­ga­be gemacht hat, eine schrift­li­che Mit­tei­lung über den Beschluss.
Je nach dem ange­ge­be­nen Betreff wur­den die Stel­lung­nah­men dem jewei­li­gen Ver­fah­ren zuge­ord­net. Die­je­ni­gen Ein­ga­ben, deren Betreff nicht ein­deu­tig war, wur­den auf­grund der vor­ge­tra­ge­nen Inhal­te zum dem jewei­li­gen Ver­fah­ren zuge­ord­net (Beden­ken gegen die Nut­zung im Rah­men der FNP-Ände­rung, wei­ter­ge­hen­de inhalt­li­che Beden­ken, z.B. zu Wand­hö­hen, Abstän­den, etc., im Rah­men des VEP Nr. 14).

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