Kreis. Wie die Bezirksregierung Arnsberg in einer Allgemeinverfügung angeordnet hat, gilt die Ausländische Fahrerlaubnis ab sofort für die Dauer von zwölf Monaten.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Land mit einem dauerhaften Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen dürfen ihren ausländischen Führerschein zwölf Monate lang nutzen. Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus eine entsprechende Allgemeinverfügung. Die Ausnahmegenehmigung tritt am 11. April in Kraft.
Ausnahmegenehmigung seit 11. April in Kraft
Die in der Allgemeinverfügung gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber aus einem Nicht-EU-Land, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen nach dem 30. September 2019 begründet haben. Sie endet spätestens am 1. April 2021. Die gesetzliche Fristverlängerung von sechs Monaten auf zwölf Monate wird auf Anweisung des Ministeriums für Verkehr NRW von allen Bezirksregierungen landesweit einheitlich gewährt.
Landesweit einheitlich gewährt
Hintergrund ist, dass aufgrund der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unter anderem Fahrerlaubnisprüfungen nicht durchgeführt werden können. So ist es Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse derzeit unmöglich, ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Ablegung einer solchen Prüfung nachzuweisen.
Befähigung zum Führen von Kfz derzeit nicht nachweisbar
Nicht betroffen sind Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser Allgemeinverfügung mitzuführen.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung erscheint im Amtsblatt Nr. 15 vom 11. April 2020 und ist ab sofort abrufbar unter folgendem Link: www.bra.nrw.de/4624857