- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Bezirksregierung Arnsberg: Ausländische Fahrerlaubnis gilt jetzt für 12 Monate

Kreis. Wie die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg in einer All­ge­mein­ver­fü­gung ange­ord­net hat, gilt die Aus­län­di­sche Fahr­erlaub­nis ab sofort für die Dau­er von zwölf Monaten.

Inha­ber einer Fahr­erlaub­nis aus einem Nicht-EU-Land mit einem dau­er­haf­ten Wohn­sitz in Nord­rhein-West­fa­len dür­fen ihren aus­län­di­schen Füh­rer­schein zwölf Mona­te lang nut­zen. Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg erlässt vor dem Hin­ter­grund der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus eine ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung. Die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung tritt am 11. April in Kraft.

Ausnahmegenehmigung seit 11. April in Kraft

Die in der All­ge­mein­ver­fü­gung gewähr­te Ver­län­ge­rung der Berech­ti­gung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen gilt nur für Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber aus einem Nicht-EU-Land, die ihren ordent­li­chen Wohn­sitz in Nord­rhein-West­fa­len nach dem 30. Sep­tem­ber 2019 begrün­det haben. Sie endet spä­tes­tens am 1. April 2021. Die gesetz­li­che Frist­ver­län­ge­rung von sechs Mona­ten auf zwölf Mona­te wird auf Anwei­sung des Minis­te­ri­ums für Ver­kehr NRW von allen Bezirks­re­gie­run­gen lan­des­weit ein­heit­lich gewährt.

Landesweit einheitlich gewährt

Hin­ter­grund ist, dass auf­grund der ergrif­fe­nen Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Coro­na-Pan­de­mie unter ande­rem Fahr­erlaub­nis­prü­fun­gen nicht durch­ge­führt wer­den kön­nen. So ist es Inha­bern aus­län­di­scher Fahr­erlaub­nis­se der­zeit unmög­lich, ihre Befä­hi­gung zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen durch Able­gung einer sol­chen Prü­fung nachzuweisen.

Befähigung zum Führen von Kfz derzeit nicht nachweisbar

Nicht betrof­fen sind Inha­ber von Fahr­erlaub­nis­sen aus Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on oder einem ande­ren Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum. Eine Beschei­ni­gung über die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung wird nicht benö­tigt. Bei Fahr­ten im öffent­li­chen Ver­kehr wird ange­ra­ten, eine Kopie die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung mitzuführen.

Hin­weis:

Die All­ge­mein­ver­fü­gung erscheint im Amts­blatt Nr. 15 vom 11. April 2020 und ist ab sofort abruf­bar unter fol­gen­dem Link: www.bra.nrw.de/4624857

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de